Filmabgabe verfassungswidrig?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich mit den Klagen von neun Kinobetreibern befasst, die sich gegen die Heranziehung zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt (FFA) des Bundes gewandt hatten. Die FFA, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hat nach dem Filmförderungsgesetz die Aufgabe, den deutschen Film durch Beihilfen an die Produzenten von Filmen zu fördern. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit zieht sie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft durch Bescheid zu der sog. Filmabgabe heran. Darüber hinaus schließt sie aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung im Filmförderungsgesetz mit den öffentlich-rechtlichen und den privaten Fernsehveranstaltern Verträge mit mehrjähriger Dauer, in denen diese sich zur Leistung von weiteren Finanzmitteln verpflichten.

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Erhebung der Filmabgabe in ihrer derzeitigen Form für verfassungswidrig. Es geht – insoweit in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber – davon aus, dass es gerechtfertigt ist, sowohl die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft als auch die Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen. Denn auch die Fernsehveranstalter ziehen ebenso wie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft aus der Verwertung von Filmen wirtschaftlichen Nutzen, der durch die Tätigkeit der FFA gefördert wird. Wird – wie im Filmförderungsgesetz – eine gesellschaftlich homogene Gruppe wegen eines ihr entstehenden Gruppennutzens mit einer Sonderabgabe belegt, so verlangt allerdings der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), dass grundsätzlich alle Angehörigen der Gruppe nach einem vorteilsgerechten Maßstab zur Leistung der Abgabe herangezogen werden. Dies ist dann nicht hinreichend gewährleistet, wenn bestimmte Gruppenangehörige – wie hier die Fernsehveranstalter – ihren Kostenbeitrag und dessen Höhe frei aushandeln können. Es ist daher zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit grundsätzlich erforderlich, dass die Fernsehveranstalter vom Gesetzgeber in die Abgabepflicht einbezogen werden und für sie überdies auch der Maßstab ihrer Kostenbeteiligung gesetzlich festgelegt wird. Sollen die Fernsehveranstalter weiterhin auf vertraglicher Grundlage herangezogen werden, bedarf es ebenfalls der gesetzlichen Festlegung von Kriterien für den Umfang ihrer Kostenbeteiligung. Hier fehlt es im Gesetz an jeglicher Festlegung solcher Kriterien.

Aufgrund dieser Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, welches nunmehr über die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Filmabgabe zu entscheiden haben wird.

Geschrieben von: Marian Härtel

Repaymentday – Jetzt schießen Bankenkunden zurück

Auch Geld verloren, weil die eigene Bank US-Häuselbauerkredite aufgekauft hat?

Dann schieße zurück!

Geschrieben von: Marian Härtel

Neues Skript zum Internetrecht von Prof. Dr. Hoeren zum Download

Das Skript zum Internetrecht von Prof. Dr. Hoeren aus Münster ist jetzt zum Download verfügbar und auf dem Stand von März 2009.

In das inzwischen 546 Seiten starke Skript wurden über 200 neue Entscheidungen seit der letzten Auflage von September 2008 eingearbeitet.

Desweiteren
- wurden die zahlreichen neuen Gesetze des Jahres 2008 berücksichtigt (zum Beispiel das neue Werberecht, das neue Urheberrecht mit Umsetzung Enforcement-Richtlinie etc.)
- wurde die aktuelle Diskussion in Brüssel und Berlin über neue Richtlinien und Gesetze (etwa im Datenschutzrecht, Verbraucherschutzrecht, Novellierung der Internethaftung) integriert
- wurden neue Themen eingearbeitet (zB Phishing) und überholte Aspekte gestrichen (zB Dialer)

  • Zum Download
  • Geschrieben von: Marian Härtel

    Pokerturnier mit geringen Sachpreisen und Unkostenbeitrag ist kein Glücksspiel

    Die Veranstaltung von Pokerturnieren, in denen nur Sachpreise mit geringem Wert (hier: im Wert von höchstens 60,00 €) als Gewinne ausgeschrieben werden und bei denen von den Teilnehmern anstelle eines Einsatzes, der in die Gewinne fließt, lediglich ein Unkostenbeitrag (hier: 15 €) erhoben wird, unterliegt dem gewerblichen Spielrecht und nicht dem Glücksspielstaatsvertrag. Zuständige Behörde für die Untersagung einer solchen gewerblichen Betätigung ist bei Vorliegen der von der Gewerbeordnung vorgesehenen Voraussetzungen die jeweilige Gemeinde. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 03. Februar 2009 entschieden.

