Verbraucherzentrale mahnt 19 Mobilfunkbetreiber ab

Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen verwenden noch immer zahlreiche unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zu dieser Einschätzung kommt der Verbraucherzentrale Bundesverband nach einer ausführlichen Überprüfung. Insgesamt 19 Anbieter haben die Verbraucherschützer abgemahnt.

Gegenstand der Untersuchung waren insbesondere Preis- und Leistungsänderungsvorbehalte, Haftungsregelungen sowie Kündigungsklauseln. In sämtlichen überprüften Verträgen wurden unzulässige Klauseln zum Nachteil der Verbraucher gefunden. In einem Fall wurden gar 23 bedenkliche Regelungen beanstandet. Häufig behalten sich Anbieter das Recht vor, Preise, Leistungen und Geschäftsbedingungen jederzeit nahezu unbeschränkt ändern zu können.

Erfolgreich war der Verbraucherzentrale Bundesverband auch mit einer Klage gegen den Mobilfunkanbieter Callmobile. In einem aktuellen Urteil untersagt das OLG Hamburg dem Mobilfunkanbieter, auf seiner Internetseite für Prepaidprodukte mit der Aussage “Keine Grundgebühr” zu werben, obwohl der Kunde eine “Administrationsgebühr” für den Fall leisten soll, dass sein Umsatz weniger als sechs Euro in drei Monaten beträgt. Dies sei irreführend, befand das Gericht – der Verbraucher könne aufgrund der Werbung und undeutlicher Kostenhinweise nicht mit Gebühren rechnen. Untersagt wurde Callmobile auch die Werbung mit dem Slogan “kostenlos Mobilnummer mitnehmen”, obwohl keine Erstattung der Gebühren erfolgt, die der vorherige Diensteanbieter für die Freigabe der Nummer berechnet. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Geschrieben von: Marian Härtel

Kampf der Bundesregierung gegen unerwünschte Telefonanrufe

Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und so genannter Kostenfallen im Internet beschlossen.

žWir schützen die Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten. Schließlich gehen die Verbraucher zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen. Das soll natürlich weiterhin reibungslos möglich seinœ, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. žVerbraucherinnen und Verbraucher können sich künftig leichter von Verträgen lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben, und wir schützen sie besser vor untergeschobenen Verträgen. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot unerlaubter Telefonwerbung hinwegsetzen, müssen damit rechnen, mit empfindlichen Geldbußen belegt zu werden. Um der schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls Geldbußenœ, so Zypries weiter.

Unerwünschte Telefonwerbung hat sich zu einem großen Problem entwickelt: Nach einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007 fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen.

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar ($ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor:

  • Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
  • Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
  • Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Hier wird unerlaubte Telefonwerbung besonders häufig genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht ($ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen beseitigt werden. Es wird für das Widerrufsrecht nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.

Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles “ zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.

  • Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten Kostenfallen im Internet, wird verbessert:
  • Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.

Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.

Beispiele:

  • Ein unseriöses Unternehmen bietet im Internet die Erstellung eines ganz persönlichen Horoskops an. Nur aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass dafür bezahlt werden muss; die Gestaltung der Webseite erweckt den gegenteiligen Eindruck. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt nicht. Deshalb gibt der Verbraucher auch ohne Bedenken seine persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) ein. Eine Woche später erhält er eine Rechnung über 100 Euro. Erst jetzt wird ihm klar, einen entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben. Künftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch solange widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.

oder

  • Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und überredet, einen vermeintlich günstigeren Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu vereinbaren. Weder während des Telefonats noch später belehrt der Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand der nächsten drei Monatsrechnungen fest, dass der vermeintlich günstigere Tarif tatsächlich teurer ist. Nach der Neuregelung kann der Verbraucher dann seine Vertragserklärung noch widerrufen

Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen.

Beispiel: Ein Telefonanbieter überredet einen Verbraucher am Telefon zu einem Anbieterwechsel (žSie sparen viel Geld und müssen sich um nichts kümmernœ). Bisher konnte das anrufende Unternehmen gegenüber dem bisherigen Anbieter ohne weiteres die Abwicklung übernehmen. Künftig bedarf die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und seinem bisherigen Telefonanbieter der Textform (etwa E-Mail, Telefax). Der neue Anbieter kann also nur dann auf das bestehende Vertragsverhältnis Einfluss nehmen, wenn er ein solches žSchriftstückœ des Verbrauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der nicht über sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er bereits über den neuen Anbieter telefoniert hat (s. o.).

Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf wird nun dem Gesetzgeber zugeleitet. Mit der Stellungnahme des Bundesrates kann Mitte September 2008 gerechnet werden. Danach wird der Gesetzentwurf vom Bundestag beraten werden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfte Anfang 2009 zu rechnen sein. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Geschrieben von: Marian Härtel

Reform des TKG auf dem Weg; 0180er Anrufe transparenter

Viele Unternehmen und Behörden nutzen eine 0180-Nummer für ihre Kundenkontakte. Die Kosten für einen Anruf bei einer 0180-Nummer aus den Mobilfunknetzen sind aber häufig nicht bekannt. Bislang musste nur auf den Preis für Anrufe aus den Festnetzen und die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen hingewiesen werden.

Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Hartmut Schauerte, hierzu: “Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen genau wissen, was der Anruf bei einer 0180-Nummer kostet, egal, ob sie vom Festnetz oder vom Handy aus anrufen wollen. Mit dem neuen Gesetz müssen künftig beide Preise angegeben werden.”

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf vor, die Preise für Anrufe bei 0180-Nummern aus den Mobilfunknetzen zu “deckeln”. Die Preise für Anrufe bei 0180-Nummern aus den Mobilfunknetzen schwanken derzeit zwischen 69 und 87 Cent pro Minute. Sie dürfen zukünftig nicht mehr als 28 Cent pro Minute oder 40 Cent pro Anruf betragen. Für Anrufe bei 0180-Nummern aus den Festnetzen dürfen die Anbieter schon heute höchstens 14 Cent pro Minute oder 20 Cent pro Anruf verlangen.

Weiteres Ziel des vom Bundeswirtschaftsministerium erarbeiteten Gesetzentwurfs ist es auch, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor so genannten “untergeschobenen” Verträgen bei der Betreibervorauswahl (Preselection) zu schützen. Heute ist es möglich, dass die Betreibervorauswahl auf Zuruf eines Dritten umgestellt wird, ohne dass er sich hinreichend bewusst war, dies veranlasst zu haben oder sogar ohne dass der Teilnehmer eine Umstellung gewünscht hat. Unseriöse Anbieter nutzen dies häufig aus, um eine Umstellung zu veranlassen. Um solche “untergeschobenen” Verträge zu unterbinden, bedarf die Erklärung der Teilnehmer zur Umstellung der Betreibervorauswahl oder die Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung zukünftig der Textform. Damit wird der Teilnehmer deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Umstellung veranlasst.

Geschrieben von: Marian Härtel

VG Koblenz: Internetfähiger PC in Anwaltskanzlei führt nicht zur Rundfunkgebührenpflicht

Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das VG Koblenz.

Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherche­arbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtspre­chungs­datenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtl­ichen Rundfunkanstalten an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleich­wohl verlangte die GEZ Rund­funkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 €. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die Erfolg hatte.

Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein Rundfunk­teilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen be­reithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sen­dungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischer­weise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde. Zudem gewährleiste das Grund­recht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen unge­hindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Inter­net-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informations­quellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wider­spreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals žzum Empfang bereithaltenœ, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse.

Das Gericht hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen.

Geschrieben von: Marian Härtel

BGH: Unternehmen dürfen für Abmahnungen Anwälte einschalten

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil von 8.5.2008 entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irreführende Behauptungen aufgestellt. Obwohl die Deutsche Telekom AG eine eigene Rechtsabteilung unterhält, hatte sie die Beklagte durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen lassen. Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte. Soweit die Anwaltskosten durch das Gerichtsverfahren veranlasst waren, mussten sie ohnehin von der Beklagten getragen werden. Im Streit waren deswegen nur noch die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite.

Die vollständige Urteilsbegründung ist jetzt verfügbar.

Geschrieben von: Marian Härtel

Klageschrift Facebook ./. studiVZ

Die Klageschrift in dem Verfahren der beiden Social Networkdienste Facebook und studiVZ findet man jetzt bei Justitia.com.

Viel Spaß beim Lesen ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

Urheberrecht im virtuellen Raum, LG Köln zu virtuelle Welten

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil von 21. April 2008 entschieden, dass auch im virtuellen Raum urheberrechtliche Werke entstehen können, berichtet der Informationsdienst MIR. Bedingung dafür ist, dass diese diese dem Schutz einer der in $ 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind.

