VG Koblenz: Internetfähiger PC in Anwaltskanzlei führt nicht zur Rundfunkgebührenpflicht
Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das VG Koblenz.
Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und RechercheÂarbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf RechtspreÂchungsÂdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlÂichen Rundfunkanstalten an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. GleichÂwohl verlangte die GEZ RundÂfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 €. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die Erfolg hatte.
Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein RundfunkÂteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen beÂreithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser SenÂdungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischerÂweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde. Zudem gewährleiste das GrundÂrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungeÂhindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen InterÂnet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den InformationsÂquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerÂspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals žzum Empfang bereithaltenœ, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse.
Das Gericht hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen.
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Geschrieben von: Marian Härtel
September 10th, 2008 at 17:13
Hier gibts den song “Die Sache mit der GEZ”: http://vids.myspace.com/index.cfm?fuseaction=vids.individual&videoid=25294242