Denunzierung im Internet ist nur schlimm, wenn die Rechtsschutzversicherung zahlt?

So ähnlich, wie in der Überschrift dargestellt, dachte ich es mir gestern, nachdem jemand eine Mandatierung doch nicht durchführen wollte. Die Person wird im Internet denunziert, wohl beschimpft und das Persönlichkeitsrecht durch private Fotos verletzt. Das wollte diese Person nicht auf sich sitzen lassen, was völlig verständlich ist.

Die Rechtsschutzversicherung derjenigen Person möchte die Kosten für meine Tätigkeiten und für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung nicht tragen und ob (bzw. wann) von dem Denunzianten etwas zu holen ist, bleibt fraglich, weil dieser sich inzwischen im Ausland befindet.

Alleine kann (oder will) die Person die Kosten aber nicht tragen. Ich würde der Person gerne helfen, nur arbeite ich auch nicht für ein Tasse lauwarmen Kaffee. Schade eigentlich, dass der Denunziant nun mit seiner Art und Weise durchkommt, denn die einstweilige Verfügung wegen der Persönlichkeitsverletzung im Internet wäre wohl formsache gewesen und auch die Vollstreckung im Ausland hätten wir meistern können – oder war es am Ende doch nicht so schlimm, wie im ersten Telefonat behauptet?

Geschrieben von: Marian Härtel

Tauschbörsenabmahner mit Problemen?

Auch wenn bei mir aktuell die Arbeitsbelastung zunimmt (und deswegen dieser Blog ein wenig zu kurz kommt), die Anfragen wegen Tauschbörsenabmahnungen haben abgenommen. Ob dies wohl daran liegt, dass Abmahnkanzleien derzeit ein Zeitproblem haben? Trotz der überwältigen Mehrheit von Gerichtsentscheidungen, die die Anwendbarkeit des neuen $ 101 UrhG auch bei relativen geringen Tauschbörsenaktivitäten annehmen, besteht das Problem, dass innerhalb der kurzen Zeitspanne, in der die meisten Internetprovider die Verbindungsdaten speichern, der Anspruch nicht durchgesetzt werden kann.

Es muss von den Abmahnkanzleien nämlich erst eine richterliche Anordnung nach $ 101 Absatz 9 UrhG beantragt werden und sodann in aller Regel zusätzlich eine einstweilige Verfügung nach $ 101 Absatz 7 UrhG erwirkt werden. Beides wird auch in Zukunft, jedenfalls wenn sich Internetprovider weiterhin weigern, vor allem kostenlos, Auskunft zu erteilen, schon rein faktisch nicht innerhalb einer, bei den meisten Providern üblichen, Zeitspanne von sieben Tagen durchführbar sein.

Ausruhen sollte man sich trotzdem nicht auf der Entwicklung, denn zum einen könnte sich die Einstellung von Internetprovidern ändern, zum anderen gilt es zu bedenken, dass Urheberrechtsverletzungen, auch und vor allem unter Verwendung von Tauschbörsen, rechtswidrig sind, den Urheber den nötigen Respekt nehmen, und wirtschaftlich am Ende uns allen schaden, sei es durch höhere Preise der Industrie oder verschärfte Kopierschutzaktivitäten.

Geschrieben von: Marian Härtel

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