Der Streit drehte sich dabei um Ansprüche hinsichtlich eines virtuellen Modells des Kölner Doms. Das Landgericht kam dabei aber u.a. zu dem Ergebnis, dass die reine Bearbeitung von gelieferten Texturen auf Basis von Fotos, z.b. von der Domverwaltung, keine ausreichende persönliche Leistung darstellt, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Weiter führt das Gericht zum Thema “Second Life” aus:

Auch die von der Verfügungsklägerin geltend gemachten neuartigen Ansichten, Blickwinkel und Perspektiven auf den virtuellen Kölner Dom und die Fenstertexturen begründen keine schöpferische Tätigkeit ihrer Geschäftsführerin. Insoweit folgt die Kammer dem durch eidesstattliche Versicherungen der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) belegten Vorbringen der Verfügungsbeklagten, dass die Betrachtung der erschaffenen virtuellen Gebäude und ihrer Einrichtungsgegenstände nicht durch den jeweiligen Ersteller des Gebäudes bzw. Gegenstandes ermöglicht wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Fa. M2 Labs als Betreiberin der Plattform “Second Life” die zugrundeliegende Software bereitstellt, mittels derer die Benutzer die virtuelle Welt entdecken und auch aus verschiedenen Blickwinkeln einsehen können. Auch in Veröffentlichungen zu Rechtsfragen virtueller Welten wird diese Ermöglichung beliebiger Perspektiven und Ansichten als Teil des vom Anbieter solcher Plattformen bereitgestellten Funktionsumfangs beschrieben, der für diesen Zweck leistungsstarke Rechner mit grafischer Software vorhält.
Insoweit kommt auch kein Schutz der durch die Fortbewegung im virtuellen Raum entstehenden  beweglichen Bilder als Film- oder filmähnliches Werk, $ 2 Abs.1 Nr. 6 UrhG, in Betracht. Denn diese beweglichen Bilder werden allein durch die im Hintergrund arbeitende Computertechnik bewirkt, die aufgrund entsprechender Algorithmen die Blickwinkel auf die erstellten Gegenstände errechnet (sog. Rendering Engine). Aus demselben Grund scheidet eine Anwendung des $ 95 UrhG aus.

Geschrieben von: Marian Härtel

Haftung einer Telefongesellschaft für verzögerte Freischaltung eines Telefonanschlusses

Eine Telefongesellschaft, die die Umschaltung des Telefon-Festnetzanschlusses eines Kunden verschuldet erst mit erheblicher Verzögerung vornimmt, haftet für die Schäden, die diesem dadurch entstanden sind, dass er über seinen Anschluss längere Zeit nicht verfügen konnte. Dies hat die 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am 11.06.2008 (Az.: 3-13 O 61/06) entschieden.

Der Kläger betreibt eine Versicherungsagentur mit der er zum Beginn des Monat März 2003 umzog. Diesen Umzug teilte er der Beklagten, einer Telefongesellschaft, mit der er einen Vertrag über seine geschäftlichen und privaten  Telefonanschlüsse geschlossen hatte, per Telefax vom 10.02.2003 mit. Hierbei gab der Kläger die Lage des neuen Anschluss mit žSouterrainœ an. Eine Umschaltung des Anschlusses erfolgte durch die Beklagte erst mit einer Verzögerung von etwa 7 Wochen. Dies, nachdem sie sich mit Schreiben vom 07.03.2003 an den Kläger gewandt und diesen um die Mitteilung der žeindeutigen Lageœ des Telefonanschlusses gebeten hatte, die dieser daraufhin mit žEinfamilienhaus “ Kellerœ angegeben hatte.

Der Kläger macht Gewinneinbußen in Höhe von knapp 14.000,- € geltend. Die Beklagte wendet hiergegen ein, ihr sei die Umschaltung erst nach Angabe der exakten Lage des Anschlusses und damit nach der Beantwortung ihrer Anfrage vom 07.03.2003 möglich gewesen. Diesen Einwand hat die 13. Kammer für Handelssachen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gelten lassen. Sie führt hierzu in ihrer Entscheidung aus:

