30.000 Euro Streitwert für Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen

Auch wenn aktuell die Diskussion bzgl. Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen an vielen Stellen hitzig geführt wird, wie beispielsweise bei der Frage, ob die Staatsanwaltschaft sich vor den Karren der Industrie spannen lassen sollte und Abmahnkanzleien bei der Verfolgung von Urheberrechtsündern beistehen sollte, eine Frage hört man von den Freunden der Freunde von Leuten, die Tauschbörsen inutzen, mmer wieder: “Wie teuer ist eine Abmahnung für mich?”. Nun, solange die 100 Euro Abmahnung im UWG noch nicht kodifiziert ist, kann man ohne schlechtes Gewissen antworten “Sehr teuer!”.

Dies belegt auch eine aktuelle Pressemeldung der Karlsruher Anwaltskanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte, die unter anderem spezialisiert ist auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Danach bestätigen Gerichte, die entsprechende Verfügungen erlassen haben, nachdem jemand sich weigerte eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, oft einen Streitwert, der maßgebend für die Anwalts- und Gerichtskosten ist, mit EUR 30.000,00 im Einzelfall. Mindestens wurden in den Verfahre n der Kanzlei demnach immer EUR 10.000,00 festgesetzt. Aus einem Streitwert in Höhe von EUR 30.000,00 resultieren beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weit über eintausend Euro, die der Tauschbörsenteilnehmer zu bezahlen hat. Kommt es zu einem Verhandlungstermin sind es sogar weit über zweitausend Euro. Hinzu kommen die Kosten des Gerichts und eventuell die Kosten des eigenen Rechtsanwalts, den der Tauschbörsennutzer beauftragt. Es können also Kosten in Höhe von circa fünftausend Euro auf die Rechtsverletzer zukommen.

Geschrieben von: Marian Härtel

ISFE mit neuer Studie über Computerspieler / Gutachten zum geplanten $ 131a StGB

Der europäische Dachverbaner der Spielepublisher hat eine neue Studie über Computerspieler veröffentlicht, die den europäischen Durchschnitts-Gamer zwischen 16 und 49 in 15 Mitgliedsstaaten untersucht hat. Das Ergebnis wird freiwillig Kritiker der Spielebranche (Stichwort Killerspieldebatte) nicht allzu sehr erfreuen, hat doch Zeit, die mit Videospielen verbracht wird it der von Fernsehen oder Freunden gleichzogen. 40 Prozent investierten zwischen sechs und 14 Stunden pro Woche für interaktive Unterhaltung. Über 80 Prozent der Eltern spielten nach der Studie gemeinsam mit ihren Kindern.

Sind Computerspiele also inzwischen gesellschaftlich voll akzeptiert? Zu hoffen wäre es.

In diese Zusammenhang möchte ich gleich noch einmal mit Gutachten zum im letzten Jahr avisierten Killerspielparagraphen, $ 131a StGB, neu veröffentlichen, da dieses auf RechtMedial noch nicht vorhanden ist, der Inhalte aber, trotzdem er aus dem letzten Jahr stammt, aber nicht wirklich veraltet ist.

Geschrieben von: Marian Härtel

Online-Handelsplattform trifft Prüfungspflicht für rechtswidrige Inhalte erst nach Kenntnisnahme

Ein schier endloses Thema im Bereich des Internet-Recht ist inzwischen die Frage ob und vor allem wann man für fremde, rechtswidrige Inhalte haftet. Auf RechtMedial wurde das Thema schon in einigen Konstellationen angesprochen, jetzt folgt eine weitere Entscheidung des Landgericht Düsseldorf zu einer Handelsplatform, wenn auch nicht zu Ebay, die die bisherige BGH Rechtsprechung insbesondere auch für B2B Plattformen bestätigt.

Auf eine Abmahnung hin, löschte die Handelsplattform das streitbefangene Angebot betreffend 11 Paar Schuhe, lehnt jedoch die Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung ab.

Sie war der Meinung, bei den gerügten Angeboten habe es sich nicht um eigene Produkte oder Informationen gehandelt, sondern um Inhalte, die sie für Dritte gespeichert habe. Sie halte lediglich für Dritte eine technische Plattform bereit. Sie ist daher der Ansicht, sie könne weder Täter noch Teilnehmer einer Markenverletzung sein. Auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht, da sie nicht verpflichtet sei, die gespeicherten Informationen zu überprüfen.

Sie erhob daraufhin Feststellungsklage und verlangte die Erstattung der Kosten ihrer Rechtsverteidigung.

Das Landgericht Düsseldorf schloss sich der Argumentation an und erklärte die Abmahnung der Rechtsinhaberin als unzulässigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb entsprechend $ 823 II BGB. Der Rechteinhaberin stand danach im Zeitpunkt der Abmahnung jedenfalls kein Unterlassungsanspruch gem. $ 14 II Nr. 1, V MarkenG zu, da ihr weder die Eigenschaft einer Täterin oder Teilnehmerin noch einer Störerin zukam.

Entsprechend der aktuellen BGH Rechtsprechung kommt eine Störerhaftung daher erst in Betracht, wenn der Anbieter der technischen Plattform positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung durch eine Veröffentlichung unter ihrer Internetdomain erhält. Der Umstand, dass bei Ebay, zu der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, nicht nur gewerbliche, sondern auch private Anbieter Angebote einstellen können, hingegen im vorliegenden Fall nur gewerblich tätige Mitglieder agieren, begründet laut dem Landgericht Düsseldorf keinen Unterscheid, der die Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung hindert.

Das Gericht bestätigt damit die Rechtsprechnung, dass es dem Betreiber nicht zuzumuten ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen, weist aber auf die Ausnahme hin, dass dem Betreiber eine besondere Sorgfaltspflicht trifft, falls ein gleichartiger Verstoß in der Vergangenheit bereits einmal erfolgte.

Geschrieben von: Marian Härtel

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