Verwaltungsgericht Münster kippt GEZ-Gebührenpflicht für internetfähigen PC

Ein Münsteraner Student durfte nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren herangezogen werden, weil er einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man etwa auch Hörfunkprogramme empfangen kann. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster entschieden und damit – erstmals in NRW – einen entsprechenden Gebührenbescheid des WDR Köln aufgehoben.

Der Student, der weder über ein Radio noch einen Fernseher verfügt, hatte erklärt, seinen PC mit Internetzugang nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Als der WDR von ihm, nachdem die bis Ende 2006 festgeschriebene Gebührenfreiheit für internetfähige PCs weggefallen war, Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro (für die Monate Januar bis März 2007) forderte, hielt er entgegen: Es könne nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Demgegenüber machte der WDR geltend, die Gebührenpflicht knüpfe allein an das Bereithalten eines Gerätes an, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster gab dem Kläger Recht. Auch wenn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger nicht rundfunkgebührenpflichtig. Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders. Inzwischen könne neben internetfähigen PCs auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken möglich sei, könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern würden in Deutschland für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt. Dies gelte auch für internetfähige PCs im Übrigen. Entsprechendes belege die so genannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, wonach im Jahr 2007 nur 3,4 % der “Onliner” und 2,1 % der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren das Netzradio täglich nutzten. Dass der Kläger seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Die Kammer verkenne nicht, so die Richter, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung in der Praxis schwierig zu führen sei. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstelle.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Geschrieben von: Marian Härtel

Kammergericht: Google Adwords keine Markenverletzung

Das Kammergericht in Berlin stellt sich in einem Urteil vom 9. September 2008 (5 U 163/07) gegen die bisherige Tendenz anderer Gerichte und hat entschieden, dass die Schaltung eines fremden Markenbegriffes als Google Adwords keine Markenverletzung darstelle.

Zunächst stellt das Kammergericht dazu fest:

Maßgeblich für die Beurteilung der vorgenannten Vorstellungen zu Verbindungen zwischen den Unternehmen bzw. ihren Produkten ist die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise (EuGH, GRUR 2007, 404 – Opel/Autec; BGH, GRUR 2002, 812,813 – Frühstücksdrink II; a. a. O., Räucherkate), und zwar die eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (BGH, a. a. O., Frühstücksdrink II; a. a. O., Räucherkate). Dabei genügt für die Annahme eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs die nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass eine entsprechende Vorstellung bei einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufen wird (vgl. EuGH, GRUR 2003, 55 – Arsenal).

kommt dann aber zu dem Ergebnis

Erscheint bei der Eingabe eines Kennzeichens als Suchbegriff in “Suchmaschinen” durch Verbraucher räumlich getrennt von der Auflistung in der Trefferliste eine Werbeeinblendung Dritter (gemäß deren Vereinbarungen mit dem Suchmaschinenbetreiber zur Schaltung von Werbeeinblendungen bei bestimmten “Schlüsselworten”), so liegt darin in der Regel kein kennzeichenmäßiger Gebrauch des Kennzeichens durch den Werbetreibenden (Senat, Beschluss vom 16. Januar 2004, 5 W 401/03, Umdruck Seite 4: Unternehmenskennzeichen als Schlüsselwort)

und begründet dies wie folgt:

Allein die unmittelbare zeitliche Verknüpfung zwischen Suchworteingabe, Trefferlistenerstellung und Werbeeinblendung besagt wenig, denn sie kann ohne weiteres zufällig oder dem technischen Ablauf (Werbeeinblendung erst mit dem Sichtbarwerden der Trefferliste) geschuldet sein (Senat, a. a. O.; OLG Köln, MMR 2008, 50; OLG Frankfurt, a. a. O., Ullmann, GRUR 2007, 633, 638; Illmer, WRP 2007, 399, 402). Dem Durchschnittsinternetnutzer ist aus der Nutzung von Suchmaschinen und – jedenfalls vereinzelten – probehalber erfolgten “Klicks” auf aufleuchtende Werbung bekannt, dass ein unternehmensmäßiger Zusammenhang regelmäßig nicht gegeben ist, wenn nicht die Werbung auch das gesuchte Unternehmenskennzeichen enthält.

