Religionskritik ist nicht jugendgefährdend

Für Verfechter der Meinungsfreiheit dürfte ein Ruck durch den Körper gehen, denn der Indizierungsantrag für das religionskritische Kinderbuch žWo bitte geht’s zu Gott? fragte das kleine Ferkel” von Michael Schmidt-Salomon und Helge Nyncke wurde abgelehnt. Nach Meinung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist das Buch somit anscheinend nicht žgeeignet, Kinder und Jugendliche sozial-ethisch zu desorientieren”, wie das Bundesfamilenministerium es vertritt.

Der Autor äußer sich wie folgt dazu: “Eine offene Gesellschaft kann es sich nicht leisten, religiöse Gefühle unter Denkmal-Schutz zu stellen. Dies würde zu einer gefährlichen Unterhöhlung der Streitkultur der Aufklärung führen” und wird dabei von Illustrator Helge Nyncke mit Sieg des gesunden Menschenverstandes über das religiöse Scheuklappendenken”: žIch bin sehr erleichtert – jetzt darf endlich ganz offiziell in unseren Kinderbüchern auch über Religion wieder nachgedacht und gelacht werden.” ergänzt.

Nachdem das Buch sich übrigens schon 12.000 Mal verkauft hat, wird die 4. Auflage Ende März erwartet.

Geschrieben von: Marian Härtel

Portalbetreiber haftet für rechtswidrige Bilder-Uploads

Für alle Portalbetreiber könnte ein neues Urteil des OLG Hamburg interessant sein, auch wenn es vom Inhalt her nicht überraschend ist, liegt doch in der Beurteilung, wenn überhaupt, nur ein geringer Unterschied im rechtswidrigen Upload eines Bildes zu beispielsweise einem rechtswidrigen Forumspost. Das OLG bestätigte jetzt, dass auch eine Haftung für rechtswidrig hochgeladene Bilder vorliegt, interessant somit nicht nur für beispielsweise Screenshots oder Fotos in Social-Networking Communities, sondern unter Umständen auch für Foren, in denen wie selbstverständlich Avatare benutzt werden, die oftmals urheberrechtlich geschützt sind.

Dabei hat das Gericht die Betreiber – hier von Chefkoch.de – nicht nur als Mitstörer gesehen, wie dies beispielsweise bei Ebay und Wettbewerbsverstößen bei Auktionen der Fall sein könnte, sondern ist aufgrund der Tatsache, dass die hochgeladenen Bilder einen Großteil des Inhalts ausmachen, davon ausgegangen, dass die Inhalte sich zu eigen gemacht wurden. Festzuhalten ist daher auch folgende Äußerung im Urteil:

Gegenüber ihrer Inanspruchnahme auf Unterlassung aus $$ 97 Abs. 1, 19a UrhG können sich die Beklagten schon aus rechtssystematischen Gründen nicht auf die Privilegierung des Diensteanbieters für fremde Informationen gemäß $ 10 TMG berufen. Denn diese Vorschrift erfasst nur Schadensersatzansprüche, findet jedoch auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Dies hat der BGH zu der inhaltsgleichen Vorgängernorm ($ 11 Satz 1 TDG) ausdrücklich festgestellt (BGH WRP 04, 1287, 1290 – Internet-Versteigerung).

An dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung (BGH GRUR 07, 724, 730 – Meinungsforum) ist festzuhalten (BGH GRUR 07, 707, 709 – Internet-Versteigerung II). Dementsprechend findet insoweit die Vorschrift aus $ 7 Abs. 2 TMG keine Anwendung, da auch die $$ 8, 9 TMG nicht einschlägig sind.

Das Gericht geht auch bei der weiteren Begründung da’cord mit der Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahre 2002 und macht sich große Teil von dessen Begründung auch zu eigen.

Wer nun denkt mit dem Argument “Wollte ich doch gar nicht!” punkten zu können, erhält eine Abfuhr:

Es mag sein, dass die Beklagten nicht beabsichtigt haben, sich auf ihrer Homepage fremde Inhalte (in rechtlicher Hinsicht) zu Eigen zu machen. Hierauf kommt es bei der rechtlichen Bewertung indes nicht entscheidend an. Denn der Inhalt sowie der Aufbau der Internetseite www.chefkoch.de der Beklagten, wie er unter anderem aus den Anlagen [...] ersichtlich ist, vermittelt auch dem verständigen Internetbenutzer einen gegenteiligen Eindruck.

