Zur Störerhaftung eines WLAN-Betreibers; noch schwerere Zeiten für Tauschbörsenabmahner?
Eine der umstrittensten Fragen aktuell ist die, ob der Betreiber eines Wireless Lan für rechtswidrige Handlungen Dritter zu haften hat. Das OLG Frankfurt hat dazu jetzt eine Entscheidung getroffen. Danach soll der Betreiber erst nach Kenntniss konkreter Mißbrauchsfälle haften und nicht schon wegen der abstrakten Gefahr.
Die Klägerin hatte festgestellt, dass ein Nutzer unter der IP-Adresse des Beklagten einen ihrer Tonträger auf einer Internet-Tauschbörse zum Download anbot. Mit der Klage hat sie Unterlassung sowie Schadensersatz begehrt. Sie hatte geltend gemacht, der Beklagte eröffne als Inhaber eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle und habe daher sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde. In den Medien werde immer wieder über die missbräuchliche Nutzung von WLAN-Verbindungen berichtet. Der Beklagte hätte daher Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, wie die Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA 2 und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder Außenwänden.
Der Beklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls urlaubsabwesend gewesen und kein Dritter habe Zugang zu seinem PC gehabt.
Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hatte dahinstehen lassen, ob der Beklagte die Verletzungshandlung selbst begangen hat, weil nicht auszuschließen sei, dass die Rechtsverletzung durch andere, nicht bekannte Dritte erfolgt sei. Für diese habe der Beklagte aber einzustehen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass der Beklagte nicht als Störer hafte. Selbst wenn man – wie ein Teil der Rechtsprechung – eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers – z.B. für Familienangehörige – annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Dies sei bedenklich, weil die jeden in eigener Verantwortung Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht mit Hilfe der Störerhaftung über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe.
Eine Störerhaftung komme danach nur in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies wiederum setze konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der WLAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte daher nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Solche konkreten Anhaltspunkte hätten für den Beklagten nicht vorgelegen. Die Behauptung der Klägerin, das Risiko, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, sei allgemein bekannt, sei zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau, als dass sich daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich bestehende Risiko herleiten ließen.
Darüber hinaus erschienen dem Oberlandesgericht die von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen unverhältnismäßig.
Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat. Eine Entscheidung des BGH zu diesem Thema bleibt also abzuwarten und ist langsam wohl dringend nötig. Desweiteren dürfte es nunmehr in Zukunft spannend werden, ob dieses Urteil zu einer “Generalausrede” für Tauschbörsennutzer werden dürfte oder überhaupt nur eine Rolle spielen kann, wenn nachgewiesen werden kann, dass zum angemahnten Zeitraum keine Computeraktivität des W-Lan Nutzer stattgefunden hat.
Ähnliche Beiträge:
- Erneut: Zur Störerhaftung eines Onlineauktionshauses Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat...
- Klage auf Auszahlung eines Gewinnes nach Gewinnspielzusage erfolgreich Die Einrichtung eines Postfaches für ein Schweizer Unternehmen kam einem...
- LG München: PC ist gefährlicher Gegenstand, Eltern haften für Kinder Ein spektakuläres neues Urteil erreicht uns gerade vom Landgericht München....
- Störerhaftung bei Werbung auf illegaler Tauschbörse Das folgende Urteil ist zwar schon vom 2. Januar diesen...
- Unternehmen dürfen für Abmahnungen Anwälte einschalten! Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat...
Geschrieben von: Marian Härtel
Juli 17th, 2008 at 10:39
[...] Das Gericht stellt sich damit im Prinzip gegen die Meinung des OLG Frankfurt. [...]
August 3rd, 2008 at 21:02
[...] von WLAN-Betreibern, bei denen illegales Filesharing nachgewiesen wurde, ist sehr umstritten. Auch ist fraglich, inwiefern der Musikindustrie überhauot ein Schaden im juristischen Sinne [...]