Neue rechtliche Gefahr bei Onlinebanking?

Heute läßt sich die bekannte Newsseite Heise Online (www.heise.de) fast auf Bildniveau herab, indem sie titeln: “Neues Risiko bei Online-Überweisungen”. Hintergrund für diese Meldung ist ein neues Urteil des Amtsgericht München, wonach die Bank bei einer beleglosen Überweisung via Onlinebanking nicht verpflichtet ist, Name und Kontonummer des Empfängers abzugleichen und dadurch Irrtümer zu vermeiden. Im vorliegenden Fall wurde via Onlinebanking 1800 Euro an eine andere Person gezahlt, die das Geld sofort verbrauchte und diese auch kaum zurückzahlen kann.

Die Kläger nahm die eigene Bank in Anspruch und unterlag.

Fassen wir also zusammen: Jemand ist unvorsichtig und gibt eine falsche Kontonummer ein, hat auch noch das Pech dass diese falsche Kontonummer vergeben ist, die Empfängerin zahlungsunfähig…und wir haben ein NEUES Risiko beim Onlinebanking!

Das ganze mutet seltsam an oder nicht? Davon, dass der arme Tropf numal selber einen Fehler gemacht hat, so ein Onlinekonto in der Regel auch noch kostenlos ist, eben weil man es nur online nutzt und das Urteil von einem einzigen Gericht in erster Instanz gefällt wurde, verliert Heise natürlich kein Wort. Schon klar, hätte auch nicht zum Bildzeitungs-Stil gepaßt.

Wer das Urteil nachlesen möchte, findet es hier.

Geschrieben von: Marian Härtel

AK Games lädt zur Debatte zur Umsetzung des JSchG

Jens HilgersTurtle Entertainment, Betreiber der größten eSport Liga ESL, und der eco e.V. laden zu einer Sitzung des Arbeitkreises Games am 6. Juni in Köln umd die aktuuell geplante Änderung des Jugendschutzgesetzes und deren Anforderungen an künftige Spiele u debattieren.

Die Leitung des Arbeitskreise wird Turtle-Geschäftsführer Jens Hilgers übernehmen, der dabei auch Beispiele aus der Praxis darlegen möchte und plant zu erörtern, welche Maßnahmen dazu sinnvoll erscheinen. Weitere bekannte Teilnehmer werden Martin Pinkerneil von Klicksafe.de, Ivo Ivanov, Jugendreferent beim eco und Dr. Thomas Jansen, Director Desktop Software bei Turtle sein.

Weitere Infos findet man hier.

Geschrieben von: Marian Härtel

“free”, “gratis” und “umsonst” – Keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung bei Internet-Vertragsfallen

Vom Amtsgericht Hamm kommt eine interessante Entscheidung, nachdem bei einem Angebot keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung vorliegt, wenn das Angebot deutlich mit den Worten “free”, “gratis” und “umsonst” wirbt. Ein weiterer Schritt gegen den Kampf der inzwischen ausufernden “Abzocke” von Internetnutzern.

Zwar wäre hier die Klägerin, die Ansprüche der Seiten www.smsfree100.de bzw. www.smsfree24.de geltend machen wollte, schon in zweifacher Hinsicht an gerichtlichen Formalien gescheiter, das Amtsgericht Hamm führt aber aus, dass selbst bei Gültigkeit einer Klausel in den AGB der Seiten, dass Dienste doch kostenpflichtig sein, überraschend i.S. von $ 305c I BGB und somit nicht Vertragsbestandteil geworden.

Wie sich aus dem von der Beklagten übermittelten Ausdruck der Internetseite der Zedentin ergibt, wird der Besucher der Internetseite in den Glauben versetzt, die Zedentin bietet den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck wird durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe “free”, “gratis” und “umsonst” erweckt. Aus diesem Grunde braucht der Verwender nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen der Zedentin die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt wird. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend. Da hier jedoch eindeutig der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt wird, wäre eine entsprechende Klausel überraschend i.S.d. $ 305c BGB entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch nicht die Vereinbarung der Vergütung aus dem Umstand, dass die Leistungen der Zedentin naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würden.

Geschrieben von: Marian Härtel

Powered by WordPress