AK Games lädt zur Debatte zur Umsetzung des JSchG

Jens HilgersTurtle Entertainment, Betreiber der größten eSport Liga ESL, und der eco e.V. laden zu einer Sitzung des Arbeitkreises Games am 6. Juni in Köln umd die aktuuell geplante Änderung des Jugendschutzgesetzes und deren Anforderungen an künftige Spiele u debattieren.

Die Leitung des Arbeitskreise wird Turtle-Geschäftsführer Jens Hilgers übernehmen, der dabei auch Beispiele aus der Praxis darlegen möchte und plant zu erörtern, welche Maßnahmen dazu sinnvoll erscheinen. Weitere bekannte Teilnehmer werden Martin Pinkerneil von Klicksafe.de, Ivo Ivanov, Jugendreferent beim eco und Dr. Thomas Jansen, Director Desktop Software bei Turtle sein.

Weitere Infos findet man hier.

Geschrieben von: Marian Härtel

“free”, “gratis” und “umsonst” – Keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung bei Internet-Vertragsfallen

Vom Amtsgericht Hamm kommt eine interessante Entscheidung, nachdem bei einem Angebot keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung vorliegt, wenn das Angebot deutlich mit den Worten “free”, “gratis” und “umsonst” wirbt. Ein weiterer Schritt gegen den Kampf der inzwischen ausufernden “Abzocke” von Internetnutzern.

Zwar wäre hier die Klägerin, die Ansprüche der Seiten www.smsfree100.de bzw. www.smsfree24.de geltend machen wollte, schon in zweifacher Hinsicht an gerichtlichen Formalien gescheiter, das Amtsgericht Hamm führt aber aus, dass selbst bei Gültigkeit einer Klausel in den AGB der Seiten, dass Dienste doch kostenpflichtig sein, überraschend i.S. von $ 305c I BGB und somit nicht Vertragsbestandteil geworden.

Wie sich aus dem von der Beklagten übermittelten Ausdruck der Internetseite der Zedentin ergibt, wird der Besucher der Internetseite in den Glauben versetzt, die Zedentin bietet den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck wird durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe “free”, “gratis” und “umsonst” erweckt. Aus diesem Grunde braucht der Verwender nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen der Zedentin die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt wird. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend. Da hier jedoch eindeutig der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt wird, wäre eine entsprechende Klausel überraschend i.S.d. $ 305c BGB entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch nicht die Vereinbarung der Vergütung aus dem Umstand, dass die Leistungen der Zedentin naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würden.

Geschrieben von: Marian Härtel

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Liebe Leser,

die Zulassung bei mir ist durch, der Umzug in die neuen Kanzeiräume in der Kantstr. fast geschafft und ab sofort wird es dann regelmäßige Inhalte aus dem Medien- und Gamingbusiness zu lesen geben und dabei auch meine Artikelserie in der MIM bzw. auf www.mpnow.eu  begleiten. Ich bitte um Verzeihung um die Verzögerung und vielen Dank an Jurablogs.com für die Aufnahme.

Geschrieben von: Marian Härtel

Unternehmen dürfen für Abmahnungen Anwälte einschalten!

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irreführende Behauptungen aufgestellt. Obwohl die Deutsche Telekom AG eine eigene Rechtsabteilung unterhält, hatte sie die Beklagte durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen lassen. Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte. Soweit die Anwaltskosten durch das Gerichtsverfahren veranlasst waren, mussten sie ohnehin von der Beklagten getragen werden. Im Streit waren deswegen nur noch die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite.

Urteil vom 8. Mai 2008 – I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. Februar 2006 – 9 U 94/05 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Mai 2005 – 3/11 O 158/04 Karlsruhe, den 9. Mai 2008

Geschrieben von: Marian Härtel

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