OLG München: Haftung eines Affiliate-Werbers für Werbung auf jugendgefährdenden Seiten

Das OLG München (29 U 3629/08, 11.09.200) hat sich zur Frage der Haftung eines Anbieters eines Affiliate-Systems auf Seiten mit jugendgefährdenden bzw. rechtswidrigen Inhalten geäußert. Nutzt jemand danach ein Affiliate System und werden die Werbemittel dieses Affiliate-System, obwohl der Werbende es nicht wünscht, auf Seiten verwendet, die jugendschutzwidrige oder das Urheberrecht verletzende Inhalte aufweisen, wodurch der Betrieb dieser Seiten überhaupt erst finanziert werden kann, haftet der Werbende als Störer und ist gegenüber einem Abmahnenden, hier ein Interessenverband des Videofachhandels, zur Unterlassung verpflichtet.

Das OLG München folgt dabei der bisherigen Rechtsmeinung zu diesen Fällen der Störerhaftung, weswegen Werbende genauest ihre Werbebemühungen beobachten sollten, wenn sie anstatt gezielter Kampagnen lieber das Mittel der “Ausstreuung von Bannern mit der Gießkanne” verwenden möchten.

Das Gericht stellte zunächst fest:

Die Betreiber der streitgegenständlichen Internetseiten begingen Wettbewerbsverstöße gemäß $ 3, $ 4 Nr. 11 UWG i. V. m. $ 4 Abs. 1 und 2 JMStV, als sie dort deutschen Interessenten Spielfilme anboten, die pornografischen Inhalt haben oder aber indiziert oder wegen Gewaltdarstellung allgemein beschlagnahmt sind, ohne sicherzustellen, dass diese nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Insbesondere sind die Bestimmungen des Jugendschutzrechts Marktverhaltensregelungen i. S. d. $ 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH GRUR 2008, 534 – ueber18.de Tz. 50 m. w. N.). Dass das Angebot von Filmen mit strafbaren Inhalten gemäß $ 4 Abs. 1 JMStV auch dann wettbewerbswidrig ist, wenn es sich ausschließlich an Erwachsene richtet, bleibt angesichts der Antragsfassung im Streitfall ohne Belang.

um danach, wie ich finde sehr zutreffend auszuführen:

Die Antragsgegnerin verletzte jedenfalls dadurch, dass sie nach der Abmahnung durch den Antragsteller keine hinreichende Fürsorge dafür traf, dass Verstöße der abgemahnten Art sich nicht wiederholten, eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht und handelte deshalb ihrerseits unlauter i. S. d. $ 3 UWG.

aaa) Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft oder andauern lässt, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. BGH, a. a. O., – Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 36). Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht hinsichtlich fremder rechtsverletzender Internetinhalte  onkretisiert sich zunächst als Prüfungspflicht. Voraussetzung einer Haftung ist daher eine Verletzung solcher Pflichten. Deren Bestehen wie Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Strenge Anforderungen wären überspannt und dürfen nicht gestellt werden, wenn es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt. Es kommt entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegengewirkt; den Unternehmen dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGH, a. a. O., – Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 38 f.). Andererseits ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor dem Inhalt jugendgefährdender Medien ein Rechtsgut von hoher Bedeutung (vgl. BGH, a. a. O., – Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 40). Zu dessen Schutz reicht es nicht aus, allein die Anbieter solcher Inhalte in Anspruch zu nehmen, schon weil diese häufig – und so auch im Streitfall – über das Ausland agieren und deshalb nicht effektiv in Anspruch genommen werden können. Würde eine Haftung von Unternehmen für deren Werbung auf Websites mit Angeboten jugendgefährdender Schriften grundsätzlich ausgeschlossen, so ergäben sich folglich empfindliche Lücken im Rechtsschutz gegen die Aufrechterhaltung der damit verbundenen wettbewerbswidrigen Zustände (vgl. BGH, a. a. O., – Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 40; a. A. Hoeren/Semrau, MMR 2008, 571 [575]).
Bei der Abwägung dieser Gesichtspunkte kann nicht schon die Werbung auf einer fremden  Internetseite für sich allein – unabhängig vom Inhalt der Seite – Prüfungspflichten begründen. Eine Handlungspflicht entsteht aber jedenfalls, sobald ein Unternehmen Kenntnis von konkreten Inhalten des für die Werbung vorgesehenen Internetauftritts erlangt hat, bei denen klar erkennbar ist, dass sie dauerhaft und in erheblichem Ausmaß jugendgefährdend sind. Ab Kenntniserlangung besteht ein lauterkeitsrechtliches Handlungsgebot (vgl. BGH, a. a. O., – Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 42). Es ist mit der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, wenn ein Unternehmen bewusst in Kauf nimmt, seine Umsätze mit Werbemaßnahmen zu fördern, die das Jugendschutzrecht nachhaltig verletzende Internetinhalte finanzieren.

