EuGH: Telefonnummer im Impressum nicht erforderlich
Der Europäische Gerichtshof hat gestern entschieden (C-298/07), dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum einer Versicherung nicht erforderlich ist und dieser Umstand daher nicht abgemahnt werden konnte.
Neben der Emailadresse muss aber eine weitere Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme angeboten werden. Die Anfrage des BGH zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) ist damit beantwortet und der Streit zwischen unterschiedlichen Oberlandesgerichten somit wohl hinfällig.
Wenngleich der Gemeinschaftsgesetzgeber demnach die Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs fördern wollte, ergibt sich doch aus keinem der Erwägungsgründe der Richtlinie, dass er den elektronischen Geschäftsverkehr vom Rest des Binnenmarkts isolieren wollte. Folglich spiegelt die Erwähnung der žAdresse der elektronischen Postœ in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers wider, sicherzustellen, dass der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes diese Information, die eine elektronische Kommunikation ermöglicht, auf jeden Fall zur Verfügung stellt, ohne dass er damit beabsichtigt hätte, andere, nichtelektronische Kommunikationsformen, die ergänzend genutzt werden können, aufzugeben.
und stellt weiter klar
Es steht fest, dass eine telefonische Kommunikation als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden kann, auch wenn sie keine greifbaren Spuren hinterlässt und nach ihrem Abschluss grundsätzlich keinen Beweis für ihren Inhalt liefert.
Dabei ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass das Adverb žunmittelbarœ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie nicht notwendigerweise eine Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede, d. h. einen wirklichen Dialog, erfordert, sondern nur, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist.
Im Übrigen bedeutet eine effiziente Kommunikation nicht, dass eine Anfrage sofort beantwortet wird. Eine Kommunikation ist vielmehr dann als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist.
Es ist offensichtlich, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, also einer hinreichend zügigen Kommunikation ohne eine zwischengeschaltete Person, genügen können, etwa die über den persönlichen Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters oder über Telefax.
um schließlich zu dem Ergebnis zu kommen:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (žRichtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehrœ) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.
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Geschrieben von: Marian Härtel
Oktober 17th, 2008 at 20:11
[...] Ein Diensteanbieter gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2000/31/EG ist verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. (via) “Eine Kommunikation ist [...] dann als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist.” (via) [...]
April 17th, 2010 at 04:35
[...] Nach dem EuGH (Europäischen Gerichtshof) ist es nicht notwendig, eine Telefonnummer anzugeben. Neben der Email-Adresse muß aber eine weitere “schnelle Kontaktmöglichkeit” angegeben werden. (Quelle: http://www.rechtmedial.de/2008/10/17/eugh-telefonnummer-im-impressum-nicht-erforderlich/) [...]