Beruflich genutzter PC, GEZ und das Chaos in der Rechtsprechung
Es wird langsam definitiv Zeit für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, denn die uneinheitliche Rechtsprechung zum Thema GEZ-Gebührenpflicht und beruflich genutzter PC ist langsam nicht mehr tragbar. Gerade erst hat das Verwaltungsgericht Stuttgart gegen eine Gebührenpflicht geurteilt, genauso wie letztes Jahr das Verwaltungsgericht Münster.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat sich jetzt für die Gebührenpflicht entschieden. Auch für ausschließlich beruflich eingesetzte PCs mit Internetzugang müsse Rundfunkgebühren bezahlt werden. Er bestätigt damit damit die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte gegenüber der GEZ angegeben, in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Daraufhinteilte die GEZ dem Kläger mit, dass er seit dem 1. Januar 2007 rundfunkgebührenpflichtig sei, und setzte, nachdem der Kläger die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht bezahlt hatte, diese mit Bescheid fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach blieben erfolglos.
In der mündlichen Verhandlung diskutierte der Senat mit den Beteiligten unter anderem die Frage, ob der Kläger überhaupt Rundfunkteilnehmer sei, d.h. mit dem PC ein Gerät zum Empfang bereithalte, sowie die Frage, ob der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter Umständen verpflichtet sei, den Zugang zu inländischen Rundfunkprogrammen im Internet von einer Registrierung des betreffenden Rundfunkteilnehmers abhängig zu machen (z.B. über ein “GEZ-Portal”). Auf diese Weise könnte darauf verzichtet werden, schon für das Bereithalten eines internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zu verlangen.
Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen
Geschrieben von: Marian Härtel