Keine Spitzenstellungswerbung allein durch Domains

Die Frage, ob allein durch die Verwendung einer Domain eine unzulässige Spitzenstellungswerbung gegeben sein kann ist stark umstritten und zu Frage der Rechtsmäßigkeit von Domains gibt es inzwischen hunderte Urteile. Das OLG Hamm hat im Juni seine bisherige Rechtsprechung aufgeben und entschieden, dass durch das Anhängen von “-ortsname.de” an eine Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung keine Spitzenstellungswerbung erfolgt.

Das OLG Hamm “fügt” sich damit im Prinzip der BGH-Meinung zu eben diesem Themenkomplex und führt aus:

Diese angegriffene Wettbewerbshandlung ist aber nicht unlauter i.S.d. $ 3 UWG. Die von dem Antragsteller gerügte Irreführung durch diese Domain liegt nicht vor. Mit der Führung dieser Domain suggerieren die Antragsgegner nicht, dass ihnen unter den in E ansässigen Rechtsanwälten eine Spitzenstellung zukommt, die auch von den Antragsgegnern selbst nicht für sich in Anspruch genommen wird.

Eine solche Spitzenstellungswerbung lässt sich nicht schon damit begründen, dass die fragliche Domain nur einmal vergeben wird und die Domain dem Verkehr nur im Zusammenhang mit den Antragsgegnern begegnet, während andere Rechtsanwälte nun nicht mehr die Möglichkeit haben, mit der Domain œanwaltskanzlei-xxx.de zu werben. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2003, 504 – rechtsanwälte-notar.de) selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bezeichnungen für eine Rechtsanwaltskanzlei naturgemäß beschränkt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verkehr bekannt ist, dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann und dass diese Vergabe nach dem Prioritätsgrundsatz erfolgt. Von daher weiß der Verkehr, dass die Vergabe einer Domain als solche noch nichts darüber besagt, ob diese Vergabe im Hinblick auf den Aussagegehalt der Domain zu Recht erfolgt ist.

Auch der Gesichtspunkt des Umleitens von Kundenströmen führt nicht zur Irreführung. Der Vorteil, den derjenige erlangt, der ein knappes Gut für sich sichern will, ist nicht per se wettbewerbswidrig. Deshalb kann der Streit der Parteien dahinstehen, welchen Platz sich die Antragsgegner durch den Gebrauch der angegriffenen Domain bei Suchmaschinen sichern.

und ergänzt

In der Regel setzt eine Spitzenstellungswerbung zumindest voraus, dass einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt wird, weil bei dessen Betonung der jeweilige Geschäftsbetrieb gemäß den allgemeinen Sprachgewohnheiten als hervorgehoben erscheint (Piper/Ohly BGB 4. Aufl. $ 5 Rz. 626 m.w.N.).

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Geschrieben von: Marian Härtel

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