gamescom jetzt schon im August 2009; Der entgültige Tod für die Games Convention?

Der Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware (BIU)zieht die Premiere der gamescom auf den August vor. Ursprünglich sollte die gamescom erstmals im September 2009 über die Bühne gehen. Nun hat man sich im Verband auf den 19. bis 23. August für das gamescom-Debüt geeinigt. Mit der Verschiebung reagiert der BIU auf Stimmen aus Industrie und Handel, die einen früheren Termin einforderten.

Dr. Klemens Kundratitz, Vorstandssprecher des BIU: “Die gamescom gehört der gesamten Branche und soll eine größtmögliche Akzeptanz genießen. Daher haben wir die in den letzten Wochen laut gewordenen Vorbehalte des Handels und einiger Unternehmen gegenüber einem Septembertermin sehr ernst genommen. In vielen konstruktiven Dialogen mit Branchenteilnehmern wurden die Vor- und Nachteile des festgesetzten Septembertermins intensiv diskutiert. Letztlich waren die Stimmen gegen einen Septembertermin lauter als die Stimmen für einen solchen Termin, sodass wir an einer Lösung zum Wohl aller Branchenteilnehmer gearbeitet haben. Unseren Wunsch nach Terminanpassung haben wir schließlich an die Koelnmesse adressiert, die den Augusttermin möglich machen konnte. Mein Dank gilt allen Beteiligten, die mit ihrem Einsatz den neuen Termin realisiert haben.”

Die gamescom findet somit parallel zur in Leipzig für 2009 geplanten GC – Games Convention statt. Interessant aber auch, dass die Messe somit in zahlreichen Bundesländern in die Sommerferien fällt, allerdings nicht in Köln selber, denn in Nordrhein-Westfalen enden nächstes Jahr die großen Ferien am 14. August.

Geschrieben von: Marian Härtel

Datenschutz bei Onlinespieleanbietern

Während in anderen Ländern der Datenschutz weniger stark reguliert ist, gibt es in Deutschland mit dem Bundesdatenschutzgesetz klare Vorgaben, wie mit persönlichen Daten umzugehen ist. An diese Vorgaben sind nicht nur Webseitenbetreiber gebunden, sondern natürlich auch Anbieter von Computerspielen, die auf irgendeine Weise Daten ihrer Nutzer erheben. Ein kleiner Exkurs soll in diesem Artikel vorgenommen werden.

Datenschutz greift immer dann, wenn Daten erhoben werden. Dies kann wissentlich, durch Registrierung von Offlinespielen oder bei Browserspielen/Onlinespielen der Fall sein, oder unwissentlich, beispielsweise wenn der Server IP-Adressen und Zeiten mit loggt oder wenn der Werbevermarktungspartner während der Auslieferung der Werbemittel Statistiken erhebt. Nicht in jedem Fall greift dabei das Bundesdatenschutzgesetz, welches grundsätzlich zunächst nur personenbezogene Daten schützt. Eine Definition liefert das Gesetz gleich mit und drückt sich dabei wie folgt aus: žEinzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personœ. In den meisten Fällen dürften IP-Adressen nicht unter diese Definition fallen, sobald in einem Internetforum ein Nutzer aber eingeloggt, und damit bestimmbar ist, sieht die Sache schon anders aus. Auch bei Spielzugängen zu Browser- und Onlinespielen ist der Nutzer natürlich zumindest identifizierbar und damit durch das Bundesdatenschutzgesetz geschützt.

Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes wird durch die Rechtsprechung stets weit ausgelegt, auch wenn die Voraussetzungen einzeln zu betrachten sind. Das BDSG ist nämlich nur dann anwendbar, wenn es sich um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse handelt, die betreffende Person bestimmt oder bestimmbar ist und wenn es sich dabei um natürliche Personen handelt. Geschäftspartner, die in Form einer Gesellschaft mit dem Spieleanbieter kooperieren, können somit schon einmal generell vom Anwendungsbereich zumindest des BDSG ausgeschlossen werden. Anwendung können natürlich Verträge mit dem Geschäftspartner finden, die oftmals den Schutz von Geschäftsdaten direkt regeln und deren Verletzung hohe Schadensersatzansprüche begründen könnten. Auch das Wettbewerbsrecht setzt gewisse Grenzen im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen. Die Tatbestandsmerkmale des Anwendungsbereiches des BDSG können somit natürlich ausgereizt werden, beispielsweise auch indem Datensätze in unterschiedlichen Unternehmen gespeichert werden, zu bedenken ist aber auch, dass zum einen die Gerichte in verschiedenen Fällen einen Schutz auch über das allgemeine Persönlichkeitsrecht konstruieren, zum anderen die Rechtsprechung in der nächsten Zeit, aufgrund des erst jüngst zurückliegenden Skandals rund um Adresshandel, Verschärfungen des Datenschutzes beschließen wird.

