2009: Mehr gespeicherte Daten, neue Telefone und höhere Rundfunkgebühren

Ab 1. Januar 2009 werden zusätzliche Kommunikationsdaten von Bürgern und Unternehmen zu Sicherheitszwecken für 6 Monate gespeichert. Dazu zählen die E-Mail-Adressen von Absender und Empfänger beim Versand elektronischer Nachrichten sowie die Protokollierung von IP-Adressen bei der Internutzung. Zudem werden Rufnummern sowie Beginn und Ende von Gesprächen per Internettelefonie erfasst. Seit 2008 werden bereits die Verbindungsdaten von Telefongesprächen im Festnetz und im Mobilfunk aufgezeichnet. Gespeichert wird nicht der Inhalt von E-Mails oder Telefonaten, sondern wann und von wem gemailt oder telefoniert wurde. Die Speicherpflicht betrifft alle Telefongesellschaften und Internetprovider sowie Anbieter von E-Mail-Diensten. Die Daten sollen den Ermittlungsbehörden zur Prävention und Verfolgung von Straftaten dienen. Allerdings ist die so genannte Vorratsdatenspeicherung juristisch hoch umstritten. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird für 2009 erwartet.

Rundfunkgebühren steigen: Ab Januar steigen die Rundfunkgebühren für die Nutzung von Fernsehern, Radios sowie internetfähigen Computern und Handys. Die Gebühr für Fernseher steigt um 95 Cent auf 17,98 Euro. Das entspricht einer Steigerung von rund 6 Prozent. Die Gebühr für Radios sowie internetfähige PCs und Handys steigt um 24 Cent auf 5,76 Euro (plus 4 Prozent). Der BITKOM lehnt Rundfunkgebühren auf PCs und Handys ab und fordert einen grundlegenden Systemwechsel. Die nutzungsabhängige Rundfunkgebühr sollte durch eine niedrige Pauschalabgabe für alle Haushalte und Firmen ersetzt werden. Damit ließe sich auch der Apparat der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) abschaffen.

Alte Telefone entsorgen: Nutzer von bestimmten schnurlosen Telefonen müssen sich bald ein neues Gerät zulegen. Betroffen sind Funktelefone der alten Standards CT1+ und CT2. Deren Frequenzbereiche werden ab Januar anderweitig genutzt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen diese Geräte nicht mehr betrieben werden. Verbraucher sollten zunächst in die Bedienungsanleitung ihres Telefons schauen, ob sie einen Hinweis auf CT1+, CT2 oder einen der Frequenzbereiche 885-887, 930-932 oder 864-868 Megahertz finden. Wer keine Betriebsanleitung mehr besitzt, sollte sich im Internet oder direkt beim Hersteller informieren. Werden die alten Telefone weiter genutzt, drohen hohen Kosten. Stellt die Bundesnetzagentur wiederholten Missbrauch fest, muss der Besitzer die Kosten für die Ermittlung der Störungsquelle tragen. Hinzu kann ein Bußgeld kommen.

E-Government “ Handelsregister online: Ab dem kommenden Jahr verschwinden die Bekanntmachungen von Eintragungen ins Handelsregister aus den Tageszeitungen. Hintergrund ist die Umstellung der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb, die bereits vor zwei Jahren realisiert wurde. Seitdem werden Mitteilungen über Gründungen, Löschungen oder personelle Änderungen von bei Gesellschaften beim Amtsgericht fast ausschließlich elektronisch eingereicht. Für einen Übergangszeitraum mussten die Bekanntmachungen noch in einer Tageszeitung erfolgen. Ab Januar werden die Einträge nur noch online unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de öffentlich gemacht.

Geschrieben von: Marian Härtel

Zeitungspapier statt Goldbarren – Zur Haftung beim Versendungskauf

Ein interessantes Urteil vom 19. Dezember 2008 erreicht mich vom Landgericht Coburg.

