$ 69a ff und Software – auf Computerspiele anwendbar?

Fehler passieren, auch wenn man sie vermeiden sollte.  Wie der Kollege Rechtsanwalt Schultz dankenswerter Weise auf einen Kommentar zu meinem Artikel “Crack für ein Computerspiel und die Tauschbörse” mitteilte, habe ich damals, als eines von zahlreichen Gegenargumenten zur Abmahnung meines Mandanten,  $ 95a UrhG erwähnt. Im Hinblick auf $ 69a UrhG könnte dies tatsächlich problematisch sein, da $ 95a UrhG nicht auf Computerprogramme anwendbar ist.

Natürlich ergibt sich sodann ein ähnliches Problem mit $ 69f UrhG und stellt sich die Frage ob eine eventuell unvollständig hochgeladene Datei ein “Mittel” i.S. von $ 69f II UrhG ist.

Eine andere Frage betrifft aber den Fehler an sich, so es denn einer war/ist. Leider kann ich diese nicht mit Sicherheit beantworten, da ich erst am Montag an einen Urheberrechtskommentar komme und nicht auswendig den aktuellen Stand der Meinung kenne.

Interessant ist doch durchaus die Frage, ob $ 69a UrhG auf Computerspiele, die als Multimediawerke weit mehr als pure Computerprogramme sind, anzuwenden ist. Heutige Computerspiele beinhalten auch oft Videofilme, zahlreiche Musikstücke und vieles mehr. Wie strikt ist $ 69a UrhG  mit der Einschränkung für Computerprogramme? Ist damit nur der Code gemeint oder die gesamte Zusammenstellung inklusive aller anderen Werkarten, die in einem Computerspiel zusammengefasst sind? Wenn sodann $ 69a UrhG nicht auf Computerspiele anwendbar wäre, so ist $ 95a UrhG wiederum auf Cracks für Computerspiele anwendbar und ich hätte damals – ich gestehe aber, dass dies wohl eher unterbewusst der Fall gewesen ist und ich nur im Hinterkopf hatte, dass $ 95a UrhG auf Computerspiele angewendet wird – doch keinen Fehler gemacht.

Ich tendiere zur Meinung, dass $ 69a nicht auf Computerspiele anwendbar ist.

Vielleicht hat der ein oder andere Leser aber gerade einen Urheberrechts-Kommentar zur Hand oder hat eine weitere erhellende Meinung zu dem Problemkreis?

Geschrieben von: Marian Härtel

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