Michael “Bully” Herbig unterliegt im Rechtsstreit gegen das Computerspiel “Bully”

Der bekannte Komiker Michael “Bully” Herbig hat in dem von ihm angestrengten Verfahren vor dem Landgericht München I eine Niederlage hinnehmen müssen. Die 33.  Zivilkammer hat gestern entschieden, dass das Wort “Bully” zur Bezeichnung eines Computerspiels keine Rechte vom Schöpfer der Bullyparade verletzte, da das Wort “Bully” als Homonym mehere völlig unterschiedliche Bedeutungen habe.

Michael Herbig muss es daher hinnehmen, dass das Computerspiel weiter auf dem deutschen Markt angeboten wird. Laut der 33. Zivilkammer stehe der Begriff neben dem Anstoß beim Eishockey eben auch für einen VW-Transporter  oder eben – aus dem Englischen stammend – für einen Schläger. Auf letzteren Bedeutung beziehe sich auch der Titel des Computerspieles. Für eben diesen beschreibenden Begriff gewährten die Richter somit kein Freihaltebedürfnis zu Gunsten von Michael “Bully” Herbig.

Geschrieben von: Marian Härtel

StarCom wegen untergeschobener Verträge verurteilt

In den vergangenen Wochen häuften sich bei der Verbraucherzentrale Berlin die Beschwerden über die StarCom Telekommunikation oHG aus München. Das Unternehmen hatte Vertragsbestätigungen an Verbraucher geschickt, obwohl diese beteuerten, keinen Vertrag mit StarCom geschlossen zu haben. Als “Beweis” legte der Telekommunikationsanbieter teilweise Bestellformulare mit offenbar gefälschten Unterschriften der angeblichen Besteller vor.

Die Verbraucherzentrale Berlin hat StarCom wegen dieser unlauteren Werbemethoden abgemahnt und anschließend verklagt. Kurz darauf hat StarCom den Unterlassungsanspruch anerkannt und das Landgericht München hat den Telekommunikationsanbieter verurteilt, es künftig zu unterlassen, Verbrauchern unverlangt und ohne Vertragsschluss Vertragsbestätigungen zuzuschicken (Urteil vom 15.10.2008, Aktenzeichen 4HK O 15405/08).

“Sollte sich StarCom an diesen Urteilsspruch nicht halten, werden wir umgehend die Zwangsvollstreckung einleiten”, kündigt Ronny Jahn, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin, an. In Betracht kommt ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, unter Umständen auch Ordnungshaft.

Geschrieben von: Marian Härtel

Keine Spitzenstellungswerbung allein durch Domains

Die Frage, ob allein durch die Verwendung einer Domain eine unzulässige Spitzenstellungswerbung gegeben sein kann ist stark umstritten und zu Frage der Rechtsmäßigkeit von Domains gibt es inzwischen hunderte Urteile. Das OLG Hamm hat im Juni seine bisherige Rechtsprechung aufgeben und entschieden, dass durch das Anhängen von “-ortsname.de” an eine Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung keine Spitzenstellungswerbung erfolgt.

Das OLG Hamm “fügt” sich damit im Prinzip der BGH-Meinung zu eben diesem Themenkomplex und führt aus:

Diese angegriffene Wettbewerbshandlung ist aber nicht unlauter i.S.d. $ 3 UWG. Die von dem Antragsteller gerügte Irreführung durch diese Domain liegt nicht vor. Mit der Führung dieser Domain suggerieren die Antragsgegner nicht, dass ihnen unter den in E ansässigen Rechtsanwälten eine Spitzenstellung zukommt, die auch von den Antragsgegnern selbst nicht für sich in Anspruch genommen wird.

Eine solche Spitzenstellungswerbung lässt sich nicht schon damit begründen, dass die fragliche Domain nur einmal vergeben wird und die Domain dem Verkehr nur im Zusammenhang mit den Antragsgegnern begegnet, während andere Rechtsanwälte nun nicht mehr die Möglichkeit haben, mit der Domain œanwaltskanzlei-xxx.de zu werben. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2003, 504 – rechtsanwälte-notar.de) selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bezeichnungen für eine Rechtsanwaltskanzlei naturgemäß beschränkt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verkehr bekannt ist, dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann und dass diese Vergabe nach dem Prioritätsgrundsatz erfolgt. Von daher weiß der Verkehr, dass die Vergabe einer Domain als solche noch nichts darüber besagt, ob diese Vergabe im Hinblick auf den Aussagegehalt der Domain zu Recht erfolgt ist.