Hat der Verkäufer sich zu einem versicherten Versand von Ware verpflichtet, dann muss er den Kaufpreis zurückzahlen, wenn die Ware beim Transport verschwindet und die Versicherung nicht eintritt. Es lohnt sich daher, vor dem Versenden genau zu prüfen, ob der Paketinhalt (hier: Goldbarren) tatsächlich versichert ist.

Das zeigen Entscheidungen von Amts- und Landgericht Coburg, mit denen der Internetverkäufer eines Goldbarrens zur Rückzahlung der Vorauskasse in Höhe von fast 4000 € an den Käufer verurteilt wurde. Die Versicherung des Paketunternehmens kam für den Verlust des Edelmetalls nicht auf. Das ging zu Lasten des Verkäufers, weil zwischen ihm und dem Verkäufer ein versicherter Versand vereinbart war.

Im Detail ging es um folgendes:

Nicht nur Weihnachtspäckchen, sondern Pakete aller Art werden vom Empfänger in der Regel in freudiger Erwartung geöffnet. Und nicht nur zu Weihnachten sorgt der Inhalt mitunter für lange statt strahlende Gesichter. So auch bei einem Internetkäufer, der im Oktober 2007 per E-Mail einen Goldbarren (250 g) für 3.850 € erwarb. Das Geld überwies er. Das wenige Tage später eintreffende Paket enthielt aber nur zerknülltes, angefeuchtetes Zeitungspapier. Nachdem die Transportversicherung nicht eintrat, wollte der Kläger vom Verkäufer die Zahlung zurück. Der aber meinte, mit Übergabe des Paketes an das Transportunternehmen sei er von jeder Haftung frei.

Damit irrte er jedoch gewaltig. Amts- und Landgericht Coburg verurteilten ihn in vollem Umfang zur Rückzahlung. Denn aus der E-Mail-Korrespondenz ging hervor, dass die Parteien sich auf einen versicherten Versand geeinigt hatten. Der Beklagte hatte sich aber nicht bei dem Paketunternehmen vergewissert, ob der Goldbarren tatsächlich von der Transportversicherung erfasst war. Damit wich er von der vereinbarten Art der Versendung ab, weshalb er dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Fazit

Nicht nur in der Hochfinanz können “Leerverkäufe” mächtig ins Geld gehen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Klingeltöne, das Urheberrecht und der BGH – ein Weihnachtsmärchen?

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht.

Die Beklagte bietet das Musikstück “Rock my life” als Klingelton für Mobiltelefone an. Der Kläger ist der Komponist dieses Werkes. Der Kläger hat der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an dem Musikstück überlassen. Die Beklagte ist der Auffassung, die GEMA sei damit berechtigt, die Nutzung des Musikstücks als Klingelton zu lizenzieren. Sie hat behauptet, eine entsprechende Lizenz erworben zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, zur Verwertung eines Musikwerkes als Klingelton reiche eine Lizenz der GEMA nicht aus. Vielmehr sei daneben stets auch eine Einwilligung des Komponisten erforderlich. Er hat von der Beklagten daher verlangt, es zu unterlassen, das Musikwerk “Rock my life” als Klingelton anzubieten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt.

Der BGH hat entschieden, dass die Komponisten der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind (der Berechtigungsvertrag in der derzeit neuesten Fassung des Jahres 2007 stimmt insoweit mit dem Berechtigungsvertrag des Jahres 2005 überein). Es bedarf – so der BGH – keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers, wenn das Musikwerk – wie dies normalerweise der Fall ist “ so zum Klingelton umgestaltet wird, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war. Üblich und voraussehbar ist es, dass die Nutzung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie dessen Kürzung und digitale Bearbeitung bzw. Umgestaltung erfordert. Desgleichen versteht es sich von selbst, dass ein als Klingelton genutztes Musikstück als Signalton verwendet wird und das Abspielen des Klingeltons durch die Annahme des Gesprächs unterbrochen wird. Es ist schließlich allgemein bekannt, dass der Klingelton in einer stetigen Wiederholung eines kleinen Teilausschnitts bestehen kann und nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergibt.

