EU-Kommission winkt Reuters-Übernahme durch

Der Informationsgigant Thomson darf schlussendlich den Konkurrenten Reuters übernehmen. Nach satten fünf Monaten Prüfungsarbeit hat die Kommission anscheinend keine Bedenken mehr gegen den 11,7 Milliarden teuren Deal, wenn das neue Unternehmen einige Datenbanken mit Wertpapier- und Unternehmensanalysen samt Personal und Kundenkartei veräußert.

Bis Mitte April soll der Deal abgeschlossen sein und mit ca. 49.000 Mitarbeitern ein wahrer Informationsgigant vor allem auch im Finanznachrichtengeschäft entstanden sein. Zur Meinungsvielfalt in der Medienlandschaft wird das ganze selbstverständlich eher weniger beitragen, wobei die Frage gestellt werden darf, ob es diese überhaupt – von Medien in wesentlich kleineren Ligen einmal abgesehen – noch gibt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Usenet und das Urheberrecht

Bei der breiten Massen fast unbekannt, deswegen aber nicht weniger häufig genutzt: Das Usenet, eine Art Forum im Internet, über das sich allerhand nützliche Informationen, aber eben auch Dateien tauschen lassen, wobei letzte sich dort allzu oft entgegen dem geltenden Urheberrecht befinden. Doch haftet der Provider einer NNTP Servers für die Inhalte dieser Newsgruppen?

Geht es nach dem OLG Düsseldorf, dann ist die Antwort die altbekannte Juristenfloskel: “Es kommt darauf an!”. Der für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige 20. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Usenet-Provider, wenn er als bloßer Cache-Provider angesprochen wird, nicht verpflichtet ist, das Usenet ständig daraufhin überprüfen, ob ein Beitrag Urheberrechte Dritter verletzt. Die Antragstellerin, eine der führenden deutschen Tonträgerhersteller, streitet mit der Antragsgegnerin, einem kommerziellem Usenet-Provider, der einen Newsserver betreibt, um die Zulässigkeit der Zugangsvermittlung zu sogenannten Binärdateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt im Usenet. Das Usenet ist ein weltweites Netz aus Servern, das zum Dateiaustausch verwendet wird. Die Antragsgegnerin bewirbt ihren kostenpflichtigen Usenet-Zugang hauptsächlich damit, den Zugriff auf sogenannte žbinary-groupsœ, die auch Mediendateien in kodierter Form enthalten können, im Usenet zu ermöglichen. Auf dem Server der Antragsgegnerin befanden sich am 9. Februar 2007 Binärdateien der Musikaufnahme žMitternachtœ der Interpretin žLaFeeœ, für welche die Antragstellern die urheberrechtlichen Verwertungsrechte in Anspruch nimmt.

Die Antragsstellerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit der die Antragsgegnerin u.a. verpflichtet werden sollte, die streitgegenständliche Aufnahme aus dem Usenet zu nehmen. Der 20. Zivilsenat hat dieses Begehren zurückgewiesen, weil es der Antragstellerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihr ein Unterlassungsanspruch zustehe. Zwar seien die Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Musiktitel verletzt, da unstreitig über den Usenetzugang der Antragsgegnerin illegale Downloads des streitgegenständlichen Musikwerkes angeboten würden. Es fehle aberan der für eine Haftung erforderlichen Verletzung von Prüfpflichten.
Aufgrund des enormen Datenvolumens, der Textkodierung von binärenInhalten und der Tatsache, dass der Provider keinen Einfluss auf das Einstellen und Verbreiten von Inhalten im Usenet habe, sei es der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, sämtliches urheberrechtlich geschütztes Material von legalen Inhalten zu unterscheiden und den Zugang dazu zu unterbinden. Es sei ihr auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, alle Daten händisch zu durchsuchen und zu filtern, um so eine genügend engmaschige Überwachung für eine mögliche Fülle von zu erwartenden Verletzungen zu gewährleisten.

Hinzu komme, dass die Antragstellerin selbst technisch in der Lage sei, mit einfachen Mitteln urheberrechtsverletzende Postings zu löschen. Die Antragstellerin habe es nämlich selbst in der Hand, den streitgegenständlichen Musiktitel von den Servern der Antragsgegnerin und darüber hinaus von vielen weiteren Usenetrechnern zu entfernen.

Jeder, der nicht mit Scheuklappen auf deutschen Internetseiten unterwegs ist, weiß jedoch, um welchen Provider es sich handelt. Ob dieser nun tatsächlich keine Kenntnis von den rechtlich problematisch Inhalten hat und diese Dateien nicht herausfiltern könnte, obwohl sogar aggressiv damit wirbt, dass man alles mögliche an Dateien herunterladen kann, mag hingegen jeder für sich selbst entscheiden.

