BGH kippt Urheberrechtsabgabe auf Computer

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass für PCs keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.

Der Urheber eines Werkes hatte nach der bis Ende 2007 geltenden und im zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk “durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung” zu vervielfältigen ($ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.). Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen “ ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung “ zulässig sind.

Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht. Die Klägerin hat von der Beklagten Auskunft über die Anzahl der von ihr in Verkehr gebrachten PCs verlangt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte eine Vergütung von 30 € zu bezahlen hat. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem Feststellungsantrag in Höhe eines Betrages von 12 € stattgegeben. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der BGH hat entschieden, dass für PCs keineVergütungspflicht nach $ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. besteht, weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Mit einem PC können weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Soweit mit einem PC Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des $ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind “ wie der BGH bereits entschieden hat (BGHZ 174, 359 Tz. 16 ff. “ Drucker und Plotter) “ nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegeräte und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch “ wie der BGH gleichfalls bereits entschieden hat (BGHZ 174, 359 Tz. 9 ff. “ Drucker und Plotter) “ nur der Scanner im Sinne des $ 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Eine entsprechende Anwendung des $ 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf PCs kommt “ so der BGH “ gleichfalls nicht in Betracht. Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung steht entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch einverstanden ist. Insofern besteht keine Veranlassung, dem Urheber einen Vergütungsanspruch zugewähren, der lediglich einen Ausgleich für Vervielfältigungen schaffen soll, die ohne seine Zustimmung erfolgt sind. Es wäre auch  deshalb nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der Regelung über ihren Wortlaut hinaus auf Drucker auszudehnen, weil ansonsten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber die  wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung für Geräte zu tragen hätten, die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Geräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen eingesetzt werden.

Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden, die im entschiedenen Fall noch nicht anzuwenden war, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zurVornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden ($ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt demnach nicht mehr davon ab, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk “durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung” zu vervielfältigen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Blizzard vs. Glider: Erneuter (fragwürdiger) Sieg

Blizzard hat gegen den World of Warcraft – Bot “Glider” und dessen Entwickler Michael Donnelly auch im zweiten Schritt des Verfahrens vor einem US-Gericht gewonnen und von den geforderten 6,8 Millionen Dollar Schadensersatz immerhin 6 Millionen Dollar zugesprochen bekommen. Grundlage für den Schadensersatz ist, dass das Gericht der Argumentation von Blizzard folgte, dass die Verwendung des Bots, der zudem gegen die Nutzungsbedingungen des Spieles verstößt, dazu führen würde, dass die Spieler weniger lange World of Warcraft spielen würden und Blizzard daher Einnahmeausfälle durch entgangene Abogebühren zugefügt werden würden.

Aus meiner Sicht ist die Entscheidung schon in zweifacher Hinsicht sehr fragwürdig. Zum einen dürften die Beweise für eben jene Behauptung sehr dürftig und unvollständig gewesen sein, obwohl ich den Volltext der Entscheidung noch nicht kenne, denn Blizzard kann gar nicht wissen, wie lange jeweils ein invidueller Spieler normalerweise World of Warcraft spielen würde. Durchschnittszeiten sind für einen derartigen Beweis untauglich. Aber auch schon aus eigener Erfahrung läßt sich sagen, dass die Argumentation stark hinken dürfte, denn die allermeisten Nutzer von Bots benutzen diese nicht, um World of Warcraft “durchzuspielen”, was sowieso nicht möglich ist, sondern um sich lästige Routineaufgaben zu erleichtern und damit, weil beispielsweise Gold gewonnen wurde, sogar noch länger zu spielen, als dies ohne die Benutzung eines Bots der Fall gewesen wäre.

Im Januar 2009 wird der Prozess gegen MDY Industries weitergehen und Richter David Campbel zu entscheiden haben, ob der Botentwickler zusätzlich gegen den Digital Millennium Copyright Act verstoßen hat.

Wie ist die Meinung der Leser? Ist ein Schadensanspruch gegen den Entwickler wirklich berechtigt oder müsste sich Blizzard vielmehr nur auf Handlungen gegen die Nutzer beschränken, da diese unter Umständen den Lizenzvertrag, den sie mit Blizzard eingegangen sind, verletzen?

Geschrieben von: Marian Härtel

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