Obwohl der BGH die Auffassung des Klägers nicht bestätigt hat, es müssten stets GEMA und Komponist der Verwendung als Klingelton zustimmen, hatte die Klage Erfolg. Der Kläger hatte mit der GEMA den Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen, mit dem noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden waren. Die von der Mitgliederversammlung der GEMA in den Jahren 2002 und 2005 beschlossenen Änderungen des Berechtigungsvertrages haben am Umfang der früher eingeräumten Rechte nichts geändert. Die Bestimmung in dem vom Kläger abgeschlossenen Berechtigungsvertrag, die der GEMA ein Recht zur einseitigen Änderung des Vertrages einräumt, hat der BGH für unwirksam erachtet.

Geschrieben von: Marian Härtel

Rechtsanwalts- und Notargehilfin (m/w) zur Ausbildung in Gamingkanzlei in Berlin

Wir suchen, zum Einstellungstermin 15.1.2008, eine Rechtsanwalts- und Notargehilfin (m/w) in Berlin zur Ausbildung.

Voraussetzungen:
- Sehr sicherer Umgang mit der deutschen Sprache (entsprechende Note im Abschlusszeugnis!).
- Englische Sprachfähigkeiten (genug um Telefonate in Englisch anzunehmen und englischsprachige Kunden/Mandanten zu empfangen).
- Guter Abschluss der mittleren Reife, Abitur bevorzugt.

Arbeitsumfeld:
Es erwartet die/den Auszubildende/Auszubildenden ein spannendes Arbeitsumfeld in einer neu gegründeten Kanzlei, die ausschließend das Recht der Computerspiele und Multimediarecht behandelt und in deren Räumen die europaweite Gamingindustrie aus verschiedenen Gründen eine sehr starke Präsenz haben wird. Dementsprechend muss der/die Auszubildende/Auszubildende auch mit zahlreichen internationalen Kunden/Mandanten telefonieren und diese empfangen können. Das Team wird zunächst aus vier Personen bestehen.

Erwartet wird die Bereitschaft, sich in dieses Umfeld einzufinden und dabei das Interesse zu haben, in diesem Umfeld die klassischen Aufgaben einer Rechtsanwalts- und Notargehilfin (m/w) zu erlernen und sodann erfüllen zu können, die da beispielhaft sind:

- Sicheres Verfassen von Texten und Schriftsätzen nach Phonodiktat oder auf Anweisung
- Führung des Posteingangs samt Digitalisierung sämtlichen Schriftverkehrs
- Führung aller Akten samt Wiedervorlage, Fristenkontrolle, Posteingangs und Postausgangsbuch
- Vorzimmertätigkeiten samt Terminskontrolle
- Später eigenständige Korrespondenz mit Gerichten und Behörden etc.
- Reiseplanung und Reiseabrechnung
- Korrekturtätigkeiten für Schriftsätze (daher auch sehr gute Sprachkenntnisse)
- Klassische Büroorganisationstätigkeiten wie Verpflegung von Mandanten/Kunden, Empfang, Ordnung und allem was dazu gehört

Benötigt wird ebenfalls ein gutes Verständnis für Technik, Computer und Internet, da dieses zum einen der tägliche Beratungshorizont ist, zum anderen in der Kanzlei stets angewandt wird, sei es zum Erstellen von Schriftsätzen, zum Einholen von Informationen über das Internet oder zur Bedienung einer Rechtsanwaltssoftware (hier Phantasy von Datev) über das Kanzlei-Netzwerk.

Bewerbungen bitte, ausschließlich digital, an info@rechtmedial.de!

