Abofalle Opendownload.de verliert Verfahren gegen Verbraucherzentrale: LG Mannheim hält Handlungen für wettbewerbswidrig

Im Kampf gegen Kostenfallen im Internet hat der Verbraucherzentrale Bundesverband einen Erfolg gegen die einschlägig bekannte Firma Content Service Ltd. errungen. Sie betreibt unter anderem die Internetseite opendownload.de. Das Landgericht Mannheim untersagte der Firma, eine Klausel zu verwenden, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Außerdem darf das Unternehmen Minderjährigen nicht mit einer Strafanzeige wegen Betrugs drohen, falls sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angegeben haben.

Auf der Seite opendownload.de bietet die Firma freie Software wie OpenOffice und Mozilla Firefox zum Download an. Die Software ist für jeden frei zugänglich und kann im Internet normalerweise kostenlos heruntergeladen werden. Doch wer sich bei opendownload.de als Nutzer registriert, schließt ein Zwei-Jahres-Abonnement ab und bekommt eine Rechnung in Höhe von 96 Euro Jahresbeitrag. Darauf gibt es auf der Website lediglich einen unscheinbaren Hinweis, der leicht zu übersehen ist. Viele Verbraucher sind bereits darauf hereingefallen.

Damit auch Minderjährige die Rechnung zahlen, die sich bei der Anmeldung als volljährig ausgaben, drohte die Firma mit einer Strafanzeige wegen Betrugs. Eine solche Drohung ist zur Durchsetzung gar nicht bestehender Zahlungsansprüche unzulässig, entschieden die Richter. Sie stellten auch klar, dass das gesetzliche Widerrufsrecht für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung ausgeschlossen werden darf.

Kostenfallen wie opendownload.de breiten sich im Internet wie eine Seuche aus. Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht seit Jahren gegen unseriöse Online-Anbieter vor. Gegen 30 Firmen hat er Abmahn- und Klageverfahren eingeleitet, aber jeden Tag scheinen neue Seiten aufzutauchen. Daher

Augen auf beim Anmelden!

Geschrieben von: Marian Härtel

OVG Münster: Rundfunkgebührenpflicht privat genutzten PC mit Internetanbindung

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Urteilen vom 26. Mai 2009 entschieden, dass für einen PC mit Internetzugang, der im privaten Bereich bereitgehalten wird, Rundfunkgebühren entrichtet werden müssen, wenn ansonsten kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist.

Die Kläger, zwei Studenten, hatten gegenüber dem beklagten WDR jeweils angegeben, in ihrer Wohnung über einen internetfähigen PC, nicht aber über ein herkömmliches Rundfunkgerät wie ein Radio oder einen Fernseher zu verfügen. Ihren PC würden sie nicht zum Rundfunkempfang, sondern ausschließlich zu anderen Zwecken nutzen. Der Beklagte zog die Kläger daraufhin zu Rundfunkgebühren für ein sog. “neuartiges Rundfunkempfangsgerät” in Höhe von 5,52 Euro monatlich heran. Den dagegen erhobenen Klagen gab das Verwaltungsgericht statt und hob die Gebührenbescheide auf.

Die Berufung des WDR hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Der Senat hat die Klagen der beiden Studenten abgewiesen. Er führte aus, dass nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein PC mit Internetzugang ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ sei. Durch einfaches Anklicken auf den Internetseiten u.a. des WDR könnten zahlreiche Radiosender live empfangen werden. Wer über einen PC mit Internetanschluss verfüge, sei Rundfunkteilnehmer, weil er das Gerät „zum Empfang bereit halte“. Für das „Bereithalten zum Empfang“ komme es grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit an. Es sei deshalb unerheblich, dass viele PC-Besitzer kein Radio über das Internet hörten; ausreichend sei, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer – insbesondere die Jüngeren – den PC zum Rundfunkempfang nutzten. Zwar würden viele Internetnutzer die Möglichkeit zum Rundfunkempfang als aufdrängte Leistung empfinden, der man sich nicht entziehen könne; diese fehlende Wahlmöglichkeit sei aber Kennzeichen eines Multifunktionsgeräts wie des internetfähigen PCs. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Rundfunkgebühren für PCs mit Internetzugang zu erheben, sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere verletze die relativ geringe Gebühr nicht die Informationsfreiheit oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Premiere verliert Rechtsstreit wegen Umgehungsvorrichtungen zum Schwarzsehen

Im Streit um die Forderung von über € 26.000.000,- der Premiere Fernsehen GmbH und Co. KG gegen die Kathrein-Werke KG hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat in den Jahren 2003-2007 mit Zustimmung der Klägerin zum Empfang des Premiere-Programms geeignete Receiver hergestellt. In diesem Zusammenhang hatte sich die Beklagte in einem Vertrag mit der Klägerin strafbewehrt (Vertragsstrafe € 50.000,- pro Zuwiderhandlung) dazu verpflichtet, es zu unterlassen, selbst oder durch (in die Vertragserfüllung einbezogene) Dritte Umgehungsvorrichtungen zum “Schwarzsehen” des Premiere-Programms herzustellen.