Geschrieben von: Marian Härtel

LAN-Party in Köln für Eltern

Immer mehr Jugendliche begeistern sich in ihrer Freizeit für Computerspiele. Eltern stehen dem Hobby ihres Nachwuchses dabei oft ratlos gegenüber. Die Medienkompetenz in diesem Bereich ist bei Eltern daher oft SEHR gering.

Um Eltern und Lehrern den Einstieg in dieses Gebiet zu erleichtern, veranstaltet die Electronic Sports League , Europas größte Liga für elektronischen Sport, in Zusammenarbeit mit dem Spieleratgeber-NRW des Vereins ComputerProjekt Köln, der Fachhochschule Köln, der Bundeszentrale für politische Bildung und dem GameParents e.V. eine LAN nur für Eltern und Lehrer.

Am 10. Oktober ab 16 Uhr sind alle Interessierten in den Kölner Tanzbrunnen eingeladen. Anmeldungen werden auf www.bpb.de/eltern-lan entgegen genommen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Rechtsanwalt Andreas Schmitz und Abmahnungen von Ebay-Nutzern

Wie der Kollege Dr. Damm berichtet, sollen einige Ebayhändler derzeit Abmahnungen von anderen Ebayhändlern erreichen. Die Abmahnung erfolgt von einem Rechtsanwalt Andreas Schmitz, Friedrichstraße, Berlin, der jedoch nach Informationen der Kollegen nicht existent ist und von den angeblich abmahnenden Ebayhändlern auch nicht mandatiert wurde.

Die Abmahnungen, die sich auf angebliche Verstösse der Anbieterkennzeichung aus dem TMG ergeben sollen, sind mit daher mit aller Wahrscheinlichkeit Teil einer Betrugsmasche und ohne anwaltlichen Rat sollte weder eine Unterlassungserklärung abgegeben noch die geforderten Gebühren beglichen werden.

Geschrieben von: Marian Härtel

Emails sind verschlossene Briefe?

Das Landgericht Köln hat bereits im Mai entscheiden, dass eine persönliche, an eine bestimmte Person gerichtete E-Mail vergleichbar sei mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als im Fall einer Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.

Von Interesse sind sicherlich dabei auch auch folgende Aussagen:

Auf die Frage, ob der Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen E-Mails selbst einstellte, kommt es hingegen nicht an, da dieser als Störer auch für fremde Inhalte haftet. So wird der Unterlassungsanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Darstellung von fremden Inhalten nur eine beschränkte Haftung nach dem TMG besteht. Denn die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer früheren Verletzungshandlung findet, wird durch das Haftungsprivileg im TMG nicht ausgeschlossen.

sowie konsequent:

So ist dem Betreiber eines Internetforums nicht zuzumuten, jeden Bericht vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Der Verfügungsbeklagte ist jedoch immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, verpflichtet, diese zu beseitigen. Dem ist der Verfügungsbeklagte nicht nachgekommen, da die Veröffentlichung auch nach der Abmahnung nicht aus dem Blog entfernt wurde.

Geschrieben von: Marian Härtel

Koreanische Marken und TRIPS?

Nein, ich rede hier nicht von einer ansteckenden Krankheit, sondern vom Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights.

Theoretisch behandelt hat man es einmal noch zu Universitätszeiten, aber in der Realität angepackt? Eher wenig. Da mich aber demnächst eventuell beschäftigt, ob und inwieweit koreanische Marken in Deutschland/Europa durchgesetzt werden können, wird eine nähere Prüfung wohl notwendig sein.