Auch der Gesichtspunkt des Umleitens von Kundenströmen führt nicht zur Irreführung. Der Vorteil, den derjenige erlangt, der ein knappes Gut für sich sichern will, ist nicht per se wettbewerbswidrig. Deshalb kann der Streit der Parteien dahinstehen, welchen Platz sich die Antragsgegner durch den Gebrauch der angegriffenen Domain bei Suchmaschinen sichern.

und ergänzt

In der Regel setzt eine Spitzenstellungswerbung zumindest voraus, dass einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt wird, weil bei dessen Betonung der jeweilige Geschäftsbetrieb gemäß den allgemeinen Sprachgewohnheiten als hervorgehoben erscheint (Piper/Ohly BGB 4. Aufl. $ 5 Rz. 626 m.w.N.).

Geschrieben von: Marian Härtel

Zeitliche Begrezungen für Verkaufsfördermaßnahmen nicht mehr zwingend

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 11. September entschieden, dass aufgrund der Änderungen des Unlauterkeitsrechtes Verkaufsfördermaßnahmen jederzeit und unbegrenz lange durchgeführt werden müssen. Einzig die Wahrheit muss der Werbetreibende bei einer solchen Werbung kundtun. Der BGH dazu

Weder aus der Regelung des $ 4 Nr. 4 UWG noch aus dem Irreführungsverbot lässt sich eine Verpflichtung herleiten, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen. Auch $ 4 Nr. 4 UWG verpflichtet den Gewerbetreibenden nur, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen.

Das ganze Urteil gibt es hier.

Geschrieben von: Marian Härtel

gamescom jetzt schon im August 2009; Der entgültige Tod für die Games Convention?

Der Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware (BIU)zieht die Premiere der gamescom auf den August vor. Ursprünglich sollte die gamescom erstmals im September 2009 über die Bühne gehen. Nun hat man sich im Verband auf den 19. bis 23. August für das gamescom-Debüt geeinigt. Mit der Verschiebung reagiert der BIU auf Stimmen aus Industrie und Handel, die einen früheren Termin einforderten.

Dr. Klemens Kundratitz, Vorstandssprecher des BIU: “Die gamescom gehört der gesamten Branche und soll eine größtmögliche Akzeptanz genießen. Daher haben wir die in den letzten Wochen laut gewordenen Vorbehalte des Handels und einiger Unternehmen gegenüber einem Septembertermin sehr ernst genommen. In vielen konstruktiven Dialogen mit Branchenteilnehmern wurden die Vor- und Nachteile des festgesetzten Septembertermins intensiv diskutiert. Letztlich waren die Stimmen gegen einen Septembertermin lauter als die Stimmen für einen solchen Termin, sodass wir an einer Lösung zum Wohl aller Branchenteilnehmer gearbeitet haben. Unseren Wunsch nach Terminanpassung haben wir schließlich an die Koelnmesse adressiert, die den Augusttermin möglich machen konnte. Mein Dank gilt allen Beteiligten, die mit ihrem Einsatz den neuen Termin realisiert haben.”

Die gamescom findet somit parallel zur in Leipzig für 2009 geplanten GC – Games Convention statt. Interessant aber auch, dass die Messe somit in zahlreichen Bundesländern in die Sommerferien fällt, allerdings nicht in Köln selber, denn in Nordrhein-Westfalen enden nächstes Jahr die großen Ferien am 14. August.

Geschrieben von: Marian Härtel

Datenschutz bei Onlinespieleanbietern

Während in anderen Ländern der Datenschutz weniger stark reguliert ist, gibt es in Deutschland mit dem Bundesdatenschutzgesetz klare Vorgaben, wie mit persönlichen Daten umzugehen ist. An diese Vorgaben sind nicht nur Webseitenbetreiber gebunden, sondern natürlich auch Anbieter von Computerspielen, die auf irgendeine Weise Daten ihrer Nutzer erheben. Ein kleiner Exkurs soll in diesem Artikel vorgenommen werden.