und mit

bb) Dass eine kennzeichenmäßige Benutzung dennoch vorliegen soll, weil sich der Werbende eine vom Kennzeicheninhaber aufgebaute Kraft des Kennzeichens zu Nutze mache und er gerade die für die Kennzeichen spezifische Lotsenfunktion benutze, die darin bestünde, dass in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen bzw. zu den eigenen Unternehmen hingelenkt werde (so OLG Braunschweig, WRP 2007, 435; GRUR-RR 2007, 71, 72; OLG Dresden, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.), kann weder in dieser Allgemeinheit noch für den Regelfall überzeugen. Denn die Eingabe des Suchbegriffs soll – nach der Vorstellung des Nutzers – funktionsgemäß nur zur Erstellung der Suchergebnisliste selbst und der Auflistung dort führen (vgl. hierzu BGH, a. a. O., Impuls und GRUR 2007, 784 – Aidol).

Geschrieben von: Marian Härtel

LG Oldenburg schließt sich der Mehrheit der Gerichte zu $ 101 UrhG an

Das Landgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 15.09.2008 (5 O 2421/08) sich der Mehrheit der Landgerichte angeschlossen und entschieden, dass der Bereich der privaten Tätigkeit verlassen worden sei, wenn ein ganzes Musikalbum, eine Woche nach Veröffentlichung desselben, in einer Tauschbörse einer unüberschaubaren Mengen an fremden Personen angeboten wird.

In einem solchen Fall sei der Weg eines zivilgerichtlichen Auskunftsanspruches nach $ 101 UrhG eröffnet.

Einziger Ausreißer bei der Beurteilung des $ 101 UrhG bleibt somit das Landgericht Frankenthal und, wie zu erwarten, bleibt $ 101 UrhG ein zahnloser Tiger und erhöht nur die Arbeitsbelastung der Gerichte. Es bleibt abzuwarten, ob Entscheidungen sich ändern werden, wenn die zuständigen Kammern merken, was sie sich damit an Arbeitsbelastung zumuten.

Interessant bleibt in dem Beschluss des Landgericht Oldenburg zudem die Frage, was eigentlich bei einem Zero-Upload-Mod der Fall ist, wenn eben keine Verbreitung an eine unbestimmte Menge Personen erfolgt. Nach meiner Einschätzung dürfte dann, jedenfalls der Argumentation des LG Oldenburg folgend, ein Anspruch aus $ 101 UrhG nicht gegeben sein.

Geschrieben von: Marian Härtel

Rechtsschutzversicherungen sind schon seltsam

Irgendwie sind Rechtschutzversicherungen seltsam. Ich schicke denen eine Kostenrechnung mit Bitte um Ausgleich abzüglich des Eigenanteiles der Mandantin und lege dabei eine Geschäftsgebühr/Vergleichsgebühr in dem ein wenig chaotischen Sachverhalt zu Grunde, der für die Mandantin (und somit die Versicherung) günstig ist, sprich, woran ich weniger verdiene.

Trotzdem folgt noch einmal ein Schreiben, in dem sie um Aufklärung des Falles bitten und nochmal anfragen, warum ich derart abgerechnet habe. Gut, habe ich nachgeholt, aber einen Abschlusssatz, mit dem ungefähren Inhalt, dass wir ja auch die höhere Berechnungsmethode nehmen können, konnte ich mir dann doch nicht verkneifen.

Ich hasse RVG, denn so richtig durchzublicken scheint keiner – mir natürlich inklusive, weswegen ich einmal gespannt bin, was die Versicherung mir jetzt antwortet.

Geschrieben von: Marian Härtel

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