Ebay, Haftung für Handlung Dritter und gilt dies auch für Computerspiele?
Auf dem gestrigen Virtual Games Camp 2 in Berlin kam natürlich auch die Frage auf, inwiefern der Verkauf von Währungen für Onlinespiele über EBay zulässig ist und ob EBay nicht eingreifen müsse. Unabhängig von den Umstand, dass diese Art Auktionen inzwischen eindeutig gegen die EBay-AGB verstoßen, ist das Ganze in aller Regel ein Problem des Verkäufers, denn immerhin verkauft dieser – jedenfalls aufgrund der Nutzungsbedingungen der meisten Onlinespiele, ein rechtliches Nullum und ist damit zivilrechtlich oft recht einfach bei den Eingeweiden zu packen – so man dann will.
Ein anderes Problem ist aber, was die Verantwortung einer Person für die Handlungen von Dritten in Onlinespielen, durch Verwendung des eigenen Accounts, angeht. Die meisten Nutzungsbedingungen sind in diesem Fall gnadenlos und schreiben dem Accountinhaber die volle Verantwortung zu. Bei der Frage, ob dies zulässig ist, hilft wohl abermals EBay weiter oder vielmehr eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof zu der Frage, ob und wann ein Accountinhaber bei EBay für die Handlungen von Dritten haftet.
Der BGH dazu:
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann so behandeln lassen als ob er selbst gehandelt hätte.
Diese Aussage, die so in Literatur und Rechtsprechung schon oft vertreten wurde, dürfte sich wohl recht einfach auch auf Onlinespiele übertragen lassen, schließlich sind Interessensphären und Rechtsgüter zumindest ähnlich.
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Geschrieben von: Marian Härtel
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