Datenschutz greift immer dann, wenn Daten erhoben werden. Dies kann wissentlich, durch Registrierung von Offlinespielen oder bei Browserspielen/Onlinespielen der Fall sein, oder unwissentlich, beispielsweise wenn der Server IP-Adressen und Zeiten mit loggt oder wenn der Werbevermarktungspartner während der Auslieferung der Werbemittel Statistiken erhebt. Nicht in jedem Fall greift dabei das Bundesdatenschutzgesetz, welches grundsätzlich zunächst nur personenbezogene Daten schützt. Eine Definition liefert das Gesetz gleich mit und drückt sich dabei wie folgt aus: žEinzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personœ. In den meisten Fällen dürften IP-Adressen nicht unter diese Definition fallen, sobald in einem Internetforum ein Nutzer aber eingeloggt, und damit bestimmbar ist, sieht die Sache schon anders aus. Auch bei Spielzugängen zu Browser- und Onlinespielen ist der Nutzer natürlich zumindest identifizierbar und damit durch das Bundesdatenschutzgesetz geschützt.

Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes wird durch die Rechtsprechung stets weit ausgelegt, auch wenn die Voraussetzungen einzeln zu betrachten sind. Das BDSG ist nämlich nur dann anwendbar, wenn es sich um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse handelt, die betreffende Person bestimmt oder bestimmbar ist und wenn es sich dabei um natürliche Personen handelt. Geschäftspartner, die in Form einer Gesellschaft mit dem Spieleanbieter kooperieren, können somit schon einmal generell vom Anwendungsbereich zumindest des BDSG ausgeschlossen werden. Anwendung können natürlich Verträge mit dem Geschäftspartner finden, die oftmals den Schutz von Geschäftsdaten direkt regeln und deren Verletzung hohe Schadensersatzansprüche begründen könnten. Auch das Wettbewerbsrecht setzt gewisse Grenzen im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen. Die Tatbestandsmerkmale des Anwendungsbereiches des BDSG können somit natürlich ausgereizt werden, beispielsweise auch indem Datensätze in unterschiedlichen Unternehmen gespeichert werden, zu bedenken ist aber auch, dass zum einen die Gerichte in verschiedenen Fällen einen Schutz auch über das allgemeine Persönlichkeitsrecht konstruieren, zum anderen die Rechtsprechung in der nächsten Zeit, aufgrund des erst jüngst zurückliegenden Skandals rund um Adresshandel, Verschärfungen des Datenschutzes beschließen wird.

Eine Verletzung von Rechten kann natürlich “ jedenfalls bevor die aktuell in der Diskussion stehenden Änderungen die Gesetzgebung passiert haben “ ausgeschlossen werden, indem derjenige, auf den sich die Daten beziehen, der Weitergabe zustimmt, was beispielsweise durch Teilnahmebedingungen geschehen kann. Hierbei ist natürlich in allen Fällen darauf zu achten, dass diese Bedingungen wirksam dem Nutzer bekannt geworden sind, nicht gegen allgemeine Grundsätze des Rechtes verstoßen, nicht überraschend im Sinne der AGB-Regelungen sind und beispielsweise auch von demjenigen wirksam akzeptiert werden können, was unter Umständen bei Jugendlichen ein Problem darstellen könnte.Die Überprüfung eines Angebotes, wie aber bei einem potentiellen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, kann/wird ein Datenschutzbeauftragter übernehmen. Die Möglichkeit eine entsprechende Institution zu kontaktieren, sollen man daher in Erwägung ziehen.
Datenschutz wird in Deutschland als wichtiges Gut angesehen und es kann natürlich für Anbieter, die den Datenschutz missachten, auch ein nicht geringes Prozessrisiko darstellen, genauso wie sich, wenn man Adresshandel im Rahmen des BDSG oder mit Zustimmung der betreffenden Personen durchführt, durch gewonnene Daten lukrative Nebeneinnahmen erzielen lassen. Entsprechend dem jeweiligen Businessplan sollten von Anfang an die eigenen AGB durch einen versierten Rechtsanwalt formuliert werden.

Zu beachten ist der Datenschutz und somit die Aufklärung und Zustimmung der Nutzer aber auch mit Blick auf die Zukunft. Will man beispielsweise nach dem Startup des eigenen Unternehmens einen Partner beteiligen oder entsprechende Geschäftszweige sogar ganz veräußern, sollte die Verwendungsmöglichkeit von vorher gewonnenen Daten genau geklärt werden, denn oftmals sind Investoren vor allem an einer Sache interessiert: Die bereits beim Startup registrierten Nutzer!

Geschrieben von: Marian Härtel

Löschung der Marke POST wieder aufgehoben

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Rechtsbeständigkeit der Marke “POST” entschieden.

