Der Mahnbescheid und das Prozessgericht
*Update*
Wie in den Kommentaren zurecht moniert wurde, ist die Aussage, so allgemein gehalten, natürlich ziemlicher Blödsinn. Zudem sollte es natürlich auch nicht “Immer das Prozessgericht” sondern “in der Regel” heißen. Das nächste mal, lasse ich das Koffein erst wirken, bevor ich Einträge verfasse. Man verzeihe mir den Faux Pas!
*Update Ende*
Manchmal grübelt man über eine rechtliche Bewertung nach und kommt einfach nicht auf die Lösung. Naja, zumindest mir geht so, es mag ja klügere Kollegen geben.
Gestern haben wir gemeinsam gegrübelt, warum bei einem Mahnbescheid immer das Gericht am Ort des Antragsgegners als das Prozessgericht zuständig ist. Es ist so, aber der Grund, wollte gestern Abend partout nicht einfallen.
Es muss dann wohl heute am Morgenkaffee gelegen haben, dass die Lösung wie ein Geistesblitz einschlug und gleichzeitig so einfach ist, dass man sich gepflegt die Hand an die Stirn klatschen darf: Mit einem Mahnbescheid “mahnt” man nur Geldschulden an (und eben nicht beispielsweise Vertragserfüllung bei einem Telefonanschluss etc.), Geldschulden sind qualifizierte Schickschulden und damit ist Leistungsort natürlich der Ort des Antragsgegners entsprechend $ 29 ZPO.
So einfach sind Lösungen manchmal. Man(n) muss nur einmal nachdenken.
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Geschrieben von: Marian Härtel
September 18th, 2008 at 12:13
Kann es nicht auch was mit $ 689 Abs. 2 und 3 ZPO zu tun haben?!
September 18th, 2008 at 12:19
Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Mich hat nicht beschäftigt, wo ich den Mahnbescheid abgebe, sondern welches Gericht zuständig ist, wenn der Antragsgegner sich gegen den Mahnbescheid wehrt, die Sache vom Mahngericht also an das Prozessgericht abgegeben wird.
September 18th, 2008 at 13:59
Ach so, gut. Aber auch da hilft $ 29 ZPO nicht weiter. Der behandelt schließlich nur Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis. Mit einem Mahnbescheid kann man auch andere Geldforderungen geltend machen. Insofern bin ich auch der Meinung, dass keineswegs zwingend immer das Heimatgericht des Schuldners (ausschließlich) zuständig ist. Einfaches Gegenbeispiel: $ 32 ZPO.
September 18th, 2008 at 14:20
Da hauen Sie sich besser gleich nochmal vor den Kopf.
Die Aussage, es sei immer das Wohnsitzgericht des Antragsgegners als Prozessgericht zuständig, entbehrt jeder Grundlage. Nach dem Mahnverfahren ist die Zuständigkeit genauso wie sonst auch – also manchmal (!) das Wohnsitzgericht des Bekl., manchmal nicht, manchmal fakultativ iSv $ 35 ZPO.
September 18th, 2008 at 14:27
Wie kommen Sie eigentlich darauf, dass bei einem Mahnbescheid immer das Gericht am Ort des Antragsgegners als das Prozessgericht zuständig sein soll? Wäre das so, wozu sollte dann $ 690 I Nr. 5 ZPO gut sein? Dass in der Regel tatsächlich das Gericht am Ort des Antragsgegner zuständig ist, liegt an $ 12 ZPO.
September 18th, 2008 at 14:39
Sie haben natürlich allesamt recht. Ich habe mich gestern unnötig verwirren lassen in Feierabendgesprächen und heute morgen, zu früh wohl (dann war es wohl der Koffeinschock) Blödsinn geschrieben, wenn man es so allgemein formuliert wie in dem Beitrag und nicht auf den konkreten Fall bezieht (was natürlich immer erfolgen muss wie Nr. 4 und 5 richtig mitteilen).
Insofern. Meine Aussage in dem Beitrag einfach vergessen, kann ja auch ‘mal passieren.