Eine Verletzung von Rechten kann natürlich “ jedenfalls bevor die aktuell in der Diskussion stehenden Änderungen die Gesetzgebung passiert haben “ ausgeschlossen werden, indem derjenige, auf den sich die Daten beziehen, der Weitergabe zustimmt, was beispielsweise durch Teilnahmebedingungen geschehen kann. Hierbei ist natürlich in allen Fällen darauf zu achten, dass diese Bedingungen wirksam dem Nutzer bekannt geworden sind, nicht gegen allgemeine Grundsätze des Rechtes verstoßen, nicht überraschend im Sinne der AGB-Regelungen sind und beispielsweise auch von demjenigen wirksam akzeptiert werden können, was unter Umständen bei Jugendlichen ein Problem darstellen könnte.Die Überprüfung eines Angebotes, wie aber bei einem potentiellen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, kann/wird ein Datenschutzbeauftragter übernehmen. Die Möglichkeit eine entsprechende Institution zu kontaktieren, sollen man daher in Erwägung ziehen.
Datenschutz wird in Deutschland als wichtiges Gut angesehen und es kann natürlich für Anbieter, die den Datenschutz missachten, auch ein nicht geringes Prozessrisiko darstellen, genauso wie sich, wenn man Adresshandel im Rahmen des BDSG oder mit Zustimmung der betreffenden Personen durchführt, durch gewonnene Daten lukrative Nebeneinnahmen erzielen lassen. Entsprechend dem jeweiligen Businessplan sollten von Anfang an die eigenen AGB durch einen versierten Rechtsanwalt formuliert werden.

Zu beachten ist der Datenschutz und somit die Aufklärung und Zustimmung der Nutzer aber auch mit Blick auf die Zukunft. Will man beispielsweise nach dem Startup des eigenen Unternehmens einen Partner beteiligen oder entsprechende Geschäftszweige sogar ganz veräußern, sollte die Verwendungsmöglichkeit von vorher gewonnenen Daten genau geklärt werden, denn oftmals sind Investoren vor allem an einer Sache interessiert: Die bereits beim Startup registrierten Nutzer!

Geschrieben von: Marian Härtel

Löschung der Marke POST wieder aufgehoben

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Rechtsbeständigkeit der Marke “POST” entschieden.

Die Marke “POST” war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Dagegen hatten mehrere Wettbewerber und Verbände Anträge auf Löschung der Eintragung gestellt, weil aus ihrer Sicht die Marke “POST” nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Die Beschwerde der Deutschen Post AG hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde der Deutschen Post AG hat der Bundesgerichtshof stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof ist wie das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung “POST” eine beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen ist, für die der Markenschutz beansprucht wird. Denn der Begriff bezeichnet den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung bezieht. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis kann nach dem Gesetz dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung “POST” im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt war hiervon zunächst ausgegangen und hatte die Marke “POST” deswegen im Jahre 2003 eingetragen. Die nunmehr beantragte Löschung der Marke setzt die Feststellung voraus, dass die Verkehrsdurchsetzung entgegen der ursprünglichen Annahme weder im Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorlag noch im Laufe des Löschungsverfahrens eingetreten ist.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass allein Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die Deutsche Post AG hatte im Löschungsverfahren zu der Verkehrsdurchsetzung der Marke “POST” Verkehrsbefragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Der dort ausgewiesene Anteil von annähernd 85% der Befragten, die den Begriff “POST” als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten, lässt “ so der BGH “ nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. Das Bundespatentgericht habe zwar methodische Bedenken gegen die Ergebnisse der Meinungsforschungsgutachten geäußert und sei deshalb von einem wesentlich niedrigeren Durchsetzungsgrad ausgegangen. Die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten rechtfertigten es aber nicht, die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das Bundespatentgericht von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und, soweit erforderlich, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern auch im Falle des Bestands der Marke “POST” die Verwendung der beschreibenden Angabe “Post” selbst als Bestandteil der Unternehmensbezeichnung nicht untersagen kann. So hatte der Bundesgerichtshof im Juni dieses Jahres zwei Klagen der Deutschen Post AG gegen Wettbewerber abgewiesen, die sich “City Post” und “Die Neue Post” nennen

Geschrieben von: Marian Härtel

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