Emails sind verschlossene Briefe?
Das Landgericht Köln hat bereits im Mai entscheiden, dass eine persönliche, an eine bestimmte Person gerichtete E-Mail vergleichbar sei mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als im Fall einer Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.
Von Interesse sind sicherlich dabei auch auch folgende Aussagen:
Auf die Frage, ob der Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen E-Mails selbst einstellte, kommt es hingegen nicht an, da dieser als Störer auch für fremde Inhalte haftet. So wird der Unterlassungsanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Darstellung von fremden Inhalten nur eine beschränkte Haftung nach dem TMG besteht. Denn die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer früheren Verletzungshandlung findet, wird durch das Haftungsprivileg im TMG nicht ausgeschlossen.
sowie konsequent:
So ist dem Betreiber eines Internetforums nicht zuzumuten, jeden Bericht vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Der Verfügungsbeklagte ist jedoch immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, verpflichtet, diese zu beseitigen. Dem ist der Verfügungsbeklagte nicht nachgekommen, da die Veröffentlichung auch nach der Abmahnung nicht aus dem Blog entfernt wurde.
Geschrieben von: Marian Härtel