Geschrieben von: Marian Härtel

Öffentliche Hand investiert in High-Tech

Die öffentliche Verwaltung wird 2009 so viel für Computer, Software und Dienstleistungen rund um Hightech und Kommunikation ausgeben wie nie zuvor. Das teilte der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) heute auf Basis einer Untersuchung des Marktforschungsinstituts TechConsult mit. Bund, Länder und Kommunen werden im kommenden Jahr insgesamt 18,1 Milliarden Euro in IT und Telekommunikation investieren. Das ist ein Plus von 2,7 Prozent gegenüber 2008. žModerne Informations- und Kommunikationssysteme machen Abläufe in der Verwaltung effizienter, verbessern die Services für die Bürger und sorgen für wichtige innovative Aufträge in der ITK-Brancheœ, sagte BITKOM-Präsident Prof. August-Wilhelm Scheer. žDas ist eine Win-Win-Win-Situation für Staat, Bürger und Hightech-Industrie.œ

Zudem habe es eine positive konjunkturelle Wirkung, wenn in die öffentliche Hightech-Infrastruktur investiert und bereits laufende Projekte beschleunigt würden. Nach BITKOM-Schätzung sind rund 8 Milliarden Euro notwendig, um öffentliche Verwaltung, Gesundheitswesen, Schulen und Sicherheitsbehörden mit neuen Technologien auf den aktuellen Stand zu bringen. žWir sollten die Krise nutzen, ohnehin notwendige Investitionen in die Hightech-Infrastruktur von Bund, Ländern und Kommunen zu tätigenœ, sagte Scheer. Die öffentliche Verwaltung würde einen Modernisierungsschub erhalten und zugleich konjunkturelle Impulse setzen.

Baustellen gibt es viele: Allein beim Ausbau des digitalen Behördenfunks Tetra, der eine zuverlässige und abhörsichere Kommunikation gewährleisten soll, fehlen nach BITKOM-Schätzung rund 3 Milliarden Euro. Der BITKOM schlägt weiter vor, die Gesundheitskarte mit zusätzlichen Anwendungen wie dem elektronischen Rezept zu versehen und den neuen Personalausweis mit einer elektronischen Signatur auszurüsten. Die aktuellen Prognosen hingegen lassen für die ITK-Ausgaben der öffentli-chen Hand noch Luft nach oben. Nach Schätzungen für das Jahr 2010 steigen die staatlichen ITK-Etats nur noch um 2,1 Prozent auf rund 18,4 Milliarden Euro.

Im Jahr 2009 werden Bund, Länder und Kommunen am stärksten IT-Services nachfragen. Dazu zählen unter anderem IT-Beratungsleistungen sowie das Outsourcing von IT-Systemen. Auf diesen Bereich entfallen aktuell etwa 7,4 Milliarden Euro. Für 2010 ist hier mit einem Zuwachs von weiteren 5,9 Prozent auf dann 7,9 Milliarden Euro zu rechnen. Die Ausgaben für Software (4 Milliarden Euro) und für Hardware wie Computer (2,3 Milliarden Euro) vervollständigen die Top-3 der meist nachgefragten Hightech-Produkte und -Dienstleistungen im Jahr 2009.

Geschrieben von: Marian Härtel

Über Sinn und Unsinn von Gerichtsentscheidungen

In Ausgabe 25/08 der MIM – Magazine 4the interactive market ist meine aktuelle Kolumne mit der Überschrift “Über Sinn und Unsinn von Gerichtsentscheidungen” erschienen, in der ich zum einen das Urteil des Landgericht München vom bzgl. der Namensrechte von Michael “Bully” Herbig darstelle, zum anderen das Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.  Oktober zum Computerspiel “Edna bricht aus”.

Die Kolumne findet man auf Seite 29 der Ausgabe.

Geschrieben von: Marian Härtel

$ 69a ff und Software – auf Computerspiele anwendbar?

Fehler passieren, auch wenn man sie vermeiden sollte.  Wie der Kollege Rechtsanwalt Schultz dankenswerter Weise auf einen Kommentar zu meinem Artikel “Crack für ein Computerspiel und die Tauschbörse” mitteilte, habe ich damals, als eines von zahlreichen Gegenargumenten zur Abmahnung meines Mandanten,  $ 95a UrhG erwähnt. Im Hinblick auf $ 69a UrhG könnte dies tatsächlich problematisch sein, da $ 95a UrhG nicht auf Computerprogramme anwendbar ist.

