Renitente Gewinnspielteilnehmer

Verzweifelt ruft mich ein Mandant gestern an, er habe aus Versehen auf seiner Webseite allen Teilnehmern eines Gewinnspieles per Email mitgeteilt, dass sie das eigentlich nur 10x vorhandene Handy gewonnen hätten. Eine Entschuldigungsemail wenige Minuten später fruchtete bei zwei Personen nicht. Sie sahen für sich selbst wohl einen Anspruch aus $ 661a BGB, obwohl der vorliegende Sachverhalt und der von $ 661a BGB pönalisierte nun wirklich nicht übereinstimmen.

Eine nette Email mit der kurzen Erklärung, dass dieser Anspruch sehr zweifelhaft wäre und wenn, dann wohl eine teleologische Reduktion der Norm angenommen werden müsste, fruchtete nicht und folgte zu einem Verweis der Teilnehmerin, T-Mobile hätte diese Norm auch schon schmerzlich kennengerlent.

Gut, dann mussten wir eben schwereres Geschütz auffahren und zitierten den guten alten Münchner Kommentar, der – sicherlich richtig – eine analoge Anwendung von $ 119 BGB im Irrtumsfalle für möglich hält. Dies und die Aussage, dass sie ansonsten eben den Klageweg beschreiten müsse und – indirekt – man sich eben in einem Jahr wieder sprechen würde, stimmten die zumindest juristisch nicht ganz unbelesene Leserin des Mandantin dann wohl doch um.

Das Ganze hatte dann gleich zwei Vorteile. Ein Mandat in 1 1/2 Tagen erledigt und der Mandant wird sicher das nächste mal genau bei den Gewinnspielbenachrichtigungen aufpassen…

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Geschrieben von: Marian Härtel

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