Auch die Meinung, oft rechtlich unerfahrener Betreiber, wenn ich doch sage, dass es fremde Bilder sei, ist nach dem Urhebergesetz irrelevant, wie auch das OLG ausführt:

Die zweitinstanzliche Behauptung der Beklagten, bei jeder Fotografie finde sich ein entsprechender Hinweis, dass das Bild von einer dritten Person, nämlich einem Nutzer des Dienstes eingestellt worden ist, steht in offensichtlichen Widerspruch zu den von den Beklagten selbst eingereichten Unterlagen. Aus dem Anlagenkonvolut B 6 ergibt sich lediglich der Hinweis auf einen “Verfasser” mit einem Pseudonym. Damit ist indes erkennbar die Erstellung des Rezepts angesprochen.

Zu den Bildrechten hat dieser Hinweis keinen Bezug. Er wäre im Übrigen für die rechtliche Beurteilung auch nicht relevant. Ebenso unerheblich ist, dass es im Rahmen des Gesamtangebots der Beklagten zu 1. auch solche Bereiche geben mag, die stärker als Nutzerforen zu erkennen sind. Darum geht es vorliegend auf der Grundlage des gestellten Antrags nicht entscheidend.

Ein weitere “Eigentor” von Chefkoch statuiert der Senat gleich darauf

Im Rahmen der Beschreibung ihrer Philosophie und Nutzerbedingungen weist die Beklagte zu 1. – wie aus Anlage K 16 ersichtlich – u. a. daraufhin, dass die Rezepte vor einer Freischaltung von ihrer “Redaktion sorgfältig überprüft” werden. Die Rezepte werden “von unserer Redaktion gesichtet und auf ihre Richtigkeit sowie Vollständigkeit überprüft”. Auch diese Umstände zeigen, der sich die Beklagte zu 1. die veröffentlichten Inhalte zu Eigen macht. Insbesondere darin unterscheidet sich die Beklagte zu 1. grundlegend z.B. von Betreibern von Internet-Marktplätzen.

aa. Bei einer reinen Veröffentlichung von Drittinformationen wäre eine derartige Prozedur – die nach eigener Angabe der Beklagten zu 1 “aufgrund sehr vieler Einsendungen momentan ein paar Monate” dauert – ersichtlich unnötig und unverhältnismäßig. Verständlich wird diese Maßnahme unter anderen durch den Eingangssatz “Der Chefkoch Communitiy lebt unter anderem von den Einsendungen der Benutzer selbst” (Unterstreichung durch den Senat).

Insbesondere folgt dies jedoch aus Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1., wie sie aus der Anlage K 1 ersichtlich sind: “Der Nutzer erklärt sich einverstanden, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten (Rezepte, Bilder, Texte usw.) von Chefkoch selbst oder durch Dritte vervielfältigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden dürfen.”

Damit hat sich u. a. die Beklagte zu 1. umfassende eigene Nutzung- und Verwertungsrechte an dem zur Verfügung gestellten Material gesichert. Dieses bietet sie auch Dritten als “erweitertes Angebot” zur weiteren kommerziellen Nutzung an, wie sich aus der Anlage K 13 ergibt.

Richtiger Weise erkennt der Senat auch, dass es sich bei Chefkoch.de nicht um ein Hosting handelt und somit die Previligierungen der E-Commerce Richtlinie nicht eingreifen:

Die Beklagte zu 1. stellt nicht in erster Linie etwa Dritten Speicherplatz auf ihren Servern zur Verfügung, sondern bindet diese Information aktiv in ihr kommerzielles Angebot ein. Die in der Richtlinie geregelten Sachverhalte betreffen ausschließlich Situationen, in denen der Diensteanbieter sich die betreffenden Informationen gerade nicht selbst zu Eigen macht, sondern sie ausschließlich für Dritte (zwischen)speichert oder weiterleitet.