Geschrieben von: Marian Härtel

Kein Gegendarstellungsanspruch bei Mehrdeutigkeit

Ein Wort mit X, dat war wohl Nix. Dies mag dem Quizmaster durch den Kopf gegangen sein, als ihm mitgeteilt wurde, dass er vor dem OLG Düsseldorf unterliegen würde. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Eilverfahren) einen Gegendarstellungsanspruch gemäß $ 11 Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen verneint. Ein Gegendarstellungsanspruch bestehe bei verdeckten, sich aus dem Zusammenspiel mit einer offenen Behauptung ergebenden Aussage nur dann, wenn sich eine bestimmte Schlussfolgerung für einen Leser als unabweisbar oder zwingend aufdränge.

Eine gewagte und gleichzeitig interessante Aussage. Hintergrund des Berufungsverfahrens ist ein Streit zwischen einem Wirtschaftsverlag und einem Moderator/Quizmaster. In der Zeitschrift der Beklagten war im September 2007 ein Artikel mit der Überschrift žSpione im Gartenœ erschienen, der sich mit den Möglichkeiten der Internetrecherche žGoogle Earthœ befasste. Der Artikel enthielt eine Luftbildaufnahme, die die Villen des klagenden Quizmasters und eines Nachbarn sowie deren Umgebung zeigte. Die Villa des Klägers liegt an einem See, an dessen Ufer sich ein Bootssteg befindet. Pikanter Weise lies sich wohl nicht ermitteln, ob neben dem Bootssteg ein Motorboot, eine Motoryacht oder etwas anderes zu sehen ist.

Nichtsdestotrotz war dem Verlag dieses Bild folgender Text wert:

Ja, hier lässt es sich aushalten. Unten am Bootssteg schaukelt eine Motoryacht auf dem Wasser des Sees, auf der Terrasse laden Liegen zu einer Verschnaufpause ein. Die Umrisse der Villa mit einem Türmchen im klassizistischen Stil lassen auf große Räume schließen, die Fenster versprechen großartige Ausblicke hinaus auf das Wasser. Hier wohnt Quizmaster …, der für sich und seine Familie eine moderne Prunkvilla bauen konnte.

Der Kläger begehrte daraufhin eine Gegendarstellung, dass an dem Bootssteg keine Motoryacht liege und er eine solche auch nicht besitze. Ein solches Luxusaccessoire halte er auch nicht für erstrebenswert, denn es entspreche auch nicht seinem Selbstverständnis, mit seinen Einkommensverhältnissen zu protzen.

Als Folge davon hatte das Landgericht Düsseldorf den Verlag am 24.10.2007 zunächst zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die landgerichtliche Entscheidung heute abgeändert und den Antrag des Klägers auf Abdruck einer Gegendarstellung zurückgewiesen. Ein Gegendarstellungsanspruch bestehe nur dann, wenn bei mehrdeutigen, sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebenden Äußerungen nicht gegendarstellungsfähige Deutungen ausgeschlossen werden können. Eine Gegendarstellung könne daher nur dann erfolgen, wenn sich nur diejenige Deutung, auf die Gegendarstellung erwidern will, als unabweisliche Schlussfolgerung aufdränge.

Der Senat hat sich hierbei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2007 gestützt. Im konkreten Fall dränge sich nicht zwingend oder unabweisbar auf, dass das Boot oder die Motoryacht dem Kläger gehöre. Es kämen verschiedene Deutungsvarianten in Betracht. Für den Leser sei nämlich erkennbar, dass das Foto nur eine Momentaufnahme zu einem unbestimmten Zeitpunkt zeige und in dem Artikel ein Ambiente beschrieben werden solle, ohne dass “ jedenfalls in Bezug auf das Boot “ zwangsläufig Aussagen zu Eigentumsverhältnissen enthalten seien. So müsse das abgebildete Boot nicht dem Kläger, es könne etwa auch einem Wassersportler, Paparazzi, Fan oder Besucher gehören. Auch sei das Haus des Klägers nur als žAufhängerœ für das Thema žGoogle Earthœ erwähnt worden.

Geschrieben von: Marian Härtel

Gameforge expandiert in die USA

Der Karlsruher Spieleentwickler Gameforge steigt in den amerikanischen Onlinespiele-Markt ein. Über 40 Millionen registrierte Spieler in 30 Ländern machen die Gameforge AG bereits heute zum größten unabhängigen Anbieter von Online-Spielen.Mit der Gründung einer Niederlassung in San Francisco eröffnet das Unternehmen den internationalen Wettbewerb um die US-amerikanischen Online-Gamer. Klaas Kersting, CEO von Gameforge, erläutert: “Schon jetzt sind wir deutlich größer als jeder unserer amerikanischen Mitbewerber. Und seit dem ersten Tag wächst unser Unternehmen um jährlich mehr als 350 Prozent. Indem wir Server innerhalb der USA bereitstellen, können wir unseren nordamerikanischen Spielern künftig eine noch bessere technische Performance bieten. Zudem wird es für alle Gameforge-Spiele eine eigene US-Sprachversion geben.”

