Landgericht München: Augen auf beim Onlineflugticketkauf!

Der Kläger machte gegen die Beklagte, welche ein Internet-Portal für Reisen betreibt, Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten geltend.

Der Kläger wollte bei der Beklagten auf deren Internet-Portal 4 Flüge für sich und seine Familie von Stuttgart nach San Jose in California, USA buchen. Versehentlich klickte der Kläger als Flugreiseziel jedoch San Jose, Costa Rica an. Einen nochmaligen Hinweis auf das ausgewählte Reiseziel gab es im Rahmen des Buchungsvorganges nicht mehr. Auf der Buchungsbestätigung waren lediglich die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln genannt, so insbesondere žSan Jose (SJO)œ. Auf der Rechnung waren ebenfalls lediglich die Ortsnamen ohne Staatenbezeichnung genannt, in der Betreffzeile war angeführt žLeistung: Nur Flug Publish Mittel-/Südameœ. Der Kläger wurde auf die Buchung der Flüge nach San Jose in Costa Rica erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart aufmerksam. Der Kläger erwarb daraufhin 4 neue Tickets von Stuttgart über Atlanta nach San Jose in den USA für insgesamt 9.037,40 EUR.

Der Kläger trägt vor, er hätte bei der Buchung bzw. spätestens in der Buchungsbestätigung bzw. in der Rechung seitens der Beklagten nochmals darauf hingewiesen werden müssen, dass er einen Flug nach San Jose in Costa Rica gebucht habe. Die Beklagte habe ihre Hinweispflichten als Betreiberin eines Internetportals verletzt. Der Kläger machte den Differenzbetrag zwischen den Reisepreisen für die ursprünglich gebuchten Flüge zu den nachgebuchten Flügen in die USA geltend.

Ohne Erfolg.

Der zuständige Einzelrichter der 34. Zivilkammer wies die Klage ab.

Der Beklagten obliege keine Hinweispflicht, den Kläger nochmals über das von ihm im Internetportal gewählte Reiseziel und die Unterschiede zwischen San Jose in den USA und San Jose in Costa Rica hinzuweisen.

Wörtlich heißt es dazu:

Der Kläger lässt sich durch die Nutzung des Internetportals vielmehr bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein. Zu den Risiken einer Buchung über Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich žverklickenœ kann. Die Beklagte ist wiederum verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und dem Kunden diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen geführt werden. Dies hat die Beklagte hier zur Überzeugung des Gerichts erfüllt.
[¦]
Für den Kläger hat sich somit das allein in seine Verantwortungssphäre fallende Risiko verwirklicht. Er muss sich daher an seiner Buchung des Fluges nach Costa Rica festhalten lassen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor.œ

Geschrieben von: Marian Härtel

Schützt die Daten!

In Ausgabe 21/2008 auf Seite 37 der MIM – Magazin 4the Interactive Market, aus dem Hause Mediatainment, findet man meine aktuelle Kolumne, dieses mal zum Thema Datenschutz, wie Spielepublisher von dem Themen betroffen sind und was sie beachten sollten.

Der Artikel kann jetzt auch online gelesen werden, indem man hier auf “Aktuelle Ausgabe” klickt. Zum Lesen der Zeitschrift wird der Flashplayer benötigt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Abmahnungen, Mandanten und die Kosten

Des öfteren trifft man ja auf das Problem, dass Mandanten gerne eine Abmahnung durch einen Anwalt durchführen lassen wollen, an den Gebühren, die der Anwalt dann eventuell kassiert, aber beteiligt werden wollen. Dass ein Anwalt, der eine solchen Deal eingeht, schnell ein Problem haben dürfte, leuchtet wohl den meisten ein.

Schöner sind da die Anfragen, wenn jemand eine Abmahnung durchführen lassen will, aber natürlich selber auch keine Kosten tragen will, selbst wenn man die durch die Beauftragung entstandenen Gebühren nicht beim Gegner eintreiben kann, beispielsweise weil eine Pfändung ziemlich sinnlos wäre oder weil eine Limited, oder zukünftig eine Unternehmergesellschaft, einfach “zugemacht” wird, wenn ein Problem auftritt.

Was soll man dem Mandanten dann sagen?

Der Anspruch auf die Gebühren ist nun einmal mit Beauftragung entstanden und soll ich als Rechtsanwalt dann das Risiko übernehmen, dass ich Gebühren beim Gegner nicht eintreiben kann? Das ist auch ein wenig viel verlangt oder? Umsonst arbeiten will ja keiner und das kann ich mir auch als Rechtsanwalt nicht leisten.

Geschrieben von: Marian Härtel

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