Die Beklagte war verpflichtet, die Umschaltung am 01.03.2003 vorzunehmen oder dem Kläger jede Unterstützung zukommen zu lassen, um diesen Umschalttermin sicherzustellen. Gegen diese Pflichten hat die Beklagte mehrfach verstoßen. Der gravierendste Verstoß liegt in dem Schreiben vom 07.03.2003, also 25 Tage nach der Antragstellung und 7 Tage nach dem beauftragten Umschalttermin, mit dem die Beklagte die žeindeutige Lage des Telefonanschlusses (Lage der TAE Dose)œ wissen wollte. Auf diese Kenntnis aber kommt es für die Technik der Umschaltung überhaupt nicht an. Der Sachverständige hat insoweit eindeutig ausgeführt: Zur Bestellung einer Leitung bei X sind die genaue Anschrift des Gebäudes und die Lage des APL [Abschlusspunkt Linientechnik], in dem der Anschluss geschaltet werden soll, erforderlich. X AG verfügt über bzw. beschafft sich Leitungspläne, aus denen hervorgeht, wo sich die Zuführungen in die jeweiligen Häuser und zu dem zugehörigen APL befinden. Im APL werden die aus dem öffentlichen Telekommunikationsnetz kommenden Leitungen, die oft unterirdisch in die Häuser geführt werden, mit den in den Häusern verlegten Kommunikationsleitungen verbunden. Die exakte Lage der TAE-Dose in einem Einfamilienhaus oder auch in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist daher aus technischer Sicht für die Schaltung einer  Teilnehmeranschlussleitung nicht erforderlich.

Die Beklagte erhielt vom Kläger die Mitteilung der Lage der Telefonschlussdose mit žEinfamilienhaus “ Kellerœ am 11.03.2003. Wiederum “ und das ist eine eigenständige Pflichtverletzung “ dauerte es 17 Tage, bis die Beklagte am 28.03.2003 bei  der X AG die Umschaltung online beantragte. Zu Recht verweist der Sachverständige deshalb darauf: Gemäß Bestellung (Anlage B4, Blatt 237 d. A.) hat die Angabe žEFH, Kellerœ zur Lage der TAE ausgereicht, um die am 28.03.2003 von der Beklagten
bei X AG bestellte Teilnehmeranschlussleitung 11 Tage später am 08.04.2003 aktiv zu schalten.
Daraus folgt zugleich, dass ein Zeitraum von ca. 11 Tagen erforderlich, aber auch ausreichend war, um die Umschaltung im Leitungsnetz der X AG zu bewerkstelligen.
Insoweit hat der Beklagten vom Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers am 10.02.2003 bis zum Umschaltdatum am 01.03.2003 ein auskömmlicher Zeitraum von 18 Tagen zur Verfügung gestanden.

Die Kammer beanstandet darüber hinaus, ihr sei es unverständlich, dass die Beklagte Bearbeitungszeiträume von 25 und 17 Tagen benötigte, um einfachste Anfragen zu starten oder die danach erhaltenen Informationen zu bearbeiten, obwohl ihr bekannt war, dass es sich um einen vom Kläger geschäftlich genutzten Anschluss handelte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Berufung wurde bereits eingelegt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Spaß mit der Spielekonsole ohne dass die Freundin zu kurz kommt?

Wie kann man Spaß mit der einer Spielekonsole habe und trotzdem die eigene Freundin nicht enttäuchen? Nun, man kann der Freundin ein “Pick Up” spendieren und damit eindrucksvoll aufzeigen, dass TV-Werbung doch bei einem selbst funktioniert oder man schafft sich eine WII von Nintendo an und spielt mit ihr zusammen ein wenig Tennis.

Wie das zur “Befriedigung” der Freundin beiträgt, dürfte dieses Video eindrucksvoll aufzeigen ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

Bullyparaden-Bully vs. Bully, das Computerspiel

Der Kultregisseur und Bullyparaden-Liebling Michael “Bully” Herbig geht gegen den Computerspielpublisher und Anbieter der Schulhofsimulation Bully vor. Auf eine gütliche Einigung wollte sich “Bully” in dem Verfahren vor dem Landgericht München I nicht einlassen, obwohl die Vorsitzende Richterin bereits andeutete, dass sie Take 2, als Anbieter des Spieles, eher im  Recht sehen würde.

Tatsächlich stellt sich die Frage nach der Anspruchsgrundlage für das Begehren von Michael Herbig, denn eine Verwechslungsgefahr zwischen einem Spitznamen und einem Werktitel ist weit hergeholt. Es dürfte daher spannend bleiben, was das Gericht zur Frage des Persönlichkeitsrechtes von “Bully” sagt und wie hoch es wirklich den Bekanntheitsgrad des Komikers ansetzt.

Geschrieben von: Marian Härtel

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