Webseitenbetreiber: Schon der seit gestern geltenden Pflichtabgabe der eigenen Seite an die Nationalbibliothek nachgekommen?
Gesetzgeber wohnen in ihrem eigenen Lila-Laune-Land, das wissen die meisten Mitbürger. Bei Verfassern von Verordnungen ist es wohl dasselbe, ansonsten hätten wir in Deutschland nicht einen derartigen Berg an Verordnungen und vor allem nicht solche wie die seit gestern geltende “Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek”.
Für das Internet wird es spannend ab $ 7:
(1) Die Netzpublikationen sind in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern. Eine Pflicht zur Ablieferung besteht nicht, wenn die Ablieferungspflichtigen im Rahmen des $ 16 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Netzpublikationen zur elektronischen Abholung bereitzustellen. Für die Ablieferung von Netzpublikationen gilt $ 2 Abs. 3 entsprechend; für die Bereitstellung zur elektronischen Abholung gilt $ 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(2) Die Ablieferungspflicht umfasst auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in physischer oder in elektronischer Form erkennbar zu den ablieferungspflichtigen Netzpublikationen gehören, auch wenn sie für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für nicht marktübliche Hilfsmittel, die eine Bereitstellung und Benutzung der Netzpublikationen erst ermöglichen und bei den Ablieferungspflichtigen erschienen sind. Sie sind zusammen mit den Netzpublikationen abzuliefern oder zur elektronischen Abholung bereitzustellen.
mit der Einschränkung von $ 8 der Verordnung
(1) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung oder elektronische Abholung einzelner Ausgaben von Netzpublikationen verzichten, wenn diese gleichzeitig oder nacheinander in unterschiedlichen technischen Ausführungen und als Medienwerke in körperlicher Form erscheinen
(2) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung oder elektronische Abholung von Netzpublikationen verzichten, wenn technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben.
(3) Die Bibliothek kann nicht sammelpflichtige Netzpublikationen archivieren, wenn automatisierte Verfahren eine Aussonderung solcher Netzpublikationen nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben.
(4) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung oder elektronische Abholung von Netzpublikationen verzichten, wenn an der Sammlung, Inventarisierung, Erschließung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht. Nicht abzuliefern sind insbesondere:
1. Netzpublikationen, die den in $ 4 Abs. 1 Nr. 7, 9, 12 und 13 bezeichneten Medienwerken
entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites;
2. zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen
oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation
wieder vom Netz genommen werden;
3. selbstständig veröffentlichte Betriebsprogramme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme,
sofern sie nicht unter $ 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge
zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen;
4. Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden;
5. Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit
sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden;
6. inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche
Veröffentlichung abgeliefert wurde;
7. netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche
oder personenbezogene Zusammenhänge;
8. E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv.
9. Netzpublikationen, die nur einer privaten Gruppe zugänglich gemacht werden.
Da eine Nichtabgabe, trotz Pflichtabgabe, bis zu 10.000 Euro Bußgeld kosten könnte, muss theoretisch jeder prüfen, ob seine Webseite (oder Blog etc.) noch privat ist. Wann das genau ist (sind die Grundsätze aus dem Wettbewerbsrecht anwendbar, wenn ein Banner auf einer Webseite ist oder zählt der Umfang?) und viele weitere Dinge, sind anscheinend genauso wenig geklärt, wie der Sinn der ganzen Aktion und wie es überhaupt umgesetzt werden soll. Die Nationalbibliothek wird wohl eine Reihe neuer Festplatten kaufen müssen ;-)
Geschrieben von: Marian Härtel