Nochmal: Beweislast für Einwilligung in Werbemails liegt beim Versender
Eigentlich behandelt das Urteil des Landgericht Hamburg vom 04. August 2008 (327 O 493/08) keine wirklich neue Rechtslage, sondern bestätigt nur erneut, was jeder Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Internetrecht auch mitteilen würde: Versendet jemand Werbeemails liegt die Beweislast, dass der Empfänger dem Versand ausdrücklich zugestimmt hat, beim Versender!
Dem Bestreiten des Kläger konnte der Beklagte keine glaubhafte Ausführungen entgegen halten, weswegen ich einfach noch einmal auf diesen Artikel von mir verweisen möchte.
Geschrieben von: Marian Härtel