RVG Problem: Nr. 3500 VV RVG und Kostenwiderspruch

Mangels eines RVG Kommentares stehe ich gerade vor einem Problem.

Gilt Nr. 3500 VV RVG mit der Aussage “Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind” auch für einen Kostenwiderspruch nach einstweiliger Verfügung oder ist ein Kostenwiderspruch eine normale 1,3er Gebühr? Rein vom Text ist doch ein Widerspruch weder eine Beschwerde noch eine Erinnerung oder?

Kann mir ein hilfreicher Kollege und/oder Leser dieses Blogs eventuell weiterhelfen? Gerne auch per Email.

Danke schon einmal.

Geschrieben von: Marian Härtel

Männer! Passt auf eure Frauen auf, was diese so bei Ebay treiben

Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.

Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen “sound-max” registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift “SSSuper … Tolle … Halzband (Cartier Art)” ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: “… Halzband, Art Cartier … Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus …”. Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke “Cartier”, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

Geschrieben von: Marian Härtel

Einmal “kaltes Wasser” für unsere neue Azubine

Gestern stand bei uns in der Kanzlei alles im Zeichen eines eigentlich kleineren Verfahrens, das sich aber inzwischen als recht aufwendig erweist. So mussten gestern ein ganzer Leitzordner voll Anlagen zu einem Schriftsatz sortiert werden und darauf geachtet werden, dass das Original, die beglaubigte Kopie und unsere eigene Kopie auch die gleichen Inhalte haben.

Für eine Auszubildene in ihrer zweiten Woche der Ausbildung sicher eine Herausforderung, die sie aber gut gemeistert hat – auch wenn sie natürlich Hilfe von unserer ausgebildeten Rechtsanwaltsgehilfin hatte. Heute muss sie alleine das Sekretariat managen, aber sie will ja etwas lernen ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

Ebay vs. Rolex – 1:0

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat schon im Februar entschieden, dass Ebay nicht als Störerin für beanstandete Markenrechtsverletzungen hafte, wenn es nach erfolgter Anzeige von Verstößen durch die Rolex S. A. nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen kommt-

Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache am 19. April 2007 entschieden, dass Ebay als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. Die Prüfungspflichten für den Internetanbieter dürften aber nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daraufhin die Berufung von Rolex zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen Ebay verneint. Rolex habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei, die Ebay hätte verhindern müssen. Ebay sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwenden. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.

Geschrieben von: Marian Härtel

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