Die Marke “POST” war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Dagegen hatten mehrere Wettbewerber und Verbände Anträge auf Löschung der Eintragung gestellt, weil aus ihrer Sicht die Marke “POST” nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Die Beschwerde der Deutschen Post AG hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde der Deutschen Post AG hat der Bundesgerichtshof stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof ist wie das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung “POST” eine beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen ist, für die der Markenschutz beansprucht wird. Denn der Begriff bezeichnet den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung bezieht. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis kann nach dem Gesetz dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung “POST” im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt war hiervon zunächst ausgegangen und hatte die Marke “POST” deswegen im Jahre 2003 eingetragen. Die nunmehr beantragte Löschung der Marke setzt die Feststellung voraus, dass die Verkehrsdurchsetzung entgegen der ursprünglichen Annahme weder im Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorlag noch im Laufe des Löschungsverfahrens eingetreten ist.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass allein Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die Deutsche Post AG hatte im Löschungsverfahren zu der Verkehrsdurchsetzung der Marke “POST” Verkehrsbefragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Der dort ausgewiesene Anteil von annähernd 85% der Befragten, die den Begriff “POST” als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten, lässt “ so der BGH “ nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. Das Bundespatentgericht habe zwar methodische Bedenken gegen die Ergebnisse der Meinungsforschungsgutachten geäußert und sei deshalb von einem wesentlich niedrigeren Durchsetzungsgrad ausgegangen. Die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten rechtfertigten es aber nicht, die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das Bundespatentgericht von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und, soweit erforderlich, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern auch im Falle des Bestands der Marke “POST” die Verwendung der beschreibenden Angabe “Post” selbst als Bestandteil der Unternehmensbezeichnung nicht untersagen kann. So hatte der Bundesgerichtshof im Juni dieses Jahres zwei Klagen der Deutschen Post AG gegen Wettbewerber abgewiesen, die sich “City Post” und “Die Neue Post” nennen

Geschrieben von: Marian Härtel

Webseitenbetreiber: Schon der seit gestern geltenden Pflichtabgabe der eigenen Seite an die Nationalbibliothek nachgekommen?

Gesetzgeber wohnen in ihrem eigenen Lila-Laune-Land, das wissen die meisten Mitbürger. Bei Verfassern von Verordnungen ist es wohl dasselbe, ansonsten hätten wir in Deutschland nicht einen derartigen Berg an Verordnungen und vor allem nicht solche wie die seit gestern geltende “Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek”.

Für das Internet wird es spannend ab $ 7:

(1) Die Netzpublikationen sind in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern. Eine Pflicht zur Ablieferung besteht nicht, wenn die Ablieferungspflichtigen im Rahmen des $ 16 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Netzpublikationen zur elektronischen Abholung bereitzustellen. Für die Ablieferung von Netzpublikationen gilt $ 2 Abs. 3 entsprechend; für die Bereitstellung zur elektronischen Abholung gilt $ 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Ablieferungspflicht umfasst auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in physischer oder in elektronischer Form erkennbar zu den ablieferungspflichtigen Netzpublikationen gehören, auch wenn sie für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für nicht marktübliche Hilfsmittel, die eine Bereitstellung und Benutzung der Netzpublikationen erst ermöglichen und bei den Ablieferungspflichtigen erschienen sind. Sie sind zusammen mit den Netzpublikationen abzuliefern oder zur elektronischen Abholung bereitzustellen.

mit der Einschränkung von $ 8 der Verordnung

(1) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung oder elektronische Abholung einzelner Ausgaben von Netzpublikationen verzichten, wenn diese gleichzeitig oder nacheinander in unterschiedlichen technischen Ausführungen und als Medienwerke in körperlicher Form erscheinen
(2) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung oder elektronische Abholung von Netzpublikationen verzichten, wenn technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben.
(3) Die Bibliothek kann nicht sammelpflichtige Netzpublikationen archivieren, wenn automatisierte Verfahren eine Aussonderung solcher Netzpublikationen nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben.
(4) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung oder elektronische Abholung von Netzpublikationen verzichten, wenn an der Sammlung, Inventarisierung, Erschließung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht. Nicht abzuliefern sind insbesondere:

1. Netzpublikationen, die den in $ 4 Abs. 1 Nr. 7, 9, 12 und 13 bezeichneten Medienwerken
entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites;
2. zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen
oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation
wieder vom Netz genommen werden;
3. selbstständig veröffentlichte Betriebsprogramme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme,
sofern sie nicht unter $ 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge
zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen;
4. Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden;
5. Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit
sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden;
6. inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche
Veröffentlichung abgeliefert wurde;
7. netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche
oder personenbezogene Zusammenhänge;
8. E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv.
9. Netzpublikationen, die nur einer privaten Gruppe zugänglich gemacht werden.