Aber erst einmal auf die Bezahlung der Mandanten warten, bevor man sich Kopfschmerzen macht ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

Bankenkrise – Das Spiel

Manchmal ist das Wochenende eher langweilig, manchmal mit Arbeit überladen. Dieses Wochenende hat man in Berlin die schöne Chance, sich die vielleicht letzten Sonnenstrahlen auf die Haut brennen zu lassen. Und damit zum Sonntag auch noch die Mundwinkel ein wenig gen Nordpol zeigen, hier ein kleines Video rund um das – ich gebe es ja zu – etwas abgelutschte Thema “Bankenkrise”.

Nett gemacht bleibt es trotzdem und bitte nicht die Stimmung an diesem Sonntag versauen lassen, wenn einem das Fazit dieses Videos klar wird ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

Das kühle Plauderbrett

Bei meinen Streifzügen durch das Internet bin ich schon des öfteren auf seltsame Webseiten getroffen, aber heute war wieder einmal ein Höhepunkt erreicht.

Ich fühle mich leider nicht im Stande zu sagen, ob dieses Forum ernst gemeint ist oder vielmehr eine Persiflage darstellt.

Was meinen die töften Glaubensbrüder meines redlichen Blogs dazu?

Geschrieben von: Marian Härtel

Jack Thompson am Ende + Telefoninterview zum Thema mit mir bei GIGA TV

Wie die Seite GamePolitics.com berichtet, wurde der viel gescholtene Computerspielekritiker und Rechtsanwalt in den USA, Jack Thompson, von der Anwaltschaft ausgeschlossen. Der Florida Supreme Court bestätigte eine entsprechende Empfehlung aufgrund von zahlreichen Verstößen gegen Standesrecht. Zumindest die juristische Karriere, der immer wieder gegen Spiele wie GTA klagte und den Vorstandsvorsitzenden von Publisher Take 2 beispielsweise mit der Hitlerjugend verglichen hatte, dürfte damit vorbei sein.

Im übrigen wird der Fernsehsender GIGA TV heute über das Thema berichten und zu diesem Zweck unter anderem ein ca. sieben Minuten dauerndes Live-Telefoninterview zu dieser und ähnlichen Fragen ausstrahlen. Heute um 20:00 oder um 22:00 Uhr besteht die Möglichkeit die Sendung anzuschauen. Wer diese für mich mitschneiden kann, bekommt zusätzlich einen extra Dank ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

LG Frankenthal sieht “gewerbliches Handeln” bei zivilrechtlichen Auskunftsanspruch streng

Das Landgericht Frankenthal hat den Maßstab für die Frage des gewerblichen Handelns im Urhebergesetz deutlich strenger angesetzt, als dies zuletzt noch das Landgericht Köln tat, das nur einen einzigen vollständigen Film genügen lies. Das Gericht nimmt ein Handeln im gewerblichen Ausmaß vielmehr erst ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen an:

Die Voraussetzungen des Merkmals des gewerblichen Ausmaßes im Zusammenhang mit dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch ist unklar und vom Gesetzgeber nicht näher umrissen oder gar definiert worden (vgl. ausführlich Braun, jurisPR-ITR 17/2008 Anm. 4 unter D., der die Regelung des $ 109 Abs. 2 UrhG aus diesem Grunde sogar für verfassungswidrig hält). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung, der insoweit noch vom žgeschäftlichen Verkehr sprach, ist von einer wirtschaftlichen Betätigung die Rede, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird (vgl. BT-Drs. 16/5408, S. 49 iVm S. 44). Damit scheint an eine Anknüpfung an den handelsrechtlichen Gewerbebegriff gedacht worden zu sein, wonach unter gewerblichem Handeln jede rechtlich selbständige, planmäßig und auf Dauer angelegte, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder laufender Einnahmen ausgeübte und äußerlich erkennbar auf zumindest einem Markt hervortretende Tätigkeit zu verstehen ist (vgl. etwa Staudinger/Weick, BGB [2004] $ 13 Rn. 51; MKBGB/Micklitz, 5. Aufl. $ 14 Rn. 18). Bezogen auf sog. žInternet-Piraterie, also mittels des Internets begangener Urheberrechtsverletzungen, hat sich in der Praxis der Generalstaatsanwaltschaften als Kriterium für die Annahme eines Handelns im gewerblichen Ausmaß im Wesentlichen die Anzahl der zum Herunterladen zur Verfügung gestellten Dateien unter Berücksichtigung der Art (z.B. einzelne Musiktitel, ganze Alben, vollständige Filme) und der Aktualität und damit des Marktwertes (z.B. Kinofilm vor Start in deutschen Lichtspielhäusern) der jeweiligen Werke herausgebildet. Danach wird ein gewerbliches Handeln etwa ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen angenommen (Braun aaO m. w. N).