Die Klägerin erhob mit der hiesigen Klage nun Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in einer Vielzahl von Fällen. Sie warf der Beklagten vor, über ihren persönlich haftenden Gesellschafter und Namensgeber mit der Firma Z. personell verflochten zu sein. Die Firma Z. habe im Zeitraum 2006 – 2008 insgesamt 219.392 Stück derartiger Umgehungsvorrichtungen aus China eingeführt und an gewerbliche Händler weiterverkauft. Es könne nicht sein, dass die Beklagte und ihr Hauptgesellschafter davon nichts wussten. Das Handeln der Firma Z. bedeute daher einen Verstoß der Beklagten gegen ihr Vertragsstrafeversprechen. Die Beklagte habe daher die versprochene Vertragsstrafe in Höhe von € 26.350.000,- zu zahlen (39 Einfuhren und 488 Vertriebshandlungen, also 527 x € 50.000,-).

Die Richter der 7. Zivilkammer sahen die Voraussetzungen zur Zahlung der Vertragsstrafe nicht als gegeben an, da

- die Beklagte selbst keine Umgehungsvorrichtungen vertrieben hat,

- die Beklagte die Firma Z. auch nicht zur Erfüllung eigener Pflichten gegenüber der Klägerin eingesetzt hat,

- die Klägerin auch nicht nachweisen konnte, dass Mitarbeiter und Organe der Beklagten Anhaltspunkte dafür hatten, dass die Firma Z. Umgehungsvorrichtungen vertreibt,

- die Klägerin auch ihre Behauptung, die Geschäftsleitung der Firma Z. sei von den Vorgängen umfassend informiert gewesen und hätte diese gebilligt, nicht nachweisen konnte und

- sich auch nicht aus anderen Umständen ergab, dass die Beklagte – also ihre Mitarbeiter und Organe – vom Handel der Firma Z. mit Receivern zum Schwarzsehen des Premiere-Programms hatten.

Geschrieben von: Marian Härtel

Wie man auch unnötig Kosten ansammeln kann…und gleichzeitig noch Undank zeigt

Mandant hatte einen Angestellte, zugeben für kurze Zeit, als Teilzeit angestellt…

Mandant überwies, zugeben aus Versehen, nach dem Weggang des Angestellten, ein weiteres mal Gehalt…

Seit einem Jahr läuft der Mandant jetzt dem Geld hinterher, der ehemalige Angestellte rührt sich aber nicht. Irgendwie unverständlich oder? Denn jetzt ist die Summe, mit Zinsen und unseren Gebühren, doch beträchtlich höher, als wenn er einfach schnell das Geld zurückgezahlt hätte.

Dabei sollte der Angestellte dem Mandanten eigentlich dankbar gewesen sein, denn seine Referenzen brachten den neuen Job bei einem großen Spielepublisher!

Geschrieben von: Marian Härtel

Behörden und die Formulare

Behörden lieben Formulare, oder nicht? Ich glaube Sachbearbeiterinnen schlafen auf Formularkissen in der Nacht.

Wir schicken ein – formloses – Schreiben an das Gewerbeamt, um eine GmbH innerhalb Berlin umzumelden. Alle Informationen sind in dem Schreiben. Dreimal darf man raten, was ca. 2 Wochen später zurückkam. Ein Ummeldeformular, in das man doch bitte diese Informationen eintragen soll.

*seufz*

Im gleichen Atemzug haben wir dem Finanzamt übrigens mitgeteilt, dass eine andere GmbH ebenfalls umgezogen ist und daher ein anderes Finanzamt innerhalb Berlins zuständig ist. Jetzt kam schon die zweite Nachfrage wegen der örtlichen Zuständigkeit. Ja bin ich Berater des Finanzamtes? Zudem wir mit dem ersten Schreiben schon eben jenes Finanzamt angeschrieben haben. Wenn wir sagen, dass die GmbH in den Bezirk X umgezogen ist, was gibt es da noch nachzufragen….

*doppelseufz*

Geschrieben von: Marian Härtel

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