Markt für Computerspiele wächst um 21 Prozent

Der BIU gab heute neue Jahreszahlen für den Markt bei interaktiver Unterhaltungssoftware bekannt. Danach erzielte der deutsche Mart mit einem Gesamtumsatz in Höhe von 1,362 Mrd. Euro ein neues Rekordergebnis. Die Videospielkonsolen, bei denen der Generationswechsel mit der Einführung der Sony Playstation 3 abgeschlossen wurde, sind weiterhin die Wachstumstreiber: Der Umsatz mit Videospielen stieg um 38% auf 904 Mio. € (Vorjahr: 654 Mio. €). Mit einem Wachstum von 65 % auf 360 Mio. € (Vorjahr: 220 Mio. €) erweisen sich Spiele für mobile Videospielkonsolen, den Handhelds, als Zugpferd der Branche. Der Umsatz für PC-Spiele bleibt trotz eines leichten Rückgangs von 3% auf 458 Mio. € insgesamt stabil.

Zudem geht der Trend weiterhin in Richtung Zielgruppenerweiterung: Immer mehr Frauen können sich für interaktive Unterhaltung begeistern, die Hälfte der Nutzer von Handheldspielen ist seit diesem Jahr weiblich.

Für das erste Halbjahr 2008 geht der BIU von einer weiteren positiven Marktentwicklung aus. Der gute Abverkauf von Spielkonsolen der neuen Generation sorgt nach Einschätzung des Branchenverbandes für einen weiterhin steigenden Absatz von Videospielen. Besonderes Wachstumspotenzial erwartet man bei Videospielen für stationäre Konsolen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Bereicherungsanspruch einer Bank gegen Phishingtäter begründet – oder: Nicht auf Spammails eingehen

Wer bekommt sie nicht, die Spammails, nach denen ominöse Unternehmen im Ausland einem anbieten bei einer Stunde Arbeit am Tag 5000,00 Euro im Monat zu verdienen. Das ganze ist nicht nur unseriös, es kann demjenigen, der das Konto in Deutschland zur Verfügung stellt, um Geld ins Ausland weiterzuleiten, teuer zu stehen kommt. Die Gelder die auf ein solches Konto eingehen, stammen meist aus Betrugsfällen oder Phishingaktionen, die Weiterleitung des Geld dient zur Geldwäsche. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung dieser Handlungen, hat das Landgericht Bad Kreuznach in einem Urteil jetzt auch einen Bereicherungsanspruch der “geprellten” Bank gegen den Inhaber des Kontos bejaht.

Dabei hat dem Kontoinhaber auch nicht geholfen, sich auf Entreicherung zu berufen, weil er das Geld bereits nach Russland weitergeleitet habe. Gemäß den $$ 819, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB haftet der Bereicherungsschuldner nämlich verschärft, ohne die Möglichkeit der Berufung auf die eingetretene Entreicherung, wenn ihm der Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang bekannt war. Im vorliegenden Fall konnte zwar nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den ganzen Sachverhalt vollinhaltlich überblickt und durchschaut hatte und deshalb wußte, dass die auf seinem Konto eingegangene Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Indes muß er sich die Kenntnis desjenigen, der die Zahlung auf seinem Konto veranlaßt hat, zurechnen lassen. Die Vorschrift des $ 166 Abs. 1 BGB, der Kenntnisse des Vertreters dem Vertretenen zurechnet, ist im Rahmen des $ 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar.

Das Gericht begründete weiterhin, dass dies auch sachgerecht, da es sehr ungewöhnlich sei, wenn eine fremde Firma aus dem Ausland einem viel Geld anvertrauen wolle, obwohl man Kontakt nur über das Internet aufgenommen habe.

Das Fazit lautet somit: Finger weg von diesen Firmen und ab mit der Email in den Spamfilter. Verdienen werden nur die Unternehmen im Ausland und man selber wird eventuell nicht enden wollenden Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Äußerungen über Befindlichkeiten kann zu Gegendarstellungsanspruch führen

Der Anspruch auf Gegendarstellung ist in allen landesrechtlichen Pressegesetzen kodifiziert. Fraglich ist im Detail nur des öftern, wann der Tatbestand erfüllt ist. Eine interessante Entscheidung dazu erreicht uns nun vom OLG Karlsruhe, wonach das Recht auf Gegendarstellung auch bei einer Äußerung über Befindlichkeiten einer Person möglich sein kann, wenn Leser die Mitteilung von Tatsachen erwarten. In der Tat liegt hier ein durchaus kniffliges Problem vor, eine Tatsachenbehauptung von einer nicht gegendarstellungsfähigen Schlussfolgerung auf Meinungsebene, lediglich eine wertende Interpretation und damit eine Meinungsäußerung, zu unterscheiden.

Als Entscheidungsmaßstab soll dabei sein, in welcher Weise eine veröffentlichte Äußerung zu verstehen ist, also der ihr vom maßgeblichen Empfängerkreis beigelegte Sinngehalt. Insbesondere ist das ganze somit eine ausgesprochene Einzelfallentscheidung.

Geschrieben von: Marian Härtel

Internethändler: Details zu Aufklärungspflichten wegen der Verpackungsordnung

Die einen vertreten die Auffassung, dass Internethändler langsam genug gebeutelt sind, die anderen meinen, dass diese ‘mal nicht so jammern sollten, schließlich hätten sie aufgrund wesentlich geringerer Kosten gegenüber stationären Händlern einen riesigen Wettbewerbsvorteil. Wie dem auch sei, Internethändler müssen sich jetzt auch mit der neuen Verpackungsordnung auseinandersetzen, sich entscheiden, wie und vor allem welches Verpackungsmaterial eingesetzt wird und – mal wieder – den Kunden über seine neuen Rechte informieren.

Auch wenn man als Verbraucher bald einen halben Roman lesen muß, um über alle Rechte informiert zu werden, so sollte man als Onlinehändler die bittere Pille schlucken und bei dem Spielchen mitmachen. Schließlich ist ein fehlender Hinweis zur Rücknahmepflicht, wenn man nicht an ein flächendeckendes Entsorgungssystem angeschlossen ist und und keine lizenzierte Verpackung nutzt, nicht nur wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden, bei einem Verstoß droht zudem auch eine Ordnungswidrigkeit, die bei besonders schwerwiegenden Verstößen bis zu 50.000 Euro kosten kann.

Eine schöne Zusammenstellung was es alles zu beachten gibt und wie eine richte Formulierung der Informationspflicht aussieht, kann man hier nachlesen.

Geschrieben von: Marian Härtel

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