    Der Entscheidung lag die Klage eines Veranstalters von Pokerturnieren gegen einen auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages gestützten Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zugrunde, die dem Veranstalter die Durchführung von Pokerturnieren auch in dem oben beschriebenen Ausmaß untersagt hat. Diesen Bescheid hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit der Begründung aufgehoben, dass die ADD für die Untersagung derartiger Pokerturniere nicht zuständig sei. Bei der in Rede stehenden Ausgestaltung der Pokerturniere handele es sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, weil der Unkostenbeitrag in Höhe von 15,00 € lediglich der Mitspielberechtigung diene und auf die ausgelobten Sachpreise keinen Einfluss habe. Es fehle an der Voraussetzung, dass aus dem Spieleinsatz der Spielteilnehmer die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Der Einsatz müsse in der Hoffnung erbracht werden, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertigere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass der Einsatz im Falle des Verlierens dem Gegenspieler anheimfällt. Da dies bei der in Rede stehenden Art von Pokerturnieren jedoch nicht der Fall sei, handele es sich hierbei um ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit nach $ 33 d Gewerbeordnung. Für deren Regulierung liege die Zuständigkeit bei den Gemeinden.

    Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Pokerturniere, die den oben beschriebenen engen Einschränkungen unterliegen. Sie hat nicht die Frage nach der Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols zum Gegenstand. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Links und Persönlichkeitsverletzung

    Einmal ein kurzer Fall zur Diskussionsanregung:

    X erstellt ein Video, welches potentiell gegen Persönlichkeitsrechte verstösst. Dafür kassiert X eine einstweilige Verfügung.

    A betreibt eine Webseite und verlinkt auf dieses Video ohne es dabei einzubetten oder selbst anzubieten. Begeht A auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung?

    Mir schwebt gerade eine Mischung aus Paperboy, Heise.de und weiteren Urteilen im Kopf herum. Meinungen? Ideen?

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Landgericht Köln entscheidet über “Anwaltszertifizierung”

    Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat gestern durch Urteil eine auf Antrag zweier Kölner Rechtsanwälte erlassene ein-stweilige Verfügung bestätigt, mit welcher im November 2008 die Versendung von Werbeschreiben für bestimmte Fortbildungsveranstaltungen für Rechtsanwälte un-tersagt worden ist.
    Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der DEKRA, eine auf Prüfung von Qualität von Produkten und Dienstleistern spezialisierte Gesellschaft, und bietet gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltszentrum, dessen beide Geschäftsführer ebenfalls beklagt sind, Rechtsanwälten die Möglichkeit an, besondere Kenntnisse in einem bestimm-ten Rechtsgebiet gegenüber Mandanten kenntlich zu machen, indem durch schriftli-che Prüfung eine sog. žErstzertifizierungœ erlangt wird. Derzeit bieten die Beklagten Zertifizierungen bzw. Prüfungen unter fachlicher Anleitung von Universitätsprofesso-ren in den Rechtsgebieten Arbeits-, Straf-, Familien- und Erbrecht an. Nach bestan-denem Test erhält der Anwalt zur werblichen Verwendung das entsprechende Zertifikat.
    Die zuständige Kammer beurteilt die Werbung eines Rechtsanwalts mit dem ihm er-teilten Zertifikat im wettbewerbsrechtlichen Sinne als irreführend und damit als unzu-lässig. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten müsse die Werbung des žzertifizierten Rechtsanwaltsœ so verstanden werden, dass diesem das Zertifikat auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkrei-se (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist. Dies folge u.a. aus der Verwendung des Begriffs žZertifikatœ bzw. žZertifiziert im (z.B. Arbeitsrecht)œ. Im Bereich der sog. freien Berufe sei das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geprägt durch die Bezeichnungen žFachanwaltœ oder žFacharztœ, die ihrerseits darauf verweisen, dass der so auftretende Rechtsanwalt oder Arzt vorgegebene Anforderungen an einen bestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstand erfüllt, die von diesen Fachkreisen be-stimmt worden sind und allgemein akzeptiert werden. Im vorliegenden Fall seien aber die Prüfungsbedingungen, die Rechtsanwälte für den Erwerb des Zertifikats erfüllen müssen, allein von den Beklagten unter fachlicher Be-teiligung von Hochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt worden, was das von den geprüften Rechtsanwälten zu verwendende Zertifikat in seiner konkre-ten Form nicht offenbare. Die von den Beklagten praktizierte Werbung war danach, so die Richter, als Förde-rung fremden unlauteren Wettbewerbs zu untersagen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es kann Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt werden. Zudem handelt es sich um eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; es kann also ggf. noch ein Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Köln durchgeführt werden.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen BeamDVD