Da eine Nichtabgabe, trotz Pflichtabgabe, bis zu 10.000 Euro Bußgeld kosten könnte, muss theoretisch jeder prüfen, ob seine Webseite (oder Blog etc.) noch privat ist. Wann das genau ist (sind die Grundsätze aus dem Wettbewerbsrecht anwendbar, wenn ein Banner auf einer Webseite ist oder zählt der Umfang?) und viele weitere Dinge, sind anscheinend genauso wenig geklärt, wie der Sinn der ganzen Aktion und wie es überhaupt umgesetzt werden soll. Die Nationalbibliothek wird wohl eine Reihe neuer Festplatten kaufen müssen ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

Online Content Ltd muss wegen Abofallen Gewinn offenlegen; Web.de zur Unterlassung verpflichtet

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat beim juristischen Kampf gegen Kostenfallen im Internet einen Etappensieg errungen. Der Internetanbieter Online Service Ltd. muss die Gewinne offenlegen, die er mit so genannten Kostenfallen erzielt hat. Dies entschied jetzt das Landgericht Hanau. Bestätigt die Berufungsinstanz die Urteile, ließe sich gerichtlich durchsetzen, dass die Gewinne zugunsten der Staatskasse eingezogen werden. œDie Urteile sind ein wichtiges Signal an alle schwarzen Schafe im Internetgeschäft, erklärt der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, Gerd Billen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband versucht mit den Verfahren dem Internetanbieter seinen nach Auffassung der Verbraucherschützer zu Unrecht erzielten Gewinn zu entziehen. Der Grundstein hierzu ist mit den aktuellen Urteilen gelegt. Das Gericht erkannte ein vorsätzliches wettbewerbswidriges Handeln des Anbieters. Im April 2007 hatte der Verband die Firma wegen Wettbewerbsverstößen auf verschiedenen Internetseiten abgemahnt. Diese waren derart gestaltet, dass die Nutzer den Eindruck erhalten konnten, die Angebote für Leistungen wie Lebenserwartungstests seien kostenfrei. Tatsächlich ging man mit der Anmeldung einen kostenpflichtigen Vertrag über mindestens 59 Euro ein. Über diese Folgen hatte der Anbieter lediglich im Kleingedruckten informiert. Im Dezember 2007 mahnte der Verbraucherzentrale Bundesverband Online Service Ltd. wegen eines ähnlich gestalteten Angebots für einen Adventskalender ab. Die Sachverhalte machte er anschließend zum Gegenstand der laufenden Gewinnabschöpfungsverfahren.

Nach Schätzungen der Verbraucherzentralen werden monatlich über 20.000 Verbrauchern im Internet versteckte Abo-Verträge untergeschoben. œKostenfallen sind eine moderne Landplage. Es wird höchste Zeit, dass der Gesetzgeber diese Abzocke der Verbraucher unterbindet, fordert Billen. Nutzer dürften nicht erst mit der Zusendung der Rechnung erfahren, dass ein Internet-Angebot kostenpflichtig war.

Auch gegen WEB.de war der Verbraucherzentrale Bundesverband in erster Instanz erfolgreich. Das Unternehmen pries seinen Kunden eine 3-monatige Club-Mitgliedschaft als œTreuegeschenk und œDankeschön an. Diese verwandelte sich in ein kostenpflichtiges Abo, wenn man nicht rechtzeitig kündigte. Hierauf wurde lediglich im Kleingedruckten hingewiesen. Das Landgericht Koblenz erkannte darin eine irreführende Geschäftspraxis. Mittlerweile erreichten den Verbraucherzentrale Bundesverband Beschwerden von Kunden, die ein lediglich leicht abgeändertes Treuegeschenk-Angebot erhielten. Der Verband hat dagegen erneut rechtliche Schritte eingeleitet.

Geschrieben von: Marian Härtel

Verwaltungsgericht Berlin stoppt Vorratsdatenspeicherung für British Telecom

Wie das Handelsblatt berichtet hat die British Telecom vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolgreich eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung erstritten. Der Grund dafür ist aber eher materialistischer Natur, denn die British Telekom sieht es nicht ein, die Sprachdaten seiner Kunden aufzubewahren, ohne dass der Bund die dadurch anfallenden Kosten ersetzt.

Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes dürften die Berliner Richter jetzt wohl noch so einige Verfahren auf den Tisch bekommen, denn die Anordnung gilt nur im Verhältnis zur British Telecom.

Geschrieben von: Marian Härtel

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