Einen derartigen Sachverhalt regelt Art. 12 Abs. 1 c der Richtlinie. Diese Vorschrift sieht eine fehlende Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nur dann vor, wenn er die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

Und abschließend sollten sich beispielsweise große Communities in Zukunft das Argument aus den Kopf schlagen, eine Überprüfung sei ihnen nicht zumutbar. Überzeugend legt das OLG da, dass derjenige, der einen solchen Dienst anbietet und daraus auch den kommerziellen Nutzen zieht, für die Maßnahmen zur Überprüfung eben sorgen muss:

Der Senat teilt ebenfalls die Auffassung der Beklagten nicht, eine Kontrolle der hochgeladenen Lichtbilder sei ihnen weder möglich noch zumutbar. Auch die hieran anknüpfenden Kritik an der zur Störerhaftung entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WRP 04, 1287 – Internet-Versteigerung) erscheint dem Senat nicht als begründet.

Indem die Beklagte zu 1. auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells eine derartige unbegrenzte Möglichkeit Dritten im eigenen kommerziellen Interesse zur Verfügung stellt, hat sie auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und kann sich nicht auf eine faktische Unmöglichkeit berufen.

Auf eine Unzumutbarkeit der Prüfung können sich die Beklagten auch schon deshalb nicht berufen, weil es bereits in insgesamt 4 Fällen zu einer rechtswidrigen Nutzung von Lichtbildern des Klägers auf ihrer Internetseite gekommen ist, sie also hinreichend gesicherte Kenntnis von bereits erfolgten Verletzungshandlungen haben.

Geschrieben von: Marian Härtel

Onlinedurchsuchungen in NRW sind verfassungswidrig

Ja, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes stammt schon aus der letzten Woche, mangels Einträge in dieser Zeit, soll eine Erwähnung eben dieser jetzt nachgeholt werden. Das BVerfG teilt in einer Pressemitteilung mit, dass es die Regelungen in NRW betreffend den Onlinedurchsuchungen für Verfassungswidrig erachtet hat.

Die Verfassungsbeschwerden einer Journalistin, eines Mitglieds des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei DIE LINKE und dreier Rechtsanwälte gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (vgl. Pressemitteilung Nr. 82/2007 vom 27. Juli 2007) sind, soweit sie zulässig sind, daher weitgehend begründet.

$ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt (“Online-Durchsuchung”), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig. Die Vorschrift wahrt insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Diesen Anforderungen wird $ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden.

Die Ermächtigung zum heimlichen Aufklären des Internet in $ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG verletzt ebenfalls die Verfassung und ist nichtig. Das heimliche Aufklären des Internet greift in das Telekommunikationsgeheimnis ein, wenn die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten erhoben hat. Ein derart schwerer Grundrechtseingriff setzt grundsätzlich zumindest die Normierung einer qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle voraus. Daran fehlt es hier. Die Norm lässt nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu, ohne Rücksicht auf das Gewicht der möglichen Rechtsgutsverletzung und auch gegenüber Dritten. Zudem enthält die Norm keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Nimmt der Staat im Internet dagegen öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

Die genau Begründung kann hier nachgelesen werden.

Geschrieben von: Marian Härtel

Ebay: Muss man als Anbieter über die einzelnen Schritte zum Vertragsschluss aufklären?

Auch wenn die Blogeinträge zu Ebay heute hier anscheinend überhand nehmen, soll ein weiteres Problem nicht unbenannt bleiben, nämlich die Frage, ob es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn man über die Einzelheiten, die zum Vertragsabschluss führen, nicht aufgeklärt.

Wie so vieles, ist auch diese Frage nicht geklärt und die Landgerichte entscheiden unterschiedlich. Während z.b. das Landgericht Leipzig einen Verstoß bejahte, lehnt das Landgericht Frankenthal eine entsprechende Pflicht bei Ebay mit Urteil vom 18.02.2008 ab, da beide Parteien die AGB von Ebay anerkannt hätten. Die Richter aus dem Rheinland gehen dabei konform mit der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2001.

Eine entsprechende Abmahnung ist daher wohl eher nicht als begründet anzusehen, wer sicher gehen will, gibt die als Unternehmer alle Daten an, die in $ 3 Nr. 1 BGB-InfoV vorgesehen sind.

