Bullyparaden-Bully vs. Bully, das Computerspiel

Der Kultregisseur und Bullyparaden-Liebling Michael “Bully” Herbig geht gegen den Computerspielpublisher und Anbieter der Schulhofsimulation Bully vor. Auf eine gütliche Einigung wollte sich “Bully” in dem Verfahren vor dem Landgericht München I nicht einlassen, obwohl die Vorsitzende Richterin bereits andeutete, dass sie Take 2, als Anbieter des Spieles, eher im  Recht sehen würde.

Tatsächlich stellt sich die Frage nach der Anspruchsgrundlage für das Begehren von Michael Herbig, denn eine Verwechslungsgefahr zwischen einem Spitznamen und einem Werktitel ist weit hergeholt. Es dürfte daher spannend bleiben, was das Gericht zur Frage des Persönlichkeitsrechtes von “Bully” sagt und wie hoch es wirklich den Bekanntheitsgrad des Komikers ansetzt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Legale Musikdownloads weiter im Wachstum

Ob es nun die Angst vor Abmahnen ist oder die verbesserte Downloadmöglicht, vermag wohl kaum jemand ernsthaft zu sagen. Laut Media Control stieg aber die Anzahl legal Musikdownloads weiter an.  Auf den neuen Rekordwert von 22,3 Millionen Stück stieg die Zahl legaler Musikdownloads im ersten Halbjahr 2008 in Deutschland. Dies entsprach einer Zunahme von 32,7 Prozent im Vorjahresvergleich.

In den ersten sechs Monaten 2007 waren es 16,8 Millionen digitale Produkte. Gleichzeitig legten die Umsätze mit Internetmusik seit Jahresbeginn 2008 um 37,6 Prozent auf 40,1 Millionen Euro zu. 20,3 Millionen Downloads waren Einzeltracks. Dies entsprach einem Plus von 30,6 Prozent zum gleichen Vorjahreszeitraum. Immer häufiger werden auch Mobiltelefone zum Musikhören genutzt. Von der Gesamtmenge aller heruntergeladenen Internetsongs landeten 2,0 Millionen Tracks direkt auf Handys oder anderen mobilen Endgeräten.

Auch die Zahl sogenannter Bundles, alle Produkte mit mehr als einem Lied, wuchs seit Jahresbeginn 2008 auf 2,0 Millionen Stück “ ein Zugewinn von 52,3 Prozent zum Vorjahr. Dank besserer technischer Ausstattung und einer breiten Produktpalette wird der Download kompletter Alben zunehmend attraktiver.

Meistverkaufte Download-Single war “Bleeding Love” von Leona Lewis. Duffy mit “Mercy” und “4 Minutes” von Madonna zusammen mit Justin Timberlake landeten auf den Positionen zwei und drei. Beliebtestes Internet-Album war “Back To Black” von Soul-Sängerin Amy Winehouse. Rang zwei und drei der Halbjahreswertung belegten Coldplay mit “Viva La Vida” und Duffys Debüt-Album “Rockferry”.

Wann wird die Filmbranche den Trend erkennen?

Geschrieben von: Marian Härtel

sMeet: Noch Platz zwischen Google Lifely und Second Life?

3D Welten auf dem Vormarsch “ neben Google Lifely bietet auch das Berliner Unternehmen sMeet innovative 3D Welten. Dabei will sich sMeet von anderen virtuellen Welten durch einfache Nutzung, Browser-Basiertheit und den Fokus auf 3D-Live-Events per Telefon differenzieren. Die sMeet Welten bieten seinen Endnutzern ein Produkt mit umfangreichen Entertainmentangeboten wie Videos, Musik und Games.

Wie Google Lively, kann auch sMeet YouTube Videos und Fotos in 3D Welten einbinden. sMeet verbindet darüber hinaus virtuelle 3D Welten mit live Kommunikation über das Telefon, Entertainment und Social Networking zu einem innovativen Mix.

Das Besondere an sMeet ist, dass das komplette Angebot nun ganz ohne Download einer speziellen Software genutzt werden kann. Durch diese neue Technologie wird die einfache Integration der neuartigen 3D Welten in bestehende Webseiten ganz einfach ermöglicht. So bietet sMeet bereits heute zahlreichen Partnern, wie Endemol und BigBrother, die Möglichkeit, 3D Welten direkt auf der eigenen Plattform oder Community zu integrieren. Nutzer der Partner-Webseite können so ganz einfach und Barriere frei auf die integrierten 3D Welten zugreifen.

Weiterhin einzigartig bei sMeet ist die patentierte Telefonfunktion, mit deren Hilfe der Nutzer ganz einfach mit jedem herkömmlichen Telefon live in den virtuellen Welten kommunizieren und sogar in Gruppen bis zu 70 Personen gleichzeitig sprechen kann “ je nach virtueller Entfernung der einzelnen Avatare zueinander mal leiser, mal lauter. Diese besonders realitätsnahe Möglichkeit der Live-Kommunikation ermöglicht erstmals interaktive Live-Events in virtuellen Welten, die sowohl audiovisuell wie auch akustisch ganz einfach von jedermann miterlebt werden können.

Geschrieben von: Marian Härtel

Unternehmen und die Künstlersozialkasse – Artikel in MIM 15/2008

In etwas abgewandelter, aber auch leicht erweiterter Form, findet sich meine Ausarbeitung zu Künstlersozialabgabe jetzt in der MIM 15/2008 aus dem Mediatainment-Verlag. In der MIM erscheinen 14tägig von mir juritsiche Artikel für die Games- und Medienbranche.

Den Artikel in gelayouteter Form finde man auf dieser Seite, indem man auf “Aktuelle Ausgabe” klickt. Zum Betrachten wird der Adobe PDF Reader benötigt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Keine Ermittlungen mehr bei Filesharingnutzung von weniger als 100 Dateien?

Bewegt sich langsam etwas bei de, Problem der Filesharing-Ermittlungen in den deutschen Staatsanwaltschaften, nachdem bereits im Juni die Justizminister ein Problem einräumten? Anscheinend ja, denn die Generalstaatsanwaltschaften in Deutschland sollen beschlossen haben, dass Ermittlungen in Fällen mit weniger als 100 getauschten Dateien nicht mehr durchgeführt werden und Abmahnkanzleien somit auch keine Chance auf eine Auskunft mehr haben würden.

Lediglich in Fällen des gewerbsmäßigen Handelns oder bei Kinderpornografie wollen die Staatsanwaltschaften wie bisher Ermittlungen einleiten.

Das ganze sollte jedoch kein Freibrief sein, dass in Zukunft wieder unverdrossen in Tauschbörsen Urheberrechtsverletzungen stattfinden können. Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch ist nämlich auf dem Weg. Auch wenn Abmahnkanzleien ab dem 1. September den erforderlichen gewerblichen Umfang darlegen werden müssen und anders als aktuell auch kostenmäßig in Vorleistung gehe müssen, so ist diese Hürde nicht so hoch, wie angenommen. Zwar sollen Downloads, die in gutem Glauben von Endverbrauchern ausgeführt werden, nicht erfaßt werden, durch die Anwendung von qualitativen, neben den bisher üblichen quantitativen,  Gesichtspunkten, soll ein gerichtlicher Auskunftsanspruch auch dann zu bejahen sein, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder Hörbuch vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht würde.

Geschrieben von: Marian Härtel

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