    Die GEMA ist erfolgreich gegen den Online-Dienstbetreiber BeamDVD GmbH gerichtlich vorgegangen. Das Landgericht Köln hat am 06.02.2009 eine einstweilige Verfügung gegen BeamDVD verhängt und verbietet dem Video-on-Demand-Dienst damit sowohl, Musikwerke in Filmen ohne Zustimmung der GEMA im Internet öffentlich zugänglich zu machen als auch, sich als “GEMA-Partner” oder “garantiert legaler Service” zu bezeichnen. Die Nutzer des Dienstes können sich Filmtitel auf der Internetseite www.beamdvd.de aussuchen und über die Internetverbindung ansehen oder herunterladen. Der Dienstbetreiber hat unter anderem bekannte deutsche Filme wie etwa “Das Wunder von Bern” oder “Deutschland – ein Sommermärchen” in seinem kostenpflichtigen Angebot. GEMA-Mitglieder haben die Musik für diese Filme komponiert, wodurch Rechte aus dem unmittelbaren GEMA-Repertoire berührt werden.

    Die BeamDVD GmbH hat ihren Dienst bei der GEMA als herkömmliche Videothek, die Bildtonträger vermietet, lizenziert. Aus Sicht der GEMA muss für den Dienst jedoch ein sogenannter Video-on-Demand-Tarif angewendet werden. Die BeamDVD GmbH bezeichnet ihren Dienst als žerste echte Online-Videothekœ. Der Nutzer žmieteœ eine DVD, die zu ihm nach Hause žgebeamtœ werde. Das bedeutet, dass der Nutzer nicht wie bei einer gewöhnlichen Videothek eine DVD in Händen hält, die er in einen DVD-Player oder das DVD-Laufwerk eines Computers einlegt und abspielt. Stattdessen kann er den Film auf seinen Abruf hin über das Internet binnen weniger Sekunden als Datei auf seinen Rechner übertragen und wiedergeben.

    Die BeamDVD GmbH selber widerspricht der Rechtsauffassung der GEMA. Kunden der Videothek BeamDVD leihen DVDs mit Vermietrecht in körperlicher Form. Zudem biete die BeamDVD GmbH einen DVD-Player optional zur Miete an, sowie den Service DVDs auf Kundenwunsch in den gleichzeitig gemieteten DVD Player einzulegen. žMit unserer innovativen Technologie ist es möglich, dass dieser Player in unseren Geschäftsräumen aufgestellt werden kann, und per Fernverbindung an das Anzeigegerät des Kunden angeschlossen
    verhält sich die Verbindung zwischen DVD-Player erklärt Geschäftsführer Christian Garcia Diaz.