Geschrieben von: Marian Härtel

Serious Games Conference ein großer Erfolg

serious_games_conference.gifDas Thema Serious Games erregt immer mehr Aufmerksamkeit und wird wohl auch Zukunft ein gewichtiges Thema darstellen. Gestern fand die vom BIU (Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware) organisierte 2. Serious Games Conference in Hannover statt. Mit Rund 200 Fachbesuchern konnte die Teilnehmerzahl dabei fast verdoppelt werden. Über das heißt diskutierte Thema “Gesundheitswesen” findet man dabei nicht den Anschluss zur Frage, warum die neuerdings sich die Technikerkrankenkasse als Sponsor im eSport engagiert, sondern erreicht auch den roten Faden hin zum anderen Dauerbrenner und Schlagwortlieferanten Nintendo, genauer gesagt Wii-Fit.

Man darf gespannt sein, was uns zu dem Thema in Zukunft erwarten wird.

Geschrieben von: Marian Härtel

Yahoo kuschelt weiter mit AOL

Yahoo wehrt sich weiter heftig gegen die Übernahmeversuch von Microsoft, die den Internetgiganten für insgesamt 44,6 Milliarden Dollar übernehmen wollen, um gegen die Vorherrschaft von Google im Internet antreten zu können. Mit allerlei Spielchen wird nun versucht die Transaktion hinauszuzögern, nicht nur durch Abfindungsversprechen an seine Angestellten und Verlängerung von Fristen zur Besetzung verschiedener Gremien, sondern vor allem auch durch Gespräch mit Google selber und vor allem mit AOL.

Trotzdem machen die Aktion insgesamt aber nur den Eindruck, dass der Preis hochgetrieben werden soll. An einem angedachten neuen Unternehmen, zu dem sodann Yahoo und AOL gehören würde, würde AOL-Mutter Time Warner ein gehöriges Stück besitzen. Laut Informationen von Insidern soll zudem ein Sparpotential von einer Millarde Eure im Jahr den Mediengiganten überzeugen, sich auf Yahoo einzulassen, nachdem dies vor einiger Zeit bereits schief ging.

Geschrieben von: Marian Härtel

Kerosinzuschlag muss bei Preisen für Flugreisen in den Preis einberechnet werden!

Die Tricks von Billigfluganbieter sind vielfältig und oftmals zahlt man durch versteckte Gebühren wie einem Kofferzuschlag, Landegebühren und vieles weiterem oft mehr, als wenn man einen regulären Flug gebucht hätte. Einer Unsitte wurde jetzt durch das OLG Düsseldorf ein Riegel vorgeschoben. Demnach muß der sogenannte Kerosinzuschlag in den Preis mit aufgenommen werden. Eine erleichternde Entscheidung, schließlich verlangt mein Taxifahrer auch nicht plötzlich noch einen Benzinzuschlag.

Eine Webseite eines Anbieter war demnach wie folgt gestaltet. Uunterhalb einer Kopfzeile im linken Bildschirmbereich waren Möglichkeiten zur Buchung einzelner Flüge vorgesehen, im mittleren Bereich mehrere übereinander angeordnete Angebote plakativ hervorgehoben und im rechten Bereich Hyperlinks zu verschiedenen Unterbereichen des Internetauftritts angeordnet. Streitgegenständlich ist die am 19.07.2006 in der mittleren Spalte beworbene Flugreise nach Korfu gewesen. Die Werbung bestand aus einem Foto, in dessen unteren Bereich der Text “Korfu Jetzt bis März 2007 buchbar!” eingeblendet war. Darüber befand sich der Text “ab € 59,-*”, wobei die Preisangabe deutlich größer geschrieben war, als der übrige Text. Das “*” befand sich in weißer Schrift in einem Bereich des Fotos, in dem ein weißes Gebäude abgebildet war. Am unteren Rand des Bildes befand sich ebenfalls in kleinerer, weißer Schrift vor hellem Hintergrund der Satz “* zzgl. derzeit 22,- € Kerosinzuschlag (Stand 24.05.2006)”.

Das Gericht erkannte darin einen Wettbewerbsverstoß aufgrund der Verletzung der Preisangabenverordnung.

