Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch ($ 101 UrhG): Ein einziger Kinofilm genügt

Zur Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums hat der Deutsche Gesetzgeber den neuen $ 101 UrhG geschaffen.

Auf Basis dieser Bestimmung ist es nun möglich, direkt von den verschiedenen Internetzugangsprovidern auf Basis eines richterlichen Beschlusses Auskunft darüber zu erhalten, wer sich hinter einer festgestellten IP-Adresse verbirgt, wer also Urheberverletzungen im Internet und in Internettauschbörsen begeht.

Das Unternehmen Digiprotect hat nun erste einstweilige Verfügungen an den Landgerichten Köln und Düsseldorf erwirkt. Die Gerichte gingen dabei nach Angaben von Kornmeier davon aus, dass der Anspruch schon vorliegt, wenn nur en komplettes Album oder ein kompletter Spielfilm rechtswidrig angeboten wurde; bereits in diesem Fall soll ein Handeln im gewerblichen Ausmaß vorliegen. Die Gerichte gehen dabei konform mit der Gesetzesbegründung zu $ 101 UrhG, die einen gewerbliche Umfang unter anderem dann  annimmt, wenn eine “besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht” wird.

Die weitere Entwicklung bleibt aber abzuwarten.

Geschrieben von: Marian Härtel

Jugendmedienschutzstaatsvertrag: FSM oder USK zuständig für Onlinespiele?

Update: Ich hatte gerade ein durchaus erhellendes Telefonat mit einem Eingeweihten, welcher die unten beschriebene Situation zwar bedauerte, sie aber im Wesentlichen bestätigte. Gesetzliche Vorgaben könnten eben nicht umgangen werden. Die Situation ist somit wie gehabt: Anknüpfungspunkt für Anbieter von Telemedien ist $ 5 JMStV, die Einordnung müsste, wie der FSM e.V. betont, ein Jugendschutzbeauftrager durchführen, was aber, genauso wie eine eventuell kommende freiwillige Prüfung der USK oder sonstiger Prüforganisationen, trotzdem keine Rechtssicherheit gibt, wenn beispielsweise Jugendschutz.net anderer Meinung wäre. Sieht man einen Titel als grenzwertig an, bleibt aktuell nur ein “Daraufankommen” oder das Installieren von durch die KJM freigegebenen AVS-Systemen.

Der Markt für Onlinerollenspiele ist am boomen, die Situation rund um den Jugendschutz jedoch ein kleiner Scherbenhaufen. Anbieter von Browserspielen stehen schon “unter Beschuss”, Anbieter von clientbasierten Spielen werden sicher bald folgen. $ 5 JMStV ist dabei sehr kurz und hilft nur wenig weiter:

Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

Wann ist dies aber der Fall bei Onlinerollenspielen? Die eigentlich einfache Antwort in einem persönlichen Gespräch mit dem FSM e.V.: “Das soll eben der Jugendschutzbeauftragte entscheiden”. Eine tolle Antwort. Wer von diesen Jugendschutzbeauftragten hat denn wirklich die medienpsychologische Vorbildung, um dies für ein komplexes Onlinerollenspiel zu beantworten?

Tuen sich Fragezeichen bei dieser provokanten Frage auf? Es gibt doch die USK, die normalerweise Computerspiele prüft? Richtig, nur ist diese nur für datenträgergebundene Spiele verantworten, was bei Free-To-Play Onlinespielen oder Rollenspielen nicht der Fall ist; diese schiebt die Verantwortung von sich und verweist wiederum auf dem FSM e.V., der wiederum heute der Meinung war mit dem Geschäftsführer des Branchenverbandes BIU gesprochen zu haben und mit diesem geklärt zu haben, dass nun doch die USK verantwortlich sei für eine freiwillige Prüfung von Onlinespielen. Davon wiederum weiß die USK nichts, was das Chaos perfekt macht.

Ich versuche gerade das Wirrwarr zu klären und werde einmal schauen, dass ich für einige Mandanten und für die Leser hier eine Lösung präsentieren kann. Ich bin ja selbst gespannt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Keine Umsatzsteuerfreiheit für den Betrieb von Fun-Games

Der Betrieb von Unterhaltungsgeräten, die dem Spieler keine Chance auf einen Geldgewinn, sondern lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. “Fun-Games”), ist nicht umsatzsteuerfrei. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 29. Mai 2008 V R 7/06.

Die Klägerin betrieb in Spielhallen Unterhaltungsgeräte, mit denen gegen Entgelt sog. “Tokenspiele” gespielt werden konnten. Das Tokenspiel ermöglicht dem Spieler, entweder seinen Einsatz zurückzugewinnen oder eine Weiterspielmöglichkeit zu erhalten. Der Spieler hat aber keine Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, der seinen Einsatz übersteigt.

Der BFH führte u.a. aus, die Umsätze der Klägerin aus dem Tokenspiel seien nicht nach $ 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz 1999 steuerfrei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt, da die streitigen Umsätze zum einen nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fielen und die Klägerin zum anderen auch keine öffentliche Spielbank betreibe.

Die Umsätze der Klägerin aus dem Tokenspiel seien auch nicht nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit. Denn ein “Glücksspiel mit Geldeinsatz” i.S. dieser Bestimmung erfordere die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen; die Gewinnchance müsse in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Denn die durch das Tokenspiel eingeräumte Möglichkeit, (lediglich) seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen, eröffne dem Spieler nach Beendigung des Spiels maximal den Verbleib eines ungeschmälerten Vermögens und damit die Verhinderung eines Verlustes. Das Tokenspiel biete daher nicht die Chance, einen Gewinn im Sinne einer Vermögensmehrung zu erzielen.

Geschrieben von: Marian Härtel

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