Natürlich ergibt sich sodann ein ähnliches Problem mit $ 69f UrhG und stellt sich die Frage ob eine eventuell unvollständig hochgeladene Datei ein “Mittel” i.S. von $ 69f II UrhG ist.

Eine andere Frage betrifft aber den Fehler an sich, so es denn einer war/ist. Leider kann ich diese nicht mit Sicherheit beantworten, da ich erst am Montag an einen Urheberrechtskommentar komme und nicht auswendig den aktuellen Stand der Meinung kenne.

Interessant ist doch durchaus die Frage, ob $ 69a UrhG auf Computerspiele, die als Multimediawerke weit mehr als pure Computerprogramme sind, anzuwenden ist. Heutige Computerspiele beinhalten auch oft Videofilme, zahlreiche Musikstücke und vieles mehr. Wie strikt ist $ 69a UrhG  mit der Einschränkung für Computerprogramme? Ist damit nur der Code gemeint oder die gesamte Zusammenstellung inklusive aller anderen Werkarten, die in einem Computerspiel zusammengefasst sind? Wenn sodann $ 69a UrhG nicht auf Computerspiele anwendbar wäre, so ist $ 95a UrhG wiederum auf Cracks für Computerspiele anwendbar und ich hätte damals – ich gestehe aber, dass dies wohl eher unterbewusst der Fall gewesen ist und ich nur im Hinterkopf hatte, dass $ 95a UrhG auf Computerspiele angewendet wird – doch keinen Fehler gemacht.

Ich tendiere zur Meinung, dass $ 69a nicht auf Computerspiele anwendbar ist.

Vielleicht hat der ein oder andere Leser aber gerade einen Urheberrechts-Kommentar zur Hand oder hat eine weitere erhellende Meinung zu dem Problemkreis?

Geschrieben von: Marian Härtel

Nochmal: Beweislast für Einwilligung in Werbemails liegt beim Versender

Eigentlich behandelt das Urteil des Landgericht Hamburg vom 04. August 2008 (327 O 493/08) keine wirklich neue Rechtslage, sondern bestätigt nur erneut, was jeder Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Internetrecht auch mitteilen würde: Versendet jemand Werbeemails liegt die Beweislast, dass der Empfänger dem Versand ausdrücklich zugestimmt hat, beim Versender!

Dem Bestreiten des Kläger konnte der Beklagte keine glaubhafte Ausführungen entgegen halten, weswegen ich einfach noch einmal auf diesen Artikel von mir verweisen möchte.

Geschrieben von: Marian Härtel

Was für eine dumme Erfindung: Geburtstag

Es gibt ja Dinge, die wirklich unsinnig sind, es gibt Dinge, die unnütz und dann gibt es Dinge, die einfach einfach dumm sind. Zu letzterem gehört doch eindeutig der Geburtstag, oder? Jeder, der älter als 14 Jahre ist, stimmt mir insgeheim sicher zu!

Was hat man davon? Es gibt Socken als Geschenk, die man sich lieber selbst gekauft hätte, es gibt Glückwünsche wie toll man doch aussieht, obwohl man weiß, dass die Worte geheuchelt sind und das schlimmste daran: Man ist wieder ein Jahr älter geworden.

Bin ich deprimiert? Ja! Habe ich Midlife-Crisis? Hoffentlich noch nicht mit 32 Jahren!

Danke trotzdem für zahlreiche Glückwünsche, die mich heute erreicht haben, es tröstet zumindest ein wenig darüber hinweg, dass die Jugend wohl endgültig vorbei ist…und daher, Geldgeschenke für den Schönheitschirurgen sind immer gern gesehen ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

Weihnachtsgeschenk für Videospielbegeisterten selber basteln? So geht es!

Lieber ein Weihnachtsgeschenk selber basteln? Wenn derjenige, der beschenkt werden soll, auch noch ein Fan von Nintendo und Mario ist, dann sollte diese Video die richtige Idee liefern.

Geschrieben von: Marian Härtel

Older Posts »
Powered by WordPress