Beruflich genutzter PC, GEZ und das Chaos in der Rechtsprechung

Es wird langsam definitiv Zeit für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, denn die uneinheitliche Rechtsprechung zum Thema GEZ-Gebührenpflicht und beruflich genutzter PC ist langsam nicht mehr tragbar. Gerade erst hat das Verwaltungsgericht Stuttgart gegen eine Gebührenpflicht geurteilt, genauso wie letztes Jahr das Verwaltungsgericht Münster.

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat sich jetzt für die Gebührenpflicht entschieden. Auch für ausschließlich beruflich eingesetzte PCs mit Internetzugang müsse Rundfunkgebühren bezahlt werden. Er bestätigt damit damit die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte gegenüber der GEZ angegeben, in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Daraufhinteilte die GEZ dem Kläger mit, dass er seit dem 1. Januar 2007 rundfunkgebührenpflichtig sei, und setzte, nachdem der Kläger die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht bezahlt hatte, diese mit Bescheid fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach blieben erfolglos.

In der mündlichen Verhandlung diskutierte der Senat mit den Beteiligten unter anderem die Frage, ob der Kläger überhaupt Rundfunkteilnehmer sei, d.h. mit dem PC ein Gerät zum Empfang bereithalte, sowie die Frage, ob der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter Umständen verpflichtet sei, den Zugang zu inländischen Rundfunkprogrammen im Internet von einer Registrierung des betreffenden Rundfunkteilnehmers abhängig zu machen (z.B. über ein “GEZ-Portal”). Auf diese Weise könnte darauf verzichtet werden, schon für das Bereithalten eines internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zu verlangen.

Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen

Geschrieben von: Marian Härtel

Wer nicht über sich selbst lachen kann, der…

…tut mir zumindest leid. Ich bin daher froh, bei Examensrelevant folgenden Witz gefunden zu haben und jetzt gleich, trotz des bescheidenen Wetters in Berlin, mit einem Lächeln, in das nächste Beratungsgespräch gehen zu können.


Ein Arzt, ein Architekt und ein Anwalt streiten darüber, welcher ihrer Berufe der älteste ist. Der Arzt ist überzeugt, dass er den ältesten Beruf hat: “Gott schuf Eva, indem er eine Rippe von Adam nahm. Also war Gott selbst Chirurg – und die Ärzte haben den ältesten und damit ehrwürdigsten Beruf der Welt, wie es ihnen auch selbstverständlich zukommt.” Der Architekt hält dagegen: “Gott selbst schuf die Welt, davor war nur das CHAOS. Gott selbst war also der erste Architekt – lange bevor Eva aus der Rippe Adams erschaffen wurde! Architekt ist der älteste Beruf der Welt!” Der Anwalt grinst nur, zieht genüsslich an seiner Zigarre und entgegnet: “Das alles ist ja richtig, meine Herren. Aber was glauben Sie wohl, wer das CHAOS erschaffen hat?”

Geschrieben von: Marian Härtel

Generation Internet und die Europawahl: Wählt nicht die CDU!

Persönlich bin ich, anders als der Kollege Dr. Malte Behrmann, politisch ein unbeschriebenes Blatt und auch mein Interesse an Politik ist eigentlich marginal. Trotzdem ist die regelmäßige Lektüre von Netzpolitik.org, des geschätzten Mitberliners Markus Beckedahl, Pflichtlektüre und wenn man seinen aktuellen Eintrag zur Europawahl durchliest, kommt man wirklich zum Ergebnis, dass man als internetaffiner Mensch bei der anstehenden Europawahl auf keinen Fall die CDU wählen sollte.

Als Gegner der Killerspieldiskussion ist mir natürlich Punkt 10 in seiner Liste besonders aufgefallen:

Hier und in vielen weiteren Punkten – zum Beispiel beim Killerspielverbot (E-Sport wie Counterstrike ist “mit dem Werteverständnis der CDU nicht vereinbar” – großkalibrige Waffen schon) – hat die Union unter Beweis gestellt, dass sie sich nicht um die Interessen der Internetgeneration schert. Sie macht Klientelpolitik für die Alten, Ängstlichen, Ahnungslosen und überholte Geschäftsmodelle. Leider sind das noch ganz schön viele. Ob „Killerspiele“, Urheberrecht, Internetsperren, Zensursula oder Netzneutralität: diese Union nicht zu wählen, ist definitiv die beste mögliche Wahl.