Dazu das Gericht:

Die beanstandete Gestaltung der Internetseite der Beklagten verstößt auch gegen die Vorschrift des $ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Endpreise sind nach der Legaldefinition des $ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Dazu gehören bei einer Flugreise neben dem Flugtarif auch diejenigen Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen, wie Flughafen- und Sicherheitsgebühren sowie die bei der Flugreise anfallenden Steuern (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 – I ZR 104/99 – Fernflugpreise Juris Rn. 28 = GRUR 2001, 1166; BGH, Urt. v. 03.04.2003, I ZR 222/00 “ Internet-Reservierungssystem, Juris Rn. 24 = GRUR 2003, 889). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Dementsprechend ist dann, wenn unter Angabe von Preisen für Leistungen geworben wird, die aus der Sicht der Letztverbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben (BGH, Urt. v. 5.7.2001 – I ZR 104/99 “ Fernflugpreise, Juris Rn. 28 = GRUR 2001, 1166 m.zahlr.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht es nicht, wenn die Beklagte mit einem Preis wirbt, dem noch ein Kerosinzuschlag hinzuzurechnen ist. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Kerosinzuschlag entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um ein Entgelt für eine Leistung Dritter handelt, sondern um das Entgelt für die ureigenste Leistung der Beklagten, nämlich den Transport des Kunden von einem Flughafen zum anderen. Würde man in den Kerosinkosten “ wie die Beklagte dies möchte “ eine Drittleistung sehen, könnten auch sämtliche anderen Kosten als solche qualifiziert werden, denn es zeichnet Kosten aus, dass es sich letztlich um Zahlungen an Dritte handelt. Hierauf kommt es aber schon deshalb nicht an, weil jedenfalls unstreitig hinsichtlich des beworbenen Fluges nach Korfu der Endpreis als solcher nicht angegeben wird.

Das Argument, der Preis bei der entgültigen Buchung würde der Preisangabenverordnung entsprechen, lies das Gericht nicht gelten:

Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Angabe des Endpreises bei einem Reservierungssystem den Vorschriften der PAngV entspricht, wenn nach Abschluss der Eingaben der Endpreis hervorgehoben dargestellt wird, denn die beanstandete Werbung stellt sich gerade nicht als Teil des daneben befindlichen Reservierungssystems dar, sondern als unabhängige Werbung. Der beworbene Preis erweckt den Anschein eines Endpreises. Er ist nicht etwa erkennbar nur vorläufig. Es fehlt im Zusammenhang mit der beanstandeten Preisangabe jeder Hinweis darauf, dass der angesprochene Verbraucher etwa durch Eingabe der Flugdaten in das nebenstehende Reservierungssystem der Beklagten den Endpreis ermitteln kann. Nach der Rechtsprechung der BGH reicht es zwar aus, wenn die Endpreise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung, etwa durch einen Wechsel in ein Preisverzeichnis oder durch weitere fortlaufende Eingabe in das Reservierungssystem der Beklagten festgestellt werden können, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Nutzer klar und unmissverständlich hierauf hingewiesen werden (BGH, Urt. v. 03.04.2003, I ZR 222/00 “ Internet-Reservierungssystem, Juris Rn. 27 = GRUR 2003, 889). An diesem Hinweis fehlt es hier.

Es werden auch nicht deutlich erkennbar die einzelnen Preisbestandteile aufgeführt und der Verbraucher damit in die Lage versetzt, den Endpreis selber zu errechnen. Abgesehen davon, dass die nach $ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestehende Verpflichtung zur Angabe der Endpreise unabhängig davon ist, ob der Verkehr bei Angeboten einer bestimmten Art daran gewöhnt ist, den Endpreis anhand angegebener Preisbestandteile zusammenzurechnen, oder davon, ob die Errechnung des Endpreises anhand der Preisbestandteile, die in der Werbung genannt sind, für einen durchschnittlichen Letztverbraucher einfach oder schwierig ist (BGH, Urt. v. 05.07.2001, I ZR 104/99 “ Fernflugpreise, Juris Rn. 29 = GRUR 2001, 1166), zeichnet es die beanstandete Werbung gerade aus, dass weder der “Sternchenhinweis” selber, noch das hinweisende “Sternchen” unschwer erkennbar sind. Der Verbraucher kann sich daher schon deshalb den Endpreis nicht unschwer errechnen, weil er gar nicht klar erkennt, dass der angegebene Preis nicht der Endpreis ist. Nach $ 1 Abs. 6 S. 2 PAngV hat der Werbende aber die Preisangaben leicht erkennbar und deutlich lesbar zu machen. Dem wird die beanstandete Werbung nicht gerecht.

