Gib mir die Welt plus 5 Prozent

Die Bankenkrise schafft es in den letzten Wochen einfach nicht mehr aus den Tagesnachrichten, Goldhändler werden überrannt von dummen Leuten, die anscheinend nicht wissen, welche großen Schwankungen der Goldpreis ständig mitmacht…aber wer weiß eigentlich schon wie unser Geldsystem überhaupt funktioniert? So gut wie niemand. Der unendliche Quell des Internet gibt aber auch hierzu einfach Informationen.

Einen schönen Artikel dazu gibt es aktuell auf Telebörse.de. Ein schöner Ausschnitt daraus

Was passiert also, wenn Sie Ihren Kredit aufnehmen? Eigentlich ist die Sache ganz einfach: Auf Ihrem Konto schreibt Ihnen die Bank 10.000 Euro gut. Das ist alles. Die 10.000 kommen allerdings nirgendwo her, sondern die Bank hat einfach aus “null” die Zahl “10.000″ gemacht. Damit ist das neue Geld geboren.

dürfte Spaß auf mehr machen.

Wer aber natürlich medial zum Lesen nicht allzu offen eingestellt ist und lieber Youtube vertraut, dem sei das Video “Gib mir die Welt plus 5 Prozent” von Michael Kent und dem Neue Impluse e.V. empfohlen, der die Geschichte von Goldschmied Fabian erzählt und dabei auf unterhaltsame Weise auch Fehler in unserem aktuellen Geld- und Währungssystem aufzeigt, dabei – davor muss ich warnen – aber durchaus das “Warum diese idiotischen Banken nicht einfach pleite gehen lasen”-Gefühl verstärkt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Landgericht München: Augen auf beim Onlineflugticketkauf!

Der Kläger machte gegen die Beklagte, welche ein Internet-Portal für Reisen betreibt, Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten geltend.

Der Kläger wollte bei der Beklagten auf deren Internet-Portal 4 Flüge für sich und seine Familie von Stuttgart nach San Jose in California, USA buchen. Versehentlich klickte der Kläger als Flugreiseziel jedoch San Jose, Costa Rica an. Einen nochmaligen Hinweis auf das ausgewählte Reiseziel gab es im Rahmen des Buchungsvorganges nicht mehr. Auf der Buchungsbestätigung waren lediglich die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln genannt, so insbesondere žSan Jose (SJO)œ. Auf der Rechnung waren ebenfalls lediglich die Ortsnamen ohne Staatenbezeichnung genannt, in der Betreffzeile war angeführt žLeistung: Nur Flug Publish Mittel-/Südameœ. Der Kläger wurde auf die Buchung der Flüge nach San Jose in Costa Rica erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart aufmerksam. Der Kläger erwarb daraufhin 4 neue Tickets von Stuttgart über Atlanta nach San Jose in den USA für insgesamt 9.037,40 EUR.

Der Kläger trägt vor, er hätte bei der Buchung bzw. spätestens in der Buchungsbestätigung bzw. in der Rechung seitens der Beklagten nochmals darauf hingewiesen werden müssen, dass er einen Flug nach San Jose in Costa Rica gebucht habe. Die Beklagte habe ihre Hinweispflichten als Betreiberin eines Internetportals verletzt. Der Kläger machte den Differenzbetrag zwischen den Reisepreisen für die ursprünglich gebuchten Flüge zu den nachgebuchten Flügen in die USA geltend.

Ohne Erfolg.

Der zuständige Einzelrichter der 34. Zivilkammer wies die Klage ab.

Der Beklagten obliege keine Hinweispflicht, den Kläger nochmals über das von ihm im Internetportal gewählte Reiseziel und die Unterschiede zwischen San Jose in den USA und San Jose in Costa Rica hinzuweisen.

Wörtlich heißt es dazu:

Der Kläger lässt sich durch die Nutzung des Internetportals vielmehr bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein. Zu den Risiken einer Buchung über Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich žverklickenœ kann. Die Beklagte ist wiederum verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und dem Kunden diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen geführt werden. Dies hat die Beklagte hier zur Überzeugung des Gerichts erfüllt.
[¦]
Für den Kläger hat sich somit das allein in seine Verantwortungssphäre fallende Risiko verwirklicht. Er muss sich daher an seiner Buchung des Fluges nach Costa Rica festhalten lassen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor.œ

Geschrieben von: Marian Härtel

Schützt die Daten!

In Ausgabe 21/2008 auf Seite 37 der MIM – Magazin 4the Interactive Market, aus dem Hause Mediatainment, findet man meine aktuelle Kolumne, dieses mal zum Thema Datenschutz, wie Spielepublisher von dem Themen betroffen sind und was sie beachten sollten.

