Faxnummer ist keine Pflichtangabe im Fernabsatzgeschäft

Wie das Oberlandesgericht Hamburg im Juni entschied, gehört die Faxnummer nicht zur Pflichtangabe bei einem Fernabsatzgeschäft.

Aus den Gründen zum Misserfolg einer sofortigen Beschwerde in eben dieser Sache:

Der Senat vermag den gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie das Landgericht keine – schon gar nicht eine stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzte – Verpflichtung dahingehend zu entnehmen, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel beispielsweise i.S.v. $ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vorzuhalten hat. Diese Vorschrift normiert das žklare und verständliche Bereitstellen von Informationen nur entsprechend einer dem žeingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. Soweit sich der Antragsteller auf das Muster in Anlage 2 zur bezieht, hat die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter (ž¦ also z. B. ¦) und lässt die vorzunehmenden Angaben gerade frei (ž¦ zusätzlich können angegeben werden ¦ bei Gestaltungshinweisen).

Ein Kommunikationsweg per Telefax mag wünschenswert sein. Für einen rechtlichen Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, sich – ohne Rücksicht auf die Bereitstellung sonstiger effektiver Mitteilungswege – stets auch ein derartiges Kommunikationsmittel anschaffen und dieses ständig betriebsbereit halten zu müssen, hätte es eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht bestehen.

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Geschrieben von: Marian Härtel

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