Geschrieben von: Marian Härtel

Erreichtbarkeit über Suchmachine nach Unterlassungserklärung kein erneuter Verstoß?

Nimmt jemand eine Webseite nach einem Verstoß faktisch offline, ist diese aber noch über Suchmachinen erreichbar, stellte sich bislang die Frage, ob dadurch eventuell eine Zuwiderhandlung gegen eine abgegeben Unterlassungserklärung vorlag. Diese Frage klärte jetzt das OLG Düsseldorf zumindestens ansatzweise. Demnach soll kein erneuter Wettbewerbsverstoß vorliegen, wenn die “abgeschaltete” Seite nur über komplizierte Wege erreichbar ist. Dies soll danach auch gelten, wenn es sich nicht nur um den Cache der Suchmachine handele.

Schließlich muss die unlautere Wettbewerbshandlung den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen ($ 3 UWG), wofür es von Bedeutung ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangen. Ist dies “ nach der unstreitigen Abschaltung der Eingangsseite – mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Verstoß der Beklagten nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden kann.

Die Entscheidung ist jedoch nicht nur vom Inhalt her problematisch, denn entgegen dem Glauben des Gerichts, besuchen heutzutage die meisten Internetnutzer eine Webseite durch Verwendung einer Suchemachine wie Google, und nicht über die Startseite, zum anderen wurde die der Umstand, dass die Seite durch Verwendung eines passendes Keywortes bei Google auf Platz 18 von 28 gelistet war, nicht weiter ausgeführt, da dieser Umstand aus prozessrechtlichen Gegebenheiten eine Entscheidungsrelevanz erhielt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Zur Unzulässigeit des fliegenden Gerichtsstandes

Gerade im IT-Recht, bzw. Recht des Internet, kommt der sogenannte fliegende Gerichtsstand oft zum tragen, da die jeweilige Verletzungshandlung theoretisch in der ganze Bundesrepublik auftritt und der potentiell Verletzte sich somit das Gericht aussuchen kann, dass wahrscheinlich seine Rechtsauffassung teilt. Diesem hat das Kammergericht (das OLG in Berlin) jetzt zum Teil einen Riegel vorgeschoben.

Demnach kann die Wahl des eines Gerichtsstandes unzulässig sein, wenn der Gerichtsort weit vom Sitz des jeweiligen Gegners liegt, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen des Antragstellers/Klägers oder sachliche Gründe erkennbar sind. Irgendwie fällt mir dazu nur ein “In die Grube gefallen, die man selbst geschaufelt hat!” ;)

Das Kammergericht sah im zu entscheidenden Fall eine Mißbrauchsabsicht der Antragsstellerin. Neben verschiedensten anderen Gesichtspunten führt das Gericht aus:

Die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstands ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl schließt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Wahl im Einzelfall nicht aus. Grundsätzlich ist es allerdings nicht als missbräuchlich ($ 8 Abs. 4 UWG) anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten “fliegenden Gerichtsstand” das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint. Dieser Effekt ist im Hinblick auf $ 14 Abs. 2 UWG Ausdruck des gesetzgeberischen Willens (OLG Hamburg, OLGR 2002, 369; a. M. OLG Hamm, NJW 1987, 138). Jede auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wegen Ausnutzung eines bestehenden “Rechtsprechungsgefälles” gestützte Beschränkung der zur Entscheidung zuständigen Gerichte, die weiter geht als die aus den jeweils anwendbaren allgemeinen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, bedeutet nicht nur eine Verweigerung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern zugleich auch eine Missachtung des Gleichheitsgebots (KG, WRP 1992, 34, 36; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, $ 14 Rn. 19). Die Ausnutzung des “fliegenden” Gerichtsstands nach $ 14 Abs. 2 UWG, $ 35 ZPO ist also grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung. Denn die Gerichtswahl nach $ 35 ZPO kennt grundsätzlich keine Einschränkung, und zwar auch dann nicht, wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung diesbezüglicher Möglichkeiten die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen “testet”.

