Rechtsanwaltskosten für Massenabmahnungen trotz Verwendung von Textbausteinen in Ordnung / kritischer Kommentar
Bereits am 17.7.2008 berichtete ich über das Urteil des BGH vom gleichen Tage zur Frage der Abmahnfähigkeit von Software, die der Umgehung von Kopierschutzen dient. Der Kollege Dr. Bahr weist heute auf eine weitere Entscheidung im Urteil, wenn auch kein richtiges obiter dictum, hin, welches in der ursprünglichen Meldung nur indirekt erwähnt wurde.
Es betrifft die Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung der vollen Rechtsanwaltskosten für Massenabmahnungen, die zum Großteil mit Hilfe von Textbausteinen erledigt werden. Die Revision hatte genau diesen Umstand vorgebracht und erhielt vom BGH eine Abfuhr:
Die Revision verkennt, dass die Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts gerade im Hinblick auf die große Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen für erforderlich halten durften (…). Da die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben der Beklagten gehört, waren die Beklagten nicht gehalten, die Mitarbeiter ihrer Rechtsabteilungen mit den im Hinblick auf die Vielzahl der Rechtsverstöße be-sonders zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen (…).
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies anders zu beurteilen sein könnte, weil es für die Beklagten weniger Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren
Wenn man die Rechtsanwaltspraxis mitbekommt, finde ich diese Aussage doch eigentlich sehr schade, denn man bekommt als Rechtsanwalt unweigerlich den Eindruck, dass die Gebührenregelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes durch diese Maßnahmen doch sehr verzehrt werden.
Da gibt es Mandanten, in die man – im Endeffekt wirtschaftlich fast unsinnig – viel Zeit investiert, weil diese wirklich ein individuelles und für sie selber schwerwiegendes Problem haben und kann für diese, oft auch einmal zeitaufwendige Tätigkeit, nur einen Hungerlohn abrechnen. Auf der Gegenseite gibt es Kanzleien, die im Minutentakt gleichlautende Abmahnungen aus ihren Druckern sausen lassen und dafür pro Abmahnung – jetzt wohl endgültig unkritisierbar – 1000,00 – 2000,00 Euro pro Abmahnung kassieren. Irgendwie stimmen dabei einfach die Verhältnisse nicht mehr und die Verwunderung ist gering, wenn immer mehr Privatpersonen es selbst bei jungen Kollegen schwer haben werden, überhaupt noch juristischen Rat zu erlangen. Wie auch, wenn man bei der Beratung fast ein Minus verbuchen muss?
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Geschrieben von: Marian Härtel
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