Geschäftsführer der Niederlassung wird Lars Koschin. Der Mitgründer von Gamigo war zuletzt bei Curse Inc. in den USA als CTO tätig. “Die Gameforge AG hat sich über mehrere Jahre hinweg in Europa als die Nummer Eins im Bereich Browsergames und MMOGs bewiesen. Die Entscheidung, die erfolgreiche Expansionsstratgie konsequent auf andere Kontinente auszudehnen, sehe ich als strategisch wichtigen Schritt an. Ich freue mich darauf, meine langjährige Erfahrung in das Unternehmen einbringen zu können und gemeinsam mit Gameforge den amerikanischen Markt der Online-Spiele zu erobern”, erklärt Koschin.

Nun ja, der logische nächste Schritt, wenn man die Branche ein wenig beobachtet hat. Wer spätestens jetzt noch den Wirtschaftsfaktor Onlinespiele unterschätzt, gehört mit den Hammelbeinen am Türrahmen aufgehangen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Yahoo wehrt sich gegen Microsoftübernahme

Yahoo wehrt sich gegen die Übernahmeversuche von Microsoft, indem den Mitarbeitern sogenannte “Change of Control”-Klauseln zugesagt werden. Nach denen können Mitarbeiter bei einer Entlassung nach einer Übernahme mit Abfindungen von bis zu zwei Jahresgehältern sowie mit weiteren Zusatzleistungen rechnen.  Yahoo lehnte im Übrigens das Angebot von ursprünglich knapp 45 Mrd. US-Dollar (ca. 30 Mrd. Euro) bisher als zu niedrig ab.

Ob dies Microsoft und seiner gut gefüllten Kriegskasse von dem Kurs, endlich die Übermacht von Google im Suchmachinenbereich zu brechen, abzubringen vermag, bleibt aber anzuzweifeln.

Geschrieben von: Marian Härtel

KJM belegt RTL mit 100.000 Euro Bußgeld wegen DSDS

Über “Deutschland sucht den Superstar” kann man verschiedener Auffassung sein, über Dieter Bohlen erst recht. Dazu will ich auch gar nicht weiter etwas schreiben, denn es wurde eigentlich schon genug diskutiert, ob die Sendung das Niveau in Deutschland nicht in die Nähe des absoluten Gefrierpunktes befördert oder ob nun einmal “That’s Entertainment” alles ist was zählt. Klar ist aber, dass Szenen, wie sie stellenweise zu den Casting-Sendungen ausgestrahlt wurden, zumindest haarscharf an der Verletzung der Menschenwürde, auf jedem Fall aber am guten Geschmack vorbeischrammen.

Die Kommission für Jugendmedienschutz hat sich nun zusätzlich in den letzten Tagen mit der Frage beschäftigt, ob die Art und Weise wie Kandidaten, die mit völliger Sicherheit keine Chance haben ein Superstar zu werden, verbunden mit der Wiederholung einiger Sekunden im Nachmittagsprogramm, nicht jugendgefährdenden Charakter aufweisen.

Die Antwort lautet “Ja”. Im Folgenden die komplette Pressemeldung dazu:


In ihrer heutigen Sitzung in München hat die KJM das TV-Format žDeutschland sucht den Superstar” geprüft und in den ersten vier Folgen erneut Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen festgestellt. Bei den sogenannten žCasting”-Sendungen am 26.01., 27.01., 02.02. und 03.02.2008 im Tagesprogramm kam die KJM zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Inszenierung durch RTL eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern unter 12 Jahren vorliegt. Neben dem herabwertenden Verhalten der Jury problematisierte die KJM insbesondere auch die redaktionelle Gestaltung der Casting-Auftritte durch RTL, die die Kandidaten gezielt lächerlich machte und damit dem Spott eines Millionenpublikums aussetzte. Dies erfolgt zum Großteil durch die Einblendung von Untertiteln und Animationen durch die Redaktion.

žBeleidigende Äußerungen und antisoziales Verhalten werden genau wie in der letzten Staffel als Normalität dargestellt. So werden Verhaltensmodelle vorgeführt, die den Erziehungszielen wie Toleranz und Respekt entgegenwirken und eine desorientierende Wirkung auf Kinder ausüben”, so KJM-Vorsitzender Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring.

Die KJM problematisierte außerdem auch, dass es RTL trotz wiederholter Aufforderungen der KJM anlässlich des Prüfverfahrens zur 4. Staffel von žDSDS” im Jahr 2007 unterlassen hat, das Format vor Ausstrahlung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) zur Prüfung vorzulegen. Nur bei einer vorherigen Prüfung kann eine Selbstkontrolle ihre präventive Wirkung entfalten.