    Weder aus dem Urheber- noch aus dem Vermietrecht könne hergeleitet werden rechtmäßig gemietete DVD im Rahmen des privaten Gebrauchs über ein angemietetes Laufwerk per Fernverbindung zuzugreifen.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Danke Logistep…

    …dass Ihr mir doch tatsächlich Argumente liefert.

    Folgender Text als Screenshot von der Logistep-Webseite wurde im Forum von Abmahnwahn-Dreipage.de gepostet und spielt mir natürlich ein wenig in die Hände, dass die abmahnenden Kanzleien erst einmal sicher beweisen sollen, dass in einem RAR-Archiv wirklich urheberrechtlich relevantes Material vorhanden war.

    z51921b1011

    Logistep verbreitet also aktiv Fakedateien, die nicht ausführbar sind und wer weiß welchen Inhalt haben. Diese wiederum sollen dann urheberrechtlich geschützt sein?

    P.S. Damit ist vielleicht auch geklärt, ob ich in dem schönen Forum von oben mitlese, obwohl ich geschrieben habe, dass der Mandant einen Mahnbescheid erhalten habe, weil er verspätet reagiert habe :-)

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Ein Crack und Call of Juarez oder auch “Das Abmahnen von Teilarchiven”

    Ich dachte eigentlich, dass diese Sache endlich abgeschlossen ist, nachdem sich über 4 Monate niemand meldete. Aber zu früh gefreut, denn vor kurzem erhielt mein Mandant eine Zahlungsaufforderung von Infoscore mit einer Inkassoforderung über die damals geforderten Rechtsanwaltsgebühren.

    Richtig, das Schreiben ging übrigens direkt an meinen Mandanten, obwohl ich damals gegenüber den abmahnenden Anwälten Schutt & Waetke meine Bevollmächtigung anzeigte, ich danach aber nie wieder etwas von diesen hörte. Ein schöner Einschüchterungsversuch meiner Meinung nach und eventuell noch eine Beschwerde bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer wert. Auf jeden Fall aber ein weiteres Zeichen dafür, dass es eben doch nur um das Eintreiben der Kosten geht und die Unterlassungsforderung, welche zumindest meinem Rechtsverständnis nach doch an erster Stelle stehen müsste, völlige Nebensache ist.

    So langsam dürften wir aber bei Infoscore bekannte Namen werden. In einer anderen Sache wurden auch Spieledownloads abgemahnt, obwohl diese in RAR-Archiven vorgelegen haben sollen und ich einmal auf deren Beweisführung gespannt bin. Wahrscheinlich dürfte es ihnen schwer fallen, da in einem Fall sogar nur ein Teilarchiv abgemahnt wurde, welches man ohne die anderen Teile ja wohl schwer entpacken hätte können. Da es aufgrund der verspäteten Reaktion des Mandanten in dieser Sache aber schon zu einem Mahnbescheid gekommen ist, gegen den wir Widerspruch eingelegt haben, dürfte es zumindest in einer Sache bei dem Mandanten demnächst wohl zu einem Verfahren kommen, wenn auch nur amtsgerichtlich.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Kalifornisches Jugendschutzgesetz verfassungswidrig

    Ein US-Bundesgericht hat entschieden, dass umstrittene, 2005 in Kalifornien verabschiedete Jugendschutzgesetz verfassungswidrig sei. Es sah unter anderem vor, dass Verkäufer bis zu 1000 Dollar Strafen zahlen sollten, wenn sie Computerspiele, die “besonders grausam, abscheulich oder verdorben” sind, an Jugendliche verkaufen würden.

    Das Gesetz wurde nach massiven Protesten kurz nach der Verabschiedung jedoch wieder ausgesetzt. Jetzt ist jedoch auch gerichtlich geklärt, dass das Gesetz die Meinungs- und Redefreiheit in den USA verletzt. Das letzte Wort dürfte jetzt aber wohl der Supreme Court haben, denn Gouverneur Arnold Schwarzenegger will gegen das Urteil vorgehen.

    Geschrieben von: Marian Härtel

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