Und weiter im Detail

 Würde es der Antragstellerin um die Ausnutzung einer für sie günstigen Rechtsprechungslage gehen, hätte s seinerzeit nahegelegen, ausschließlich oder zumindest vorzugsweise Hamburger und Berliner Gerichte nzurufen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr wurden und werden die Verletzer deutschlandweit in Anspruch genommen, und zwar möglichst weit von ihrem Wohn- und Geschäftssitz entfernt, und zwar auch dann, wenn das Sitz- oder das nächstgelegene Gericht zum Kreis der ansonsten vom Gläubiger präferierten zählt. Als besonders krass empfindet es der Senat insoweit, dass vor dem LG Köln ein Antragsgegner aus Hamburg (ferner auch aus Bautzen und Pirmasens) in Anspruch genommen wird, wohingegen vor dem LG Hamburg Antragsgegner aus Bonn und aus der Nähe von Düsseldorf in Anspruch genommen werden, und dass ein Gegner aus der Nähe von Würzburg in Berlin, ein Gegner aus Göppingen demgegenüber in Würzburg in Anspruch genommen wird. Des Weiteren werden etwa Gegner aus Bremen oder Umgebung in Braunschweig oder Berlin und Gegner aus Kaiserslautern oder Pforzheim in Magdeburg in Anspruch genommen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf bei den Regelungen zum Fernabsatz

Juristen schlagen inzwischen oft die Hände über den Kopf zusammen, wenn es um die Frage geht, wie eine Widerrufsbelehrung zu formulieren ist oder wie hoch die Gefahren einer Abmahnung beim Handel über Ebay denn sind. Die Bundesregierung hat zu einer kleinen Anfrage der FDP dazu Stellung genommen und sieht kurioser Weise keinen Handlungsbedarf. Sehr interessant ;)

Wie steht die Bundesregierung zu dem in der Literatur diskutierten Vorschlag, die Rechtslage vereinfacht darzustellen und das Muster in das Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen?

Das Bundesministerium der Justiz wird demnächst Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird. Die geplante Neufassung der Musterbelehrungen im Verordnungswege stellt lediglich einen unverzichtbaren Zwischenschritt auf dem Weg zu Mustern mit Gesetzesrang dar. Nur so kann wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage entzogen werden.

Lustig auch folgende Aussage

Vertritt die Bundesregierung die Meinung, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in der Lage sein werden, die für sie notwendige Widerrufsbelehrung ohne juristisch beratende Hilfe zu erstellen, insbesondere im Hinblick auf die vielen unterschiedlichen Gestaltungsanweisungen im Verordnungsentwurf, und wie begründet sie ihre Meinung?

Die Musterbelehrungen sind seit ihrer Einführung von den Unternehmen gut angenommen worden, was für ihre Praxistauglichkeit spricht. Durch die geplante Neufassung erhöht sich die Anzahl der Gestaltungshinweise nur unwesentlich. Mit größeren Schwierigkeiten bei der Handhabung der Muster ist deshalb auch in Zukunft nicht zu rechnen.

Wenigstens hat man bei folgender Antwort nicht das Gefühl, dass beim BMJ der Drogenkonsum wohl legalisiert wurde:

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass dieWiderrufsbelehrung künftig für den Verbraucher leicht verständlich sein wird, wenn sie “ nach der Entwurfsfassung “ mindestens 4 DIN A4-Seiten lang sein wird, und wie begründet sie ihre Ansicht?

Die in der Frage angegebene Länge ist durch die bei Fernabsatzverträgen, Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr und Teilzeit-Wohnrechteverträgen orgesehene Wiedergabe bestimmter Vorschriften in einem Anhang bedingt. Das Bundesministerium der Justiz prüft derzeit, ob auf den Anhang zur Widerrufs-und Rückgabebelehrung verzichtet werden kann.

Wer die ganze Stellungnahme lesen möchte, findet diese hier

Geschrieben von: Marian Härtel

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