Somit kann in den vorliegenden Fällen ein gewerbliches Ausmaß der Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Daten durch die sich hinter den mitgeteilten IP-Adressen verbergenden Kunden der Antragsgegnerin nicht angenommen werden. Weder für eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns der Betroffenen, noch für eine Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme am Erwerbsleben sind irgendwelche Anhaltspunkte aufgezeigt worden oder sonst erkennbar. Solche ergeben sich weder aus der Anzahl und Art der zur Verfügung gestellten Dateien (hier: eine Programmdatei), noch aus der Schwere des beanstandeten Verstoßes.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, dass bei Zurverfügungstellung bereits einer urheberrechtlich geschützten Datei in Internet-Tauschbörsen das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes der Tätigkeit als gegeben anzusehen sei, nicht entnehmen. Im Gegenteil hat der Bundesrat in seiner im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme zu $ 101 Abs. 2 UrhG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die meisten Teilnehmer einer Internet-Tauschbörse gerade nicht am Erwerbsleben teilnehmen und damit die Gefahr bestehe, dass die neue Regelung weitgehend leer laufe (BT-Drs. 16/5048, S. 59). Er hat daher angeregt, auf das Erfordernis des Handelns in gewerblichem Ausmaß ganz zu verzichten, weil ein derart eingeschränkter Auskunftsanspruch weder wirksam noch abschreckend wäre (BT-Drs. 16/5048, S. 59/60). Dies zur Kenntnis nehmend hat die Bundesregierung dennoch bewusst am Merkmal des gewerblichen Ausmaßes festgehalten; nicht zuletzt deshalb, weil man damit einen Gleichlauf mit den anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums erreichen wollte, die ebenfalls nicht greifen, žwenn nur eine nichtgeschäftliche Verletzung durch einen Endverbraucher vorliegt (BTDrs. 16/5048 S. 65). Somit hat der Gesetzgeber nicht lediglich žübersehen, dass im Urheberrecht ansonsten auch kein gewerbliches Handeln oder ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erforderlich ist (so aber Czychowski, GRUR-RR 2008, 265, 267), sondern letztlich zielgerichtet eine eindeutige Entscheidung zu Gunsten privater Nutzer von Tauschbörsen getroffen, gegenüber denen der neu geschaffene Anspruch regelmäßig nicht greifen wird.

Geschrieben von: Marian Härtel

USA: Sammelklage gegen Spielepublisher EA wegen Spore-Kopierschutz

In den USA wurde gegen Electronic Arts eine Sammelklage wegen des Kopierschutzes, den der Publisher in dem Spiel “Spore” nutzt, anhängig gemacht.  Die Klage bemängelt, dass bei der Installationv on Spore der Kopierschutz SecuROM installiert wird, obwohl auf der Verpackung und an sonstigen Stellen darauf nicht hingewiesen wird. Gleichzeitig wird SecureRom bei einer Deinstallation jedoch nicht wieder entfernt, sondern “nistet” sich im System ein.

Sicherlich ist die Klage aufgrund des regiden Kopierschutzes von Spore besonders inspiriert worden. Mangelnde Rechtskenntnisse meinerseits im US-amerikansichen Verbraucherrecht verhindern, dass ich mehr zu den Erfolgschancen sagen kann, aber in der Vergangenheit muss  Ubisoft wg. Starforce und Sony wg. des Audio-CD-Rootkits auch schon bluten.

Mehr Informationen gibt es hier.

Geschrieben von: Marian Härtel

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