Der Artikel kann jetzt auch online gelesen werden, indem man hier auf “Aktuelle Ausgabe” klickt. Zum Lesen der Zeitschrift wird der Flashplayer benötigt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Abmahnungen, Mandanten und die Kosten

Des öfteren trifft man ja auf das Problem, dass Mandanten gerne eine Abmahnung durch einen Anwalt durchführen lassen wollen, an den Gebühren, die der Anwalt dann eventuell kassiert, aber beteiligt werden wollen. Dass ein Anwalt, der eine solchen Deal eingeht, schnell ein Problem haben dürfte, leuchtet wohl den meisten ein.

Schöner sind da die Anfragen, wenn jemand eine Abmahnung durchführen lassen will, aber natürlich selber auch keine Kosten tragen will, selbst wenn man die durch die Beauftragung entstandenen Gebühren nicht beim Gegner eintreiben kann, beispielsweise weil eine Pfändung ziemlich sinnlos wäre oder weil eine Limited, oder zukünftig eine Unternehmergesellschaft, einfach “zugemacht” wird, wenn ein Problem auftritt.

Was soll man dem Mandanten dann sagen?

Der Anspruch auf die Gebühren ist nun einmal mit Beauftragung entstanden und soll ich als Rechtsanwalt dann das Risiko übernehmen, dass ich Gebühren beim Gegner nicht eintreiben kann? Das ist auch ein wenig viel verlangt oder? Umsonst arbeiten will ja keiner und das kann ich mir auch als Rechtsanwalt nicht leisten.

Geschrieben von: Marian Härtel

Das Bundesministerium für Justiz und das Musterimpressum

Das Bundesjustizministerium hat ein neues Serviceangebot: Seit heute ist ein Leitfaden zur Impressumspflicht auf der Internetseite www.bmj.de/musterimpressum eingestellt.

Der Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechend zu gestalten. Dem Leitfaden kommt zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu, er stellt aber für alle Beteiligten eine nützliche Orientierungshilfe dar.

“Mit diesem Angebot wollen wir zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, sollen zukünftig auf einen Blick erkennen können, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben, um die in diesem Bereich oft vorkommenden Abmahnungen zu vermeiden. Der Leitfaden kann zwar im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, hilft aber, die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen. So wird eine weitere Hürde für den elektronischen Geschäftsverkehr heruntergeschraubt”, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. “Der Leitfaden kann keinen absoluten Schutz vor Abmahnungen bieten – das ist schon wegen der vielen offenen Rechtsfragen auf diesem Gebiet nicht möglich. Wer sich daran orientiert, kann aber das Risiko einer berechtigten Abmahnung verringern, weil der Leitfaden dabei hilft, das Impressum so zu formulieren, dass es möglichst wenig Schwachstellen enthält”, ergänzte Zypries.

Einleitend werden Sinn und Zweck des “Impressums” kurz erläutert (“I. Warum überhaupt ein ‘Impressum’?”). Den Kern des Leitfadens (“II. Erstellen einer Anbieterkennzeichnung”) bilden Hinweise dazu, wann die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht (“1. Muss ich die Anbieterkennzeichnungspflicht nach dem Telemediengesetz erfüllen?”), wann welche Angaben zu machen sind (“2. Welche Angaben muss ich machen?”) und wie die Anbieterkennzeichnung zu gestalten ist (“3. Wie muss ich die Anbieterkennzeichnung platzieren?”). Abgeschlossen wird der Leitfaden mit einem Hinweis auf Gütesiegel für den Online-Handel und auf die eCommerce-Verbindungsstelle (“III. Weiterführender Hinweis”).

Um das Abmahnrisiko zu minimieren rät der Leitfaden dazu, in Zweifelsfällen vom Bestehen einer Anbieterkennzeichnungspflicht auszugehen. Zudem werden eher zu umfangreiche als zu knappe Angaben empfohlen. Auf juristische Erläuterungen wird so weit wie möglich verzichtet. Nur wo Fragen in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sind, wird auf diese Unsicherheit hingewiesen. Der Leitfaden geht vom aktuellen Rechtszustand aus. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung bestehende Zweifelsfragen im Laufe der Zeit beantwortet. Daher wird der Leitfaden zukünftig auf seine Aktualität geprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.

Geschrieben von: Marian Härtel

1&1 kann ihre eigenen Rechnungen nicht lesen?

Anders, als in der Überschrift dargestellt, kann ich es mir kaum vorstellen. Im Juni bereits wurden meinem Mandanten für Auslandsgespräche, die er nie geführt hat, Beträge berechnet und natürlich auch abgebucht. 1&1 sah den Sachverhalt auch ein und versprach reumütig eine Gutschrift. Klingt toll? Ist es aber nicht, denn die Gutschrift läßt immer noch auf sich warten und bald ist der Mandant so weit auch noch Zinsen verlangen zu wollen.

