Abmahnmissbrauch oder “Wie erklärt man Mandanten die Kosten?”
Ich hatte eigentlich schon einige Tage lang vor, zu dem Thema Abmahnmissbrauch und Gebühren des Anwaltes einen Eintrag zu verfassen. Das Gebührenthema, und wer die Gebühren trägt, ist leider immer wieder ein Thema zwischen mir und (potentiellen) Mandanten. Die Situation ist immer wieder ähnlich.
Ein Konkurrent soll abgemahnt werden.
Bei dieser Forderung sind Anfragende oft noch sehr bestimmend in ihren Worten. Wenn es dann aber zum Thema Gebühren kommt, folgt in 90% der Fälle die Frage, wer denn meine Gebühren tragen müsse, wenn der Gegner entweder nicht zahlen will oder, was auch oft genug passieren kann, nicht zahlen kann.
Die geniale Idee vieler Anfragender ist dann, dem Gegner doch die volle RVG Gebühr in Rechnung zu stellen, aber in dem Fall, dass der Gegner nicht zahlt, mir gegenüber nur eine geringe Gebühr zu schulden. Einmal abgesehen von der Tatsache, dass ich auch meine Kosten decken muss, ist dies schon sehr nahe am Betrugstatbestand, wenn nicht sogar die Grenze, in den meisten Fällen, nicht schon überschritten ist. Damit hat sich auch das Landgericht Berlin erneut beschäftigen müssen und juckte es anscheinend den Kollegen Dr. Bahr in den Fingern ein publizistisches Stöhnen zu veröffentlichen, das mir eindrucksvoll zeigt, dass wir nicht die Einzigen sind, bei denen diese Anfragen eingehen.
Gebe ich am Telefon dann nämlich die ehrliche Antwort, dass der Mandant eben das Risiko eingehen müsse, auf einen Gegner zu treffen, der insolvenzgefährdet ist oder sich wehrt oder dass man eben entsprechend geringere Kosten beim Gegner einfordern und damit leben müsse, dass der Abschreckungseffekt geringer ist, ist – leider – der Mandant oft genug verstört und meldet sich nicht erneut. Wie man an dem Beispiel des Kollegen Dr. Bahr erkennen kann, scheint es ja genug Kollegen zu geben, die es entweder trotzdem auf eine andere Weise versuchen (oder sich der rechtlichen Probleme nicht bewusst sind) oder die eben ein Mandat annehmen, ohne den eigenen Mandanten vorher auf das Kostenproblem aufmerksam zu machen.
Insbesondere Letzteres ist aber eigentlich nicht meine Art und Weise, mit Mandanten umzugehen: Will ich doch ehrlich und umfassend beraten. Verführt ist man manchmal aber schon mitzuteilen, dass auch Kollegen eigentlich keine andere Antwort geben können, wenn sie denn seriös beraten…
Haben die mitlesenden Kollegen hier ähnliche Erfahrungen gemacht?
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Geschrieben von: Marian Härtel
Mai 28th, 2009 at 09:53
Das Anwälte Mandanten nicht im vorhinein über das Honorar aufklären, ist schon ein unausrottbares Übel. Übler sind Kollegen, die nach außen mehr verlangen, als sie nach innen erhalten. Die Krönung sind aber Kollegen, auch Kollegen Richter, die meinen, die erheblichen Gebühren in Wettbewerbsangelegenheiten wären (immer) gerechtfertigt. Die Gegenstandswerte sind oft völlig überzogen. Teils sind einfache oder normale Angelegenheiten dem Wettbewerbsrecht offenbar fremd.
Ganz schlimm wird es, wenn man solche Kollegen – unbeleckt von jeder fundierten Kenntnis der ZPO – dann auch noch im Prozess vor sich hat.
Mai 28th, 2009 at 12:41
Man sollte natürlich keine Kosten einklagen, die nicht entstanden sind. Aber was hindert den Anwalt denn daran, außergerichtlich zunächst von seinem Mandanten nur einen Vorschuss zu verlangen und bei der Gegenseite die vollständigen RVG-Gebühren geltend zu machen? Wenn der Gegner zahlt, bekommt der Mandant eine ordnungsgemäße Schlussrechnung nach RVG und seinen Vorschuss zurück. Und wenn der Gegner nicht zahlt, kann der Anwalt es immer noch bei seinem Vorschuss belassen, wenn der Mandant nicht vor Gericht ziehen will.
Es soll Kanzleien geben, in denen das so gehandhabt wird.
Mai 28th, 2009 at 12:48
Tja, weil das eben dem Betrugstatbestand sehr nahe kommt. Man macht doch eben eine Kostenerstattung (der Gegener ist ja nicht originärer Kostenschulder, so dass gegen den ein RVG-Anspruch gegeben ist, wie viele vielleicht denken) geltend, wenn aber der Mandant diese Kosten NIE zahlen müsste, eben weil mit dem Mandanten vereinbart wurde, dass er nur den Vorschuss zahlen muss, wenn der Gegner nicht zahlt, dann würden für den eigenen Mandanten ja NIE die Kosten anfallen und man macht eine Erstattung von Unkosten des Mandannten, in dessen Namen, geltend, die für diesen nie anfallen würden -> u.U. versuchter Betrug.
Dass andere Kanzleien das so handhaben, wahrscheinlich sämtlich Massenabmahnkanzleien, ändert an dem Problem ja nichts. Sobald es aber raukommt, ist der Gegner zum einen nicht verpflichtet, diese Kosten zu tragen (siehe Urteil aus dem Beitrag) und der Anwalt könnte ein Problem haben.
Juni 27th, 2009 at 09:35
[...] auch bei Kostenproblemen ist? Ich hatte ein ähnliches Problem schon einmal bei dem Beitrag Abmahnmissbrauch oder “Wie erklärt man Mandanten die Kosten?” angedeutet, möchte heute aber einmal rhetorisch die Frage [...]
November 18th, 2009 at 14:06
[...] dabei sehr nahe an den Tatbestand des zumindest versuchten Betruges herankommt, habe ich bereits in diesem Beitrag ausführlich [...]