Einmal zivilrechtlicher Auskunftsanspruch für 1800 Euro bitte
Vor einigen Tagen berichtet ich darüber, dass u.a. das Landgericht Köln schnell darüber entschieden hatte, dass bereits ein einziger Kinofilm, der in einer Tauschbörse getauscht wird, genügt, um ein gewerbliches Maß im Sinne des Urhebergesetzes zu begründen und damit keine Begrenzung der Abmahnungkosten auf 100,00 Euro mehr ermöglicht.
Digiprotect jagten dafür extra eine Pressemeldung in die Öffentlichkeit, dürften jetzt aber das Grinsen eingestellt haben, denn das Gericht hat natürlich auch eine Kostengrundentscheidung für den Beschluss getroffen und jetzt veröffentlicht.
Gegenstandswert: 9 x 200,00 E (vgl. $ 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO).
Wohl dem Umstand geschuldet, dass für den Fall 9 IP-Adressen abgefragt wurden. Macht dann also 1800,00 Euro, die die Antragssteller erst einmal auslegen müssen, trotz des unsicheren Ergebnisses, das Geld wegen der unsicheren Rechtslage oder schlicht wegen Zahlungsunfähigkeit des zukünftigen Abgemahnten, jemals wieder zu bekommen. Zudem lohnen sich sicherlich, für Massenabmahnungen, einzelne Anträge nur bedingt, sondern man will 1000ende IP-Adressen abfragen lassen, was dann schnell ein ordentliches Sümmchen ergeben dürfte, welches die Kollegen Massenabmahner verauslagen müssten.
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Geschrieben von: Marian Härtel
November 27th, 2008 at 14:40
die herren kollegen wandern ins ausland ab und spezialisieren sich auf pornografie. bei licht betrachtet ist das eine spezielle form der erpressung im deckmäntelchen des anerkanntermaßen vorwurfs des illegalen downloaderei (siehe link website/blog) o. hier: http://www.hellmail.co.uk/postalnews/templates/other_news.asp?articleid=1110&zoneid=14