Auf mein Schreiben antwortete 1&1 fast einen Monat lang nicht und der Mahnbescheid ist bereits auf dem Weg zum Mahngericht. Gestern erreicht mich dann ein Schreiben aus dem beschaulichen Montabaur, dass sie die lange Bearbeitungszeit bedauern und meinem Mandanten einen Betrag X gutschreiben werden – mit der nächsten Rechnungen natürlich. Unabhängig davon, dass ich und der Mandant den Satz schon einmal gehört haben, fehlt auch noch ein weiterer Betrag Y, den 1&1 unter einer anderen Telefonnummer, für Auslandsgespräche berechnet hat. Von diesem Betrag ist plötzlich in der Antwort keine Rede mehr, obwohl er direkt unter dem Betrag X auf der Rechnung von Anfang Juni steht – nur eben unter einer anderen Telefonnummer.

Es muss schon schwer sein, seine eigenen Rechnungen zu lesen, oder?

Immerhin wollen sie anstandslos meine Gebührenrechnung tragen, aber wenn sie sich nicht beeilen mit der vollständigen Zahlungen, kostet sie die Verspätung bald noch mehr Geld.

Geschrieben von: Marian Härtel

Zur Frage der Erstattung von Hinsendekosten beim Fernabsatz – EuGH entscheidet jetzt

Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof perVorlagebeschluss zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) befragt.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs/Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung angeführt, dass die Erhebung von Versandkosten für die Hinsendung der Ware gegen verbraucherschützende Normen verstoße. Zwar könnten die Kosten nach nationalem Recht dem Verbraucher auferlegt werden, die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es jedoch, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Die Regelungen des nationalen Rechts seien daher dahin auszulegen, dass die Kosten der Versendung in solchen Fällen nicht dem Verbraucher auferlegt werden können.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und gemäß der Verpflichtung aus Art. 234 EG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.

Der Senat ist – wie das Berufungsgericht – davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts nicht gegeben ist. Falls die Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass die Kosten der Zusendung der Ware für den Fall des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer auferlegt werden können, sähe sich der Senat allerdings veranlasst, die Bestimmung des $ 312d Abs. 1 in Verbindung mit $ 357 Abs. 1 Satz 1 und $ 346 Abs. 1 BGB – richtlinienkonform – dahin auszulegen, dass vom Käufer gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind. Ob nach dem Inhalt der Fernabsatzsatzrichtlinie eine solche Auslegung geboten ist – dies ist in der Literatur umstritten -, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen und ist deshalb der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.

Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:

Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

¦

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Verwaltungsgericht Münster kippt GEZ-Gebührenpflicht für internetfähigen PC

Ein Münsteraner Student durfte nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren herangezogen werden, weil er einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man etwa auch Hörfunkprogramme empfangen kann. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster entschieden und damit – erstmals in NRW – einen entsprechenden Gebührenbescheid des WDR Köln aufgehoben.

Der Student, der weder über ein Radio noch einen Fernseher verfügt, hatte erklärt, seinen PC mit Internetzugang nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Als der WDR von ihm, nachdem die bis Ende 2006 festgeschriebene Gebührenfreiheit für internetfähige PCs weggefallen war, Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro (für die Monate Januar bis März 2007) forderte, hielt er entgegen: Es könne nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Demgegenüber machte der WDR geltend, die Gebührenpflicht knüpfe allein an das Bereithalten eines Gerätes an, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster gab dem Kläger Recht. Auch wenn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger nicht rundfunkgebührenpflichtig. Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders. Inzwischen könne neben internetfähigen PCs auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken möglich sei, könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern würden in Deutschland für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt. Dies gelte auch für internetfähige PCs im Übrigen. Entsprechendes belege die so genannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, wonach im Jahr 2007 nur 3,4 % der “Onliner” und 2,1 % der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren das Netzradio täglich nutzten. Dass der Kläger seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Die Kammer verkenne nicht, so die Richter, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung in der Praxis schwierig zu führen sei. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstelle.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Geschrieben von: Marian Härtel

Kammergericht: Google Adwords keine Markenverletzung

Das Kammergericht in Berlin stellt sich in einem Urteil vom 9. September 2008 (5 U 163/07) gegen die bisherige Tendenz anderer Gerichte und hat entschieden, dass die Schaltung eines fremden Markenbegriffes als Google Adwords keine Markenverletzung darstelle.

