Haftung für Anruf Minderjähriger bei Sex-Telefonnummern

Wie der Kollege von Medien Internet und Recht berichtet, hat das Amtsgericht Bonn am 16.08.2008 entschieden, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses für Anrufe eines Minderjährigen bei Sex-Telefonnummern haften muss.

Das Gericht führt dazu aus:

Der Kläger ist auch zu Recht in Anspruch genommen worden, selbst wenn die entsprechenden Dienste von seinem Sohn in Anspruch genommen worden sind. Denn der Kläger haftet für Telefongespräche eines Familienmitgliedes nach den Regeln der Anscheinsvollmacht (vgl. OLG Köln in NJW-RR 1994, Seite 177). Dabei hätte es, wenn der Kläger entsprechende Telefongespräche seines minderjährigen Sohnes nicht gewollt hätte, dem Kläger oblegen, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen, ggfls. auch eine Sperre der Auskunftsrufnummern zu beantragen.

Geschrieben von: Marian Härtel

“Recht brisant” berichtet morgen über Abmahnungen im Internet

Aufgrund der Reform des Urheberrechts zum 1. September strahlt 3Sat morgen um 20.15 eine Sendung über die Entwicklungen bei Abmahnungen im aus. Anhand von Beispielen soll dabei die Bandbreite des Abmahnwesens in Deutschland veranschaulicht und kommentiert werden.

Wer in den Untiefen des Internets oder auch auf diesem Blog zu den Themen noch nicht genug Informationen aufgezogen hat, dem sei die Sendung bei Interesse ans Herz gelegt.

Geschrieben von: Marian Härtel

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