Jesus macht Rechte am eigenen Bild geltend!

Oder so ähnlich jedenfalls. Auch wenn der Beitrag der Kollegen von Law-Blog.de schon vom Ostersonntag herrührt und damit eigentlich fast genauso in Leinen gehüllt werden sollte, wie der Protagonist des Beitrages selber, so hat ihn Kollege Simon Möller von Telemedicus ausgegraben und möchte ich ebenfalls ein wenig Weihrauch verbreiten, um die recht lustige Abhandlung zur Frage, ob das Aufhängen eines Jesusbildes nicht ein Problem mit $ 22 KUG (Kunsturhebergesetz) darstellen könnte, ein wenig auf den Altar der Witze aller Medienrechtler zu hiefen.

Schade, dass die Kollegen nicht noch ein wenig ausgeholt haben, aber die Frage, ob Jesus beispielsweise ein Bildnis der Zeitgeschichte nach $ 23 KUG ist oder ob 13 Mann und ein Leib Brot schon eine Versammlung sein könnten, waren ihnen dann wohl doch zu heiß. So nun aber genug geschwafelt, denn eigentlich ist es in Berlin auch um diese Zeit noch viel zu heiß, um etwas wirklich sinnvolles zu tippen!

[...] Andererseits – und jetzt wird der Fall komplex – ist Jesus bekanntermaßen am dritten Tag (der eigentlich nach juristischer Fristberechnung der zweite ist, $ 187 I BGB, aber zur Sicherheit haben wir ja Ostermontag) von den Toten auferstanden, was er später durchaus mit Körpereinsatz selbst dem ungläubigen Thomas nachwies. Zumindest in den 40 auf die Auferstehung folgenden Tagen wäre er also für Anfragen nach Einwilligungen greifbar gewesen. Dann ist er aufgefahren, was wir heute noch – dankenswerterweise immer brückentagsfähig – feiern. Das Auffahren ist – richtig interpretiert – wohl ganz das Gegenteil von Sterben: der Beginn ewigen Lebens, wenn auch irgendwo ganz anders und für Rückfragen nur mittelbar greifbar. [...]

Geschrieben von: Marian Härtel

UWG: 6 Beispiele aus der kommenden “Schwarzen Liste”

Nicht nur die 100 Euro Abmahnung steht auf der Roadmap der Bundesregierung bei Anpassung des UWG, auch eine Verschärfung des UWG, basierend auf einer EU-Richtlinie, soll beispielsweise Onlinehändler zu mehr Sorgfalt anhalten, indem eine Liste von insgesamt dreißig aggressiven Geschäftspraktiken aufgenommen wird, die als unlauter anzusehen sind. Desweiteren weisen die Kollegen Langenhan von Handakte WebLAWg darauf hin, dass der Anwendungsbereich des UWG sodann auf Handlungen während und nach Vertragsschluss ausgedehnt werden soll.

Die Kollegen von der Computerwoche listen schon einal 6 Praktiken auf. Demnach sind mit der Änderung

  • Irreführung über Räumungsverkauf
  • Werbung mit Rechnung
  • Widerrufsbelehrung als Werbung
  • Händler gibt sich als Verbraucher aus
  • Gratis-SMS
  • und

  • “Nur noch kurze Zeit” – psychologischer Kaufzwang

neben 24 weiteren als explizit unlauter anzusehen. Dinge die freilich mitunter diskutabel sind, aber eigentlich bislang schon nicht anders beurteilt werden. Neben dem “Verschärfungs-Charakter” dürfte sich aber vor alle eine erhöhte Rechtssicherheit wiederum positiv für Unternehmen auswirken.

Geschrieben von: Marian Härtel

Geschädigte der New Media AG bekommen Geld wieder

Das ist doch einmal eine gute Nachricht. Verbraucher, die Rechnungen zum Beispiel für die Nutzung der Internetseiten www.gamesite.de, www.movieabo.de, www.probino.de, www.vinow.de, www.simsen.de bezahlt haben, haben nun die Chance ihr Geld zurück zu bekommen “ meldet die Verbraucherzentrale Hessen in einer Pressemeldung. Geschädigte sollen sich direkt an den Insolvenzverwalter wenden. Die Verbraucherzentrale Hessen stellt auf ihrer Homepage unter www.verbraucher.de ein entsprechendes Formular bereit.

Der Verbraucherzentrale Hessen ist bekannt geworden, dass über das Vermögen von Herrn Michael Corvers (Inhaber der Softwareberatungsfirma žNew Ad Mediaœ), Wallauer Straße 9, 65239 Hochheim das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Verbraucher können, sofern sie Ansprüche gegen diese Firma haben, diese beim Insolvenzverwalter, Dipl.-Kfm. Thomas Illy, Thierhoff Illy & Partner, Taunusanlage 17, 60325 Frankfurt am Main anmelden. Die Firma New Ad Media hat bis zum Jahr 2006 unter anderem die Internetseiten www.gamesite.de, www.movieabo.de, www.probino.de, www.vinow.de, www.simsen.de betrieben. Alle Verbraucher, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Internetseiten Geld an die Firma New Ad Media gezahlt haben, ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten zu haben, können diesen Schaden als Insolvenzforderung bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anmelden. Der Anmeldung sollte ein Nachweis über die erfolgte Zahlung sowie eine Kopie der Rechnung oder der Mahnung beigefügt werden. Der erste Prüfungstermin wurde auf den 14.10.2008 vertagt.

Zur Anmeldung ihrer Forderungen haben die Geschädigten folgende Möglichkeiten:

1. auf dem Postweg mit unter www.verbraucher.de veröffentlichtem Formular für die Forderungsanmeldung.
2. über die Internetseite www.thierhoffilly.com. Wer seine Forderung online anmelden möchte, muss bei der PIN-Abfrage des Hilfsassistenten den Button žweiterœ drücken, ohne eine PIN-Nummer einzugeben.

Geschrieben von: Marian Härtel

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