Jeder möge sich sein eigenes Bild machen, die Fakten sollte man aber schon kennen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Und regelmäßig grüßt das Murmeltier äh die Widerrufsbelehrung – Achtung bei Dauerschuldverhältnissen bei Onlinespielen

Eine unausrottbare Unsitte scheint die Widerrufsbelehrung im deutschen Recht zu sein und auch wenn ich meist nicht gerne mit den Wölfe heule, wenn es um die Frage geht, ob der Gesetzgeber überhaupt noch “für den Bürger” Gesetze verabschiedet, in diesem Fall, ticken einige Leute in unserer Volksvertretung anscheinend nicht ganz richtig. Nicht nur, dass inzwischen schon kaum noch ein Jurist, geschweige denn ein “normaler” Mensch weiß, wie er eine solche Widerrufsbelehrung formuliert, ohne am nächsten Tag abgemahnt zu werden, nein, der Gesetzgeber ändert die Rechtslage auch noch in munterer Regelmäßigkeit.

Anbieter von Dienstleistungen über das Internet sollten sich, eine andere Wahl hat man nicht, schon sehr bald mit dem neu formulierten § 312 d BGB auseinandersetzen, der in Zukunft wie folgt lautet:

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

und damit folgenden Absatz ersetzt:

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Aber nicht nur wegen Abmahnproblemen, auch um nicht in eine Kostenfalle gegenüber den eigenen Kunden zu geraten, sollten beispielsweise Anbieter von Onlinespielen oder sonstigen Communities, ihre AGBs anpassen und die Kunden entsprechend belehren. Kauft nämlich beispielsweise ein Spieler in einem Onlinespiel für reale Euro eine virtuelle Währung, die dazu dient, Gegenstände in einem Onlinespiel zu erwerben, so steht dem Vebraucher, nach dem Wegfall der bisherigen Regelung, dass bei einer sonstigen Dienstleistung das Widerrufsrecht auch erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat, ein Widerrufsrecht zu, solange er nicht die gesamte virtuelle Währung aufgebraucht hat.

Er kann ansonsten wohl in Zukunft ein Teil ausgeben, die virtuellen Gegenstände nutzen und nach der Nutzung den Vertrag widerufen. Er schuldet dann nur ein Nutzungsentgelt für diese Zeit: Viel Spaß bei der Bestimmung der Höhe dieses Entgeltes, wenn ansonsten der virtuelle Gegenstand auf Lebenszeit “gekauft” wurde ;) Anpassen der Widerrufsbelehrung ist daher angesagt, da die Musterbelehrung nach nur einem Jahr Gültigkeit, nicht mehr in Ordnung ist, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt und das eigene finanzielle Risiko sich in Grenzen hält.

Geschrieben von: Marian Härtel

Accessprovider, zivilrechtlicher Auskunftsanspruch und Computerspiele

Eigentlich ist die Entscheidung des Landgericht Hamburg, Az. 308 O 75/09 von 11 März diesen Jahres nicht sonderlich aufregend, da dieser Blog zum Großteil aber Computerspiele behandelt, sei trotzdem auf das Urteil zu § 101 UrhG und § 96 TKG hingewiesen.

Das Gericht urteilte, auf die Klage eines Spielepublishers hin, der sein am 6. Februar 2009 veröffentlichte Spiel in einer Tauschbörse wiederfand, dass ein Accessprovider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-”Tauschbörsen” verpflichtet sei, “auf Zuruf” aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung das Auskunftsverfahren mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten.

Diese Verpflichtung sei gegenüber dem Accessprovider auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar und führt natürlich dazu, dass zumindest die Datenermittlungphase für abmahnende Anwälte zeitlich gestreckt wird und man sich nicht darauf verlassen kann, dass der eigene Intenetprovider die eigenen Verbindungsdaten schnell löscht. Der Datenschutz trete, laut dem Landgericht Hamburg, hinter die Interessen des Spielepublishers zurück.

Geschrieben von: Marian Härtel

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