Auch Gerichte machen Fehler

Heute ist der letzte Tag der Frist für eine Stellungnahme in einem Verfahren bzgl. eines  Kostenwiderspruches von mir beim Landgericht Düsseldorf. Heute war dann tatsächlich Post im Briefkasten, doch hinter dem Anschreiben, dass mir ein Schriftsatz der Gegenseite zugestellt wird, findet sich ein langer Schriftsatz – allerdings aus einem anderen Verfahren.

Ob den wohl die anderen Parteien vermissen werden?

Und man darf gespannt sein, wo der Schriftsatz ist, der mir eigentlich zugestellt werden sollte. Bis morgen wird mich wohl nichts mehr erreichen ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

Deutscher Richterbund – Fliegender Gerichtstand soll bleiben

In einer aktuellen Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum einstweiligen Rechtsschutz spricht dieser sich für die Beibehaltung des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes aus:

Allein der Umstand, dass von $ 32 ZPO in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht werden kann, zwingt nicht dazu, den Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein gesetzlich einzuschränken. Die Frage, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ist immer eine solche des Einzelfalls. Ihre Beantwortung sollte deshalb der Rechtsprechung überlassen bleiben. Sie ist bereits nach geltendem Recht in der Lage, Fällen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung in angemessener Weise zu begegnen.

Desweiteren äußert man sich auch bezüglich des Problems der Dringlichkeit von einstweiligen Verfügungen:

Für die weiter in Erwägung gezogene Einschränkung der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit besteht ebenfalls kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Insoweit gelten die gleichen Überlegungen wie bei der in Erwägung gezogenen Änderung des $ 32 ZPO. Auch hier wird Fällen des Rechtsmissbrauchs bereits nach geltendem Recht durch die Rechtsprechung entgegengewirkt, indem das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung verneint wird, wenn eine solche wegen desselben Verstoßes bereits bei einem anderen Gerichts anhängig gemacht und im Folgenden wieder zurückgenommen worden ist (OLG Hamburg NJW-RR 2007, 763; LG Frankfurt CR 2007, 786, jeweils zur gleich gelagerten Problematik des $ 12 UWG).

Geschrieben von: Marian Härtel

Wie liebe ich Überraschungen…

…ja, das ist ironisch gemeint. Eigentlich wollte ich ja nicht zur Casual Connect nach Hamburg und hatte mich dementsprechend auch nicht darauf vorbereitet. Nun überraschte mich mein Kollege am Sonnabend damit, dass die Messe doch ein viel größeres Spektrum biete, als die US-Ausgabe und dass wir deswegen dort auch Flagge zeigen sollten.

Was soll ich sagen, der Spaß bei mir hält sich in Grenzen, einen Tag vor der Messe noch ein Hotel in Hamburg zu besorgen, neue Visitenkarten drucken zu lassen (wegen des Umzugs) und sonstige Dinge zu organsieren, wenn man nicht im Büro ist. Gut, wenn man eine hilfreiche Sekretärin hat ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

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