Negative Feststellungsklage wegen Abmahnung trotz Verwendung eine 0-Upload-Mods in Tauschbörse
In letzter Zeit geht der “Schlagabtausch” zwischen Filesharing-Abmahnern und Filesharing-Abgemahnten mit immer härteren Bandagen weiter. Aktuell wert sich eine Abgemahnte sogar aktiv gegen eine Abmahnung. Sie zweifelt die Beweise der Filesharing-Aufspürer Pro-Media an, da sie laut eigenen Angaben einen 0-Upload-Mod verwendet hat und daher keine Uploads getätigt hat. Sie zweifelt die angeblich gerichtsfesten Beweise von Pro-Media an und will jetzt überprüfen lassen, wie korrekt Pro-Media wirklich arbeitet.
Für sich selber könnte es natürlich gleichzeitig ein Eigentor sein, denn durch die aktuelle Urheberrechtsreform wäre auch ein Download einer urheberrechtlich geschützten Datei rechtswidrig, wenn es offensichtlich sein muss, dass die Datei ohne Lizenz angeboten wurde.
Den Ausgang des Verfahren darf man daher mit Spannung erwarten.
Zu weiteren Zweifeln an Beweisen von Abmahnkanzleien siehe auch diesen Beitrag.
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Geschrieben von: Marian Härtel
Juli 14th, 2008 at 11:07
> Für sich selber könnte es natürlich gleichzeitig ein Eigentor sein, denn durch die aktuelle Urheberrechtsreform wäre auch ein Download einer
> urheberrechtlich geschützten Datei rechtswidrig, wenn es offensichtlich sein muss, dass die Datei ohne Lizenz angeboten wurde.
Das war auch mein erster Gedanke, weshalb mit einem solchen Prozess das bezweckte Ergebnis möglicherweise nicht wird erreicht werden können.
Juli 14th, 2008 at 13:20
Allerdings datiert der vorgeworfene Verstoß auf Oktober 2007.
Juli 14th, 2008 at 15:34
Das macht den Ausgang des Verfahrens doch nur noch interessanter oder? ;)
März 25th, 2011 at 18:35
Das ist hier zwar schon etwas älter, aber:
Zwar kann man sich durch die Vorgehensweise sicherlich dahingehend „ein Eigentor schießen“, dass man zugibt, rechtswidrig gehandelt zu haben.
Der Streitwert bei rechtswidrigen Downloads dürfte doch aber wohl um einiges niedriger sein als beim rechtswidrigen Anbieten/Upload oder nicht? Ersetzt werden könnte doch wohl (wenn die Musikstückke nicht gerade weiterverkauft wurden) nur der entgangene Gewinn oder eine fiktive Lizenzgebühr. Bei iTunes und Co. kostet ein Lied etwas mehr als einen Euro – wie sollte denn der entgangene Gewinn oder die fiktive Lizenzgebühr zum Download höher sein? Selbst ein “generalpräventiver Aufschlag” in Höhe von 100% wäre zwar relativ hoch, aber absolut wohl kaum nennenswert…
Oder komme ich hier zu ganz falschen Schlussfolgerungen?