Nachdem die KJM nach Ausstrahlung der ersten žDSDS”-Folgen wiederholt eine Vielzahl von Beschwerden aus der Bevölkerung erhalten hatte, leitete sie Prüfverfahren ein, in dem RTL bereits schriftlich angehört wurde. Die KJM entschied, die Sendungen zu beanstanden. Zudem wird aufgrund der wiederholten Verstöße ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet. Im Hinblick auf die wiederholten Verstöße sieht die KJM ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro als angemessen an, wobei die abschließende Festlegung erst nach einer gesetzlich vorgegebenen Anhörung erfolgen kann.

Der Anbieter RTL wird zudem aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass entsprechende Clips zu Casting-Auftritten von DSDS-Kandidaten aus den Internet-Plattformen entfernt werden.

Geschrieben von: Marian Härtel

Games Convention: Am Montag gibt es Infos zu ihrem Schicksal

In den letzten Jahren hat sich die Games Convention – noch in Leipzig beheimatet – zu dem wichtigsten Branchentreffen nicht für die Hersteller und Entwickler von Computerspielen, sondern auch für alle sonstigen Dienstleister der Branche, entwickelt. Wo aber Erfolg gewittert wird, da bleibt auch Neid nicht aus, schon gar nicht wenn es mitunter um viel Geld und Prestige geht.

Zahlreich waren in den vergangenen Wochen daher die Gerüchte bezüglich des zukünftigen Austragungsortes der Messe. Der BIU wollte sich bislang nicht verbindlich zu dem Thema äußern, dabei ist dieses sogar juristisch für diesen Blog interessant, ist doch die Leipziger Messe Inhaber der Markenrechte für die Veranstaltung und wird sich diese im Zweifel mit gutem Geld bezahlen lassen.

Am nächsten Montag will der BIU aber endlich endgültig auf einer Pressekonferenz in Berlin über das Schicksal der Messe informieren. Wir dürfen gespannt sein, was der geschätzte Olaf Wolters am 25. Februar im Palais-Saal I des Hotel Adlon Kempinski zu verkünden hat.

Geschrieben von: Marian Härtel

Haftung für Kommentare bei Verstoß gegen Prüfpflichten

Das neueste Urteil des Landgericht Hamburg vom 7.12.2007, das erst jetzt bekannt wurde, bringt nicht viel neue Informationen für Betreiber von Webseiten, vielmehr stellt es klar, dass die Rechtsprechung zur Haftung für Äußerungen von Dritten auf der eigenen Webpräsenz weiter gehalten wird.

Danach haftet der Betreiber eines Weblogs für Kommentare Dritter auf Unterlassung, wenn er Prüfpflichten verletzt. Wann dies der Fall ist, wird jedoch eine Einzelfallentscheidung bleiben, das Landgericht Hamburg konkretisiert dabei nur, dass ein “gleitender Sorgfaltsmaßstab” und ein “Spektrum abgestufter Prüfpflichten” zu berücksichtigen sei.

Als Maßstab kann dabei vielleicht folgende Leitlinie genommen werden.


Ob und inwieweit dem Betreiber eines Webblogs Prüfpflichten obliegen, ist anlassbezogenen zu beurteilen. Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen

Im vorliegenden Fall ging es um eine Äußerung zu einer Call-in Sendung, die das ausführende Unternehmen recht deutlich mit Handlungsweisen des Nationssozialismus vergleicht. Die Frage, wann Kommentare gelöscht werden müssen, wann wir zu einer Zensur kommen und wann der Betreiber haftet, wird aber auch in Zukunft eine Gradwanderung bleiben. Bevor man aber allzu schnell “Zensur” schreit, sollte man sich verdeutlichen dass die Meinungsfreiheit von einem selber in der Regel dort endet, wo Rechte Dritter verletzt werden.

Geschrieben von: Marian Härtel

Betreiber von Sharereactor.com in der Schweiz verurteilt

Ein Blick über die Grenzen sei erlaubt und so weit ist die Schweiz dann ja doch nicht entfernt.

Die Eidgenossen haben nach Medienberichten den Besitzer der Plattform www.shareactor.com wegen gewerbsmäßiger Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen verurteilt, nachdem die Seite schon im März 2004 von den Thurgauer Behörden vom Netz genommen wurde.

Auch in der Schweiz dürfen Filme und Musik nur zu privaten Zwecken kopiert werden. Allerdings schön, dass auf wir zum späten abend noch den Dreh zu einer Meldung von heute Nachmittag finden können.

Da die Plattform nämlich über Einnahmen aus Spenden und Werbung finanziert wurde, bestätigte das Gericht die Anklage hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit.

Geschrieben von: Marian Härtel

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