LG Oldenburg schließt sich der Mehrheit der Gerichte zu $ 101 UrhG an
Das Landgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 15.09.2008 (5 O 2421/08) sich der Mehrheit der Landgerichte angeschlossen und entschieden, dass der Bereich der privaten Tätigkeit verlassen worden sei, wenn ein ganzes Musikalbum, eine Woche nach Veröffentlichung desselben, in einer Tauschbörse einer unüberschaubaren Mengen an fremden Personen angeboten wird.
In einem solchen Fall sei der Weg eines zivilgerichtlichen Auskunftsanspruches nach $ 101 UrhG eröffnet.
Einziger Ausreißer bei der Beurteilung des $ 101 UrhG bleibt somit das Landgericht Frankenthal und, wie zu erwarten, bleibt $ 101 UrhG ein zahnloser Tiger und erhöht nur die Arbeitsbelastung der Gerichte. Es bleibt abzuwarten, ob Entscheidungen sich ändern werden, wenn die zuständigen Kammern merken, was sie sich damit an Arbeitsbelastung zumuten.
Interessant bleibt in dem Beschluss des Landgericht Oldenburg zudem die Frage, was eigentlich bei einem Zero-Upload-Mod der Fall ist, wenn eben keine Verbreitung an eine unbestimmte Menge Personen erfolgt. Nach meiner Einschätzung dürfte dann, jedenfalls der Argumentation des LG Oldenburg folgend, ein Anspruch aus $ 101 UrhG nicht gegeben sein.
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Geschrieben von: Marian Härtel
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