männlich, ledig, jung, sucht…

…das ist nicht meine Beschreibung im Internet, sondern ein Problem mit dem sich das Landgericht München auseinandersetzen musste.

Dieses musste sich nämlich mit der mit der Frage der Schutzfähigkeit von Heiratsannoncen befassen. Grundlage eines Urteils vom 12. September war der Streit zweier Partnervermittlerinnen, die beide dem Liebesglück der oberen 10.000 auf die Sprünge helfen wollen. Die Klägerin staunte nicht schlecht, als sie eines schönen Tages die von ihr verfassten Annoncen für einen millionenschweren Supertypen und die Tochter aus bestem Industriellen-Hause (zwar 37 Jahre alt “ natürlich “ aussehend wie 28) im Heiratsmarkt einer Zeitung wiederfand. Inseriert hatte allerdings die Konkurrenz. Der Millionär war zwar offensichtlich von einer Annonce zur anderen um einen Zentimeter geschrumpft. Ansonsten glichen sich die Annoncen aber fast bis auf™s i-Tüpfelchen. Die Klägerin wusste auch nichts davon, dass der Millionär nun unter den Fittichen der Beklagten sein Glück versuchte. So oder so: Das Abkupfern wollte sie der Konkurrentin nicht durchgehen lassen. Die Klägerin ließ die Beklagte also abmahnen, blieb aber auf den Kosten für den Rechtsanwalt sitzen. Diese klagte sie nun ein.

Vor Gericht stritten die beiden Heiratsvermittlerinnen dann darum, ob die Beklagte überhaupt abgeschrieben hat “ schließlich, so meinte die Beklagte, sei doch ganz klar, dass bei der Beschreibung der identischen Person auch ein ähnlicher Text herauskommen müsse. Außerdem wurde darum gestritten, ob es nicht erlaubt sein muss, solche Texte abzuschreiben.

Das Gericht gab schließlich der Klägerin Recht:

Es besteht auch nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beklagte abgeschrieben hat. Angesichts der geradezu unerschöpflichen Vielfalt der Möglichkeiten, ein- und dieselbe Person in einer solchen Annonce darzustellen, kann die Beklagte dem Gericht nicht weismachen, dass sie den Text der Klägerin nicht “ unter Vornahme geringfügiger Änderungen “ abgeschrieben hat.

Außerdem hielt das Gericht die konkrete Annonce für schutzfähig:

Die Annoncen der Klägerin sind in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten; schon darin ist eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen. Es ist auch “ entgegen der Ansicht der Beklagten “ nicht etwa so, dass die Texte durch die zu beschreibenden Personen weitgehend vorgegeben sind “ wie das etwa für die Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen mag. Bei der Beschreibung und Charakterisierung einer Person lässt sich nicht nur die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen. So leistet in den Annoncen der Klägerin auch die Auswahl der Charaktereigenschaften ebenso wie deren sprachliche Umsetzung einen Beitrag zur individuell-schöpferische Leistung.

Achso, wer sich trotzdem auf die Überschrift hin melden will, darf dies natürlich gerne versuchen ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

BGH zum Tonträgersampling

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.

Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe “Kraftwerk”. Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück “Metall auf Metall” befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels “Nur mir”, den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei haben die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel “Metall auf Metall” elektronisch kopiert (“gesampelt”) und dem Titel “Nur mir” in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zwar – so der BGH – im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben. Die Bestimmung des $ 85 Abs. 1 UrhG schützt die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers ist deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. Das Berufungsgericht hat es jedoch – so der BGH weiter – versäumt zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das Recht zur freien Benutzung berufen können. Nach $ 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Danach kann auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist. Eine freie Benutzung ist allerdings in zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen: Ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, befähigt und befugt, diese selbst einzuspielen, gibt es für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Eine freie Benutzung kommt ferner nicht in Betracht, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt ($ 24 Abs. 2 UrhG). Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob die Beklagten sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger auf das Recht zur freien Benutzung berufen können.

Geschrieben von: Marian Härtel

Google Suche auf eigener Webseite? Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung möglich

Das Landgericht Hamburg ist für Internetnutzer inzwischen ja schon gefürchtet. Jetzt erreichte mich ein weiteres Urteil der Hanseaten, welche von Prof. Dr. Hören mitgeteilt wurde.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg in einem Urteil vom 26. September 208, Az. 308 O 115/06, haftet ein Unternehmen, welches die Suchmaschine von Google auf der eigenen Homepage einbindet, nicht nur als Störer, sondern sogar als Täter einer Urheberrechtsverletzung i. S. d. $ 19 a UrhG, wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne Einwilligung des Rechteinhabers in den Ergebnislisten einer Bildersuche (“thumbnails”) wiedergegeben werden.

Daran soll auch der Umstand nichts ändern, dass der Betreiber einer solchen Homepage die Bildersuchmaschine technisch nicht betreibt und auch die thumbnails für eine Wiedergabe in den Ergebnislisten der Bildersuche nicht selbst speichert.

Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Berufung wird beim Hans. OLG unter dem Az. 5 U 216/08 geführt.

Geschrieben von: Marian Härtel

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