LG Hamburg: Kein Verwertungverbot für die ermittelte IP-Adresse bei Filesharing aber selbst erstellte Ermittlungsergebnisse trotzdem nicht ausreichend
Das Urteil des Landgericht Frankenthal zum Thema Verwertung von IP-Adresse bei Tauschbörsennutzern wurde vielfach gefeiert, von Juristen aber auch nicht wenig kritisiert. In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landgericht Hamburg, das zeitlich aber dem Urteil des Landgericht Frankenthal vorgelagert war, ist das Gericht der Auffassung, dass es kein grundsätzliches Verwertungsverbot für die ermittelte IP-Adresse gäbe.
Das Landgericht lehnte den Anspruch der Klägerin aber trotz der vorlegten staatsanwaltlichen Auskunft ab, da es die selbst gefertigten Beweismittel von Pro-Media nicht als geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen ansah.
Das Gericht dazu:
Der von der Klägerin für den Ermittlungsvorgang als Zeuge benannte (¦), Leiter des Ermittlungsdienstes der p(¦) GmbH, konnte zu den Ermittlungen aus eigener Wahrnehmung nichts sagen. Vielmehr hat er nur ausgesagt, dass die Ermittlungen durch einen Studenten namens (¦) vorgenommen worden seien, der inzwischen wieder in Litauen lebe. Dieser habe ihm dann die Ermittlungsergebnisse vorgelegt und er habe die Ergebnisse am Bildschirm auf Plausibilität überprüft.
Bei den Ermittlungen selbst sei er nicht dabei gewesen und er habe auch nicht die Musikdateien angehört. Andere Beweismittel für die Durchführung der Ermittlungen hat die Klägerin nicht benannt.
Damit ist die Klägerin den Beweis für die Verletzungshandlung schuldig geblieben.
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Geschrieben von: Marian Härtel
Juli 15th, 2008 at 12:39
Naja, “jetzt bekanntgeworden” ist gut. Heise hatte schon am 20.03. über die Entscheidung berichtet…
Juli 15th, 2008 at 12:42
Hallo Herr Wassmüller,
danke für den Hinweis. Mir ist die damals wohl entgangen und ich bin heute erst bei dem Kollegen darüber gestolpert.