Und regelmäßig grüßt das Murmeltier äh die Widerrufsbelehrung – Achtung bei Dauerschuldverhältnissen bei Onlinespielen

Eine unausrottbare Unsitte scheint die Widerrufsbelehrung im deutschen Recht zu sein und auch wenn ich meist nicht gerne mit den Wölfe heule, wenn es um die Frage geht, ob der Gesetzgeber überhaupt noch “für den Bürger” Gesetze verabschiedet, in diesem Fall, ticken einige Leute in unserer Volksvertretung anscheinend nicht ganz richtig. Nicht nur, dass inzwischen schon kaum noch ein Jurist, geschweige denn ein “normaler” Mensch weiß, wie er eine solche Widerrufsbelehrung formuliert, ohne am nächsten Tag abgemahnt zu werden, nein, der Gesetzgeber ändert die Rechtslage auch noch in munterer Regelmäßigkeit.

Anbieter von Dienstleistungen über das Internet sollten sich, eine andere Wahl hat man nicht, schon sehr bald mit dem neu formulierten § 312 d BGB auseinandersetzen, der in Zukunft wie folgt lautet:

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

und damit folgenden Absatz ersetzt:

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Aber nicht nur wegen Abmahnproblemen, auch um nicht in eine Kostenfalle gegenüber den eigenen Kunden zu geraten, sollten beispielsweise Anbieter von Onlinespielen oder sonstigen Communities, ihre AGBs anpassen und die Kunden entsprechend belehren. Kauft nämlich beispielsweise ein Spieler in einem Onlinespiel für reale Euro eine virtuelle Währung, die dazu dient, Gegenstände in einem Onlinespiel zu erwerben, so steht dem Vebraucher, nach dem Wegfall der bisherigen Regelung, dass bei einer sonstigen Dienstleistung das Widerrufsrecht auch erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat, ein Widerrufsrecht zu, solange er nicht die gesamte virtuelle Währung aufgebraucht hat.

Er kann ansonsten wohl in Zukunft ein Teil ausgeben, die virtuellen Gegenstände nutzen und nach der Nutzung den Vertrag widerufen. Er schuldet dann nur ein Nutzungsentgelt für diese Zeit: Viel Spaß bei der Bestimmung der Höhe dieses Entgeltes, wenn ansonsten der virtuelle Gegenstand auf Lebenszeit “gekauft” wurde ;) Anpassen der Widerrufsbelehrung ist daher angesagt, da die Musterbelehrung nach nur einem Jahr Gültigkeit, nicht mehr in Ordnung ist, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt und das eigene finanzielle Risiko sich in Grenzen hält.

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Geschrieben von: Marian Härtel

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