Vorsicht Falle: Zahlungsverkehr im Onlinehandel – Neuer Artikel in der MIM

Der inzwischen zweite Artikel von mir in der Fachhandelszeitschrift MIM aus dem Mediantainmentverlag ist in der Ausgabe vom letzten Freitag erschienen. Auch weiterhin werde ich alle 14 Tage die Kolumnen-Reihe “Ihr Gutes Recht” für diese Publikation für die Gamesbranche veröffentlichen.

Der Artikel kann bei Interesse auch online nachgelesen werden.

Den Artikel im Heftlayout gibt es hier, indem man auf “Aktuelle Ausgabe” klickt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Volkswagen Konzern hat Anrecht auf Domain www.vw.de

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Volkswagenkonzern einen Anspruch auf die Domain www.vw.de hat. Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der DENIC sei ihr Verhalten an den strengen Vorgaben der $$ 20 Abs. 1, 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB zu messen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung, wie diese durch den Umstand, dass der direkte Konkurrent BMW seinen Firmennamen bmw.de registrieren könne, ist ihr daher nicht möglich und sei auch nicht durch technische Bedenken gerechtfertigt. Bisher sind die Domains www.ix.de, www.hq.de und db.de die einzigen Domains mit zwei Buchstaben unter der Toplevel-Domain .de.

Die Revision zum BGH ließen die Richter nicht zu, wogegen die DENIC aber bereits Beschwerde eingelegt. Das Urteil kann man hier im Volltext nachlesen.

Für Unternehmen, die durch das GWB geschützt werden, ein unter Umständen sehr interessantes Urteil.

Geschrieben von: Marian Härtel

Microsoft engagiert sich bei Aufklärung zum Jugendschutz

Im Juni dieses Jahres ist Microsoft in Media Märkten in ganz Deutschland unterwegs, um Verbraucher über die Jugendschutz-Möglichkeiten der Xbox 360 und von Windows Vista zu informieren. Beide Unternehmen möchten Eltern dabei unterstützen, das Spielverhalten ihrer Kinder im Auge zu behalten “ ob online oder offline. Im Zuge dieser Kampagne konnten sich Interessierte bereits dieses Wochenende im Media Markt in Kassel die verschiedenen Einstellungen zum Schutz der Jugendlichen vor für sie ungeeigneten Inhalten erklären lassen.

Xbox 360 war das erste Videospiel- und Entertainmentsystem am Markt mit integrierten Kontrollmechanismen für Eltern. Diese Jugendschutz-Einstellungen erlauben Eltern festzulegen, welche Spiele ihre Kinder spielen und mit wem sie online zusammentreffen dürfen. Auch bei Windows Vista können Eltern so das Surfverhalten und die gesamte Computernutzung ihrer Kinder lenken. Die Funktion des Family Timers ermöglicht es Eltern darüber hinaus, die Spielzeit ihrer Kinder zu begrenzen. Mit dem Family Timer können Eltern festlegen, an welchen Tagen in der Woche ihre Kinder wie lange spielen dürfen. Nähert sich die zuvor eingestellte Spielzeit dem Ende, wird dies dem Nutzer durch Benachrichtigungen auf dem Bildschirm mitgeteilt. Ist die Höchstspielzeit des Nutzers abgelaufen, schaltet der Family Timer das System automatisch ab.

Im Zuge der Informationskampagne veröffentlichte Microsoft den Elternratgeber für interaktive Computer- und Videospiele Klug spielen heißt sicher spielen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Erneut: Zur Störerhaftung eines Onlineauktionshauses

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

Die Klägerinnen produzieren und vertreiben Uhren der Marke “ROLEX”. Sie sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Plattform “ricardo” hatten Anbieter gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben, nachdem der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Jahre 2004 aufgehoben hatte (BGH, Urt. v. 11.3.2004 “ I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 “ Internet-Versteigerung I).

Der Bundesgerichtshof hat das Verbot nunmehr beschränkt auf das konkret beanstandete Verhalten bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss “ wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird “ nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Anbieter der gefälschten Uhren zumindest in einigen Fällen im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war. Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Dem ist die Beklagte “ auch nach Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht durch das erste Revisionsurteil im Jahre 2004 “ nicht nachgekommen.

Geschrieben von: Marian Härtel

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