Landgericht Köln entscheidet über Tombola Spiel über das Internet

Ein aktuelles Urteil erreicht mich gerade über die Mailingliste von Prof. Dr. Thomas Hoeren.

Danach hat das Landgericht Köln entschieden, dass Ein Spiel, das nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut ist und über das Internet angeboten wird, ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) darstellt, wenn eine behördliche Genehmigung für die Veranstaltung fehlt.

Die Rechtwidrigkeit eines solchen Spiels entfalle nicht schon deshalb, weil für ein Los lediglich 50 Cent verlangt werden. So hat ein potentieller Mitspieler gerade die Möglichkeit, fortlaufend weitere Lose zu erwerben. Aus Sicht des Verkehrs ist das Entgelt für die Teilnahme an einer Ausspielung gerade nicht auf 50 Cent beschränkt, sondern in die freie Entscheidung des Spielers gestellt, der das von ihm zu zahlende Entgelt in 50 Cent-Schritten jederzeit erhöhen kann. Denn das nach Art einer Tombola betriebene Spiel ist geradezu darauf angelegt, den Mitspieler zu animieren, mehr als ein Los zu erwerben, da dies ersichtlich die Gewinnchancen erhöht und ggf. auch den Beginn der Ausspielung herbeiführen kann.

  • Zu den Leitsätzen und Volltext
  • Ähnliche Beiträge:

    1. Landgericht Köln entscheidet über “Anwaltszertifizierung” Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat...
    2. Priormart – gewerblicher Rechtschutz über das Internet Einen Song in Hitqualität geschrieben? Gerade dabei an einem Roman...
    3. 24% aller deutschen Unternehmen verkaufen über das Internet Das Internet als Verkaufsplattform wird für die deutsche Wirtschaft immer...
    4. Nachrichten über das Internet sind weiter voll im Trend Das Internet entwickelt sich mehr und mehr zum Leitmedium für...
    5. Fotos und Infos über ehemaligen Stasi-IM im Internet nicht rechtswidrig Ein Stasi-IMB muss es sich gefallen lassen, dass im Zusammenhang...

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Leave a Reply

    Powered by WordPress