Zunächst stellt das Kammergericht dazu fest:

Maßgeblich für die Beurteilung der vorgenannten Vorstellungen zu Verbindungen zwischen den Unternehmen bzw. ihren Produkten ist die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise (EuGH, GRUR 2007, 404 – Opel/Autec; BGH, GRUR 2002, 812,813 – Frühstücksdrink II; a. a. O., Räucherkate), und zwar die eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (BGH, a. a. O., Frühstücksdrink II; a. a. O., Räucherkate). Dabei genügt für die Annahme eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs die nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass eine entsprechende Vorstellung bei einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufen wird (vgl. EuGH, GRUR 2003, 55 – Arsenal).

kommt dann aber zu dem Ergebnis

Erscheint bei der Eingabe eines Kennzeichens als Suchbegriff in “Suchmaschinen” durch Verbraucher räumlich getrennt von der Auflistung in der Trefferliste eine Werbeeinblendung Dritter (gemäß deren Vereinbarungen mit dem Suchmaschinenbetreiber zur Schaltung von Werbeeinblendungen bei bestimmten “Schlüsselworten”), so liegt darin in der Regel kein kennzeichenmäßiger Gebrauch des Kennzeichens durch den Werbetreibenden (Senat, Beschluss vom 16. Januar 2004, 5 W 401/03, Umdruck Seite 4: Unternehmenskennzeichen als Schlüsselwort)

und begründet dies wie folgt:

Allein die unmittelbare zeitliche Verknüpfung zwischen Suchworteingabe, Trefferlistenerstellung und Werbeeinblendung besagt wenig, denn sie kann ohne weiteres zufällig oder dem technischen Ablauf (Werbeeinblendung erst mit dem Sichtbarwerden der Trefferliste) geschuldet sein (Senat, a. a. O.; OLG Köln, MMR 2008, 50; OLG Frankfurt, a. a. O., Ullmann, GRUR 2007, 633, 638; Illmer, WRP 2007, 399, 402). Dem Durchschnittsinternetnutzer ist aus der Nutzung von Suchmaschinen und – jedenfalls vereinzelten – probehalber erfolgten “Klicks” auf aufleuchtende Werbung bekannt, dass ein unternehmensmäßiger Zusammenhang regelmäßig nicht gegeben ist, wenn nicht die Werbung auch das gesuchte Unternehmenskennzeichen enthält.

und mit

bb) Dass eine kennzeichenmäßige Benutzung dennoch vorliegen soll, weil sich der Werbende eine vom Kennzeicheninhaber aufgebaute Kraft des Kennzeichens zu Nutze mache und er gerade die für die Kennzeichen spezifische Lotsenfunktion benutze, die darin bestünde, dass in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen bzw. zu den eigenen Unternehmen hingelenkt werde (so OLG Braunschweig, WRP 2007, 435; GRUR-RR 2007, 71, 72; OLG Dresden, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.), kann weder in dieser Allgemeinheit noch für den Regelfall überzeugen. Denn die Eingabe des Suchbegriffs soll – nach der Vorstellung des Nutzers – funktionsgemäß nur zur Erstellung der Suchergebnisliste selbst und der Auflistung dort führen (vgl. hierzu BGH, a. a. O., Impuls und GRUR 2007, 784 – Aidol).

Geschrieben von: Marian Härtel

LG Oldenburg schließt sich der Mehrheit der Gerichte zu $ 101 UrhG an

Das Landgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 15.09.2008 (5 O 2421/08) sich der Mehrheit der Landgerichte angeschlossen und entschieden, dass der Bereich der privaten Tätigkeit verlassen worden sei, wenn ein ganzes Musikalbum, eine Woche nach Veröffentlichung desselben, in einer Tauschbörse einer unüberschaubaren Mengen an fremden Personen angeboten wird.

In einem solchen Fall sei der Weg eines zivilgerichtlichen Auskunftsanspruches nach $ 101 UrhG eröffnet.

Einziger Ausreißer bei der Beurteilung des $ 101 UrhG bleibt somit das Landgericht Frankenthal und, wie zu erwarten, bleibt $ 101 UrhG ein zahnloser Tiger und erhöht nur die Arbeitsbelastung der Gerichte. Es bleibt abzuwarten, ob Entscheidungen sich ändern werden, wenn die zuständigen Kammern merken, was sie sich damit an Arbeitsbelastung zumuten.

Interessant bleibt in dem Beschluss des Landgericht Oldenburg zudem die Frage, was eigentlich bei einem Zero-Upload-Mod der Fall ist, wenn eben keine Verbreitung an eine unbestimmte Menge Personen erfolgt. Nach meiner Einschätzung dürfte dann, jedenfalls der Argumentation des LG Oldenburg folgend, ein Anspruch aus $ 101 UrhG nicht gegeben sein.

Geschrieben von: Marian Härtel

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