OLG München: Haftung eines Affiliate-Werbers für Werbung auf jugendgefährdenden Seiten
Das OLG München (29 U 3629/08, 11.09.200) hat sich zur Frage der Haftung eines Anbieters eines Affiliate-Systems auf Seiten mit jugendgefährdenden bzw. rechtswidrigen Inhalten geäußert. Nutzt jemand danach ein Affiliate System und werden die Werbemittel dieses Affiliate-System, obwohl der Werbende es nicht wünscht, auf Seiten verwendet, die jugendschutzwidrige oder das Urheberrecht verletzende Inhalte aufweisen, wodurch der Betrieb dieser Seiten überhaupt erst finanziert werden kann, haftet der Werbende als Störer und ist gegenüber einem Abmahnenden, hier ein Interessenverband des Videofachhandels, zur Unterlassung verpflichtet.
Das OLG München folgt dabei der bisherigen Rechtsmeinung zu diesen Fällen der Störerhaftung, weswegen Werbende genauest ihre Werbebemühungen beobachten sollten, wenn sie anstatt gezielter Kampagnen lieber das Mittel der “Ausstreuung von Bannern mit der Gießkanne” verwenden möchten.
Das Gericht stellte zunächst fest:
Die Betreiber der streitgegenständlichen Internetseiten begingen Wettbewerbsverstöße gemäß $ 3, $ 4 Nr. 11 UWG i. V. m. $ 4 Abs. 1 und 2 JMStV, als sie dort deutschen Interessenten Spielfilme anboten, die pornografischen Inhalt haben oder aber indiziert oder wegen Gewaltdarstellung allgemein beschlagnahmt sind, ohne sicherzustellen, dass diese nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Insbesondere sind die Bestimmungen des Jugendschutzrechts Marktverhaltensregelungen i. S. d. $ 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH GRUR 2008, 534 – ueber18.de Tz. 50 m. w. N.). Dass das Angebot von Filmen mit strafbaren Inhalten gemäß $ 4 Abs. 1 JMStV auch dann wettbewerbswidrig ist, wenn es sich ausschließlich an Erwachsene richtet, bleibt angesichts der Antragsfassung im Streitfall ohne Belang.
um danach, wie ich finde sehr zutreffend auszuführen:
Die Antragsgegnerin verletzte jedenfalls dadurch, dass sie nach der Abmahnung durch den Antragsteller keine hinreichende Fürsorge dafür traf, dass Verstöße der abgemahnten Art sich nicht wiederholten, eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht und handelte deshalb ihrerseits unlauter i. S. d. $ 3 UWG.
aaa) Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft oder andauern lässt, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. BGH, a. a. O., – Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 36). Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht hinsichtlich fremder rechtsverletzender Internetinhalte onkretisiert sich zunächst als Prüfungspflicht. Voraussetzung einer Haftung ist daher eine Verletzung solcher Pflichten. Deren Bestehen wie Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Strenge Anforderungen wären überspannt und dürfen nicht gestellt werden, wenn es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt. Es kommt entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegengewirkt; den Unternehmen dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGH, a. a. O., – Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 38 f.). Andererseits ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor dem Inhalt jugendgefährdender Medien ein Rechtsgut von hoher Bedeutung (vgl. BGH, a. a. O., – Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 40). Zu dessen Schutz reicht es nicht aus, allein die Anbieter solcher Inhalte in Anspruch zu nehmen, schon weil diese häufig – und so auch im Streitfall – über das Ausland agieren und deshalb nicht effektiv in Anspruch genommen werden können. Würde eine Haftung von Unternehmen für deren Werbung auf Websites mit Angeboten jugendgefährdender Schriften grundsätzlich ausgeschlossen, so ergäben sich folglich empfindliche Lücken im Rechtsschutz gegen die Aufrechterhaltung der damit verbundenen wettbewerbswidrigen Zustände (vgl. BGH, a. a. O., – Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 40; a. A. Hoeren/Semrau, MMR 2008, 571 [575]).
Bei der Abwägung dieser Gesichtspunkte kann nicht schon die Werbung auf einer fremden Internetseite für sich allein – unabhängig vom Inhalt der Seite – Prüfungspflichten begründen. Eine Handlungspflicht entsteht aber jedenfalls, sobald ein Unternehmen Kenntnis von konkreten Inhalten des für die Werbung vorgesehenen Internetauftritts erlangt hat, bei denen klar erkennbar ist, dass sie dauerhaft und in erheblichem Ausmaß jugendgefährdend sind. Ab Kenntniserlangung besteht ein lauterkeitsrechtliches Handlungsgebot (vgl. BGH, a. a. O., – Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 42). Es ist mit der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, wenn ein Unternehmen bewusst in Kauf nimmt, seine Umsätze mit Werbemaßnahmen zu fördern, die das Jugendschutzrecht nachhaltig verletzende Internetinhalte finanzieren.
Geschrieben von: Marian Härtel