Und regelmäßig grüßt das Murmeltier äh die Widerrufsbelehrung – Achtung bei Dauerschuldverhältnissen bei Onlinespielen

Eine unausrottbare Unsitte scheint die Widerrufsbelehrung im deutschen Recht zu sein und auch wenn ich meist nicht gerne mit den Wölfe heule, wenn es um die Frage geht, ob der Gesetzgeber überhaupt noch “für den Bürger” Gesetze verabschiedet, in diesem Fall, ticken einige Leute in unserer Volksvertretung anscheinend nicht ganz richtig. Nicht nur, dass inzwischen schon kaum noch ein Jurist, geschweige denn ein “normaler” Mensch weiß, wie er eine solche Widerrufsbelehrung formuliert, ohne am nächsten Tag abgemahnt zu werden, nein, der Gesetzgeber ändert die Rechtslage auch noch in munterer Regelmäßigkeit.

Anbieter von Dienstleistungen über das Internet sollten sich, eine andere Wahl hat man nicht, schon sehr bald mit dem neu formulierten § 312 d BGB auseinandersetzen, der in Zukunft wie folgt lautet:

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

und damit folgenden Absatz ersetzt:

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Aber nicht nur wegen Abmahnproblemen, auch um nicht in eine Kostenfalle gegenüber den eigenen Kunden zu geraten, sollten beispielsweise Anbieter von Onlinespielen oder sonstigen Communities, ihre AGBs anpassen und die Kunden entsprechend belehren. Kauft nämlich beispielsweise ein Spieler in einem Onlinespiel für reale Euro eine virtuelle Währung, die dazu dient, Gegenstände in einem Onlinespiel zu erwerben, so steht dem Vebraucher, nach dem Wegfall der bisherigen Regelung, dass bei einer sonstigen Dienstleistung das Widerrufsrecht auch erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat, ein Widerrufsrecht zu, solange er nicht die gesamte virtuelle Währung aufgebraucht hat.

Er kann ansonsten wohl in Zukunft ein Teil ausgeben, die virtuellen Gegenstände nutzen und nach der Nutzung den Vertrag widerufen. Er schuldet dann nur ein Nutzungsentgelt für diese Zeit: Viel Spaß bei der Bestimmung der Höhe dieses Entgeltes, wenn ansonsten der virtuelle Gegenstand auf Lebenszeit “gekauft” wurde ;) Anpassen der Widerrufsbelehrung ist daher angesagt, da die Musterbelehrung nach nur einem Jahr Gültigkeit, nicht mehr in Ordnung ist, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt und das eigene finanzielle Risiko sich in Grenzen hält.

Geschrieben von: Marian Härtel

Accessprovider, zivilrechtlicher Auskunftsanspruch und Computerspiele

Eigentlich ist die Entscheidung des Landgericht Hamburg, Az. 308 O 75/09 von 11 März diesen Jahres nicht sonderlich aufregend, da dieser Blog zum Großteil aber Computerspiele behandelt, sei trotzdem auf das Urteil zu § 101 UrhG und § 96 TKG hingewiesen.

Das Gericht urteilte, auf die Klage eines Spielepublishers hin, der sein am 6. Februar 2009 veröffentlichte Spiel in einer Tauschbörse wiederfand, dass ein Accessprovider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-”Tauschbörsen” verpflichtet sei, “auf Zuruf” aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung das Auskunftsverfahren mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten.

Diese Verpflichtung sei gegenüber dem Accessprovider auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar und führt natürlich dazu, dass zumindest die Datenermittlungphase für abmahnende Anwälte zeitlich gestreckt wird und man sich nicht darauf verlassen kann, dass der eigene Intenetprovider die eigenen Verbindungsdaten schnell löscht. Der Datenschutz trete, laut dem Landgericht Hamburg, hinter die Interessen des Spielepublishers zurück.

Geschrieben von: Marian Härtel

Ebay, Haftung für Handlung Dritter und gilt dies auch für Computerspiele?

Auf dem gestrigen Virtual Games Camp 2 in Berlin kam natürlich auch die Frage auf, inwiefern der Verkauf von Währungen für Onlinespiele über EBay zulässig ist und ob EBay nicht eingreifen müsse. Unabhängig von den Umstand, dass diese Art Auktionen inzwischen eindeutig gegen die EBay-AGB verstoßen, ist das Ganze in aller Regel ein Problem des Verkäufers, denn immerhin verkauft dieser – jedenfalls aufgrund der Nutzungsbedingungen der meisten Onlinespiele, ein rechtliches Nullum und ist damit zivilrechtlich oft recht einfach bei den Eingeweiden zu packen – so man dann will.

Ein anderes Problem ist aber, was die Verantwortung einer Person für die Handlungen von Dritten in Onlinespielen, durch Verwendung des eigenen Accounts, angeht. Die meisten Nutzungsbedingungen sind in diesem Fall gnadenlos und schreiben dem Accountinhaber die volle Verantwortung zu. Bei der Frage, ob dies zulässig ist, hilft wohl abermals EBay weiter oder vielmehr eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof zu der Frage, ob und wann ein Accountinhaber bei EBay für die Handlungen von Dritten haftet.

Der BGH dazu:

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann so behandeln lassen als ob er selbst gehandelt hätte.

Diese Aussage, die so in Literatur und Rechtsprechung schon oft vertreten wurde, dürfte sich wohl recht einfach auch auf Onlinespiele übertragen lassen, schließlich sind Interessensphären und Rechtsgüter zumindest ähnlich.

Geschrieben von: Marian Härtel

Aus dem Leben eines Spieleanwaltes…

…berichtet dieser Blog schon zur Genüge, aber auch der sehr geschätzte Kollege Dr. Andreas Lober gehört zu den führenden Köpfen unserer, zum Glück noch recht seltenen Gattung. Die FAZ, man höre und staune, hat dazu sogar einen Onlineartikel veröffentlicht.

Lesen kann man diesen Artikel hier. Und wenn sich der ein oder andere weiterhin fragt, ob die, die wir uns viel – wenn natürlich auch nicht nur – mit den rechtlichen Problemkreisen von Computerspielen beschäften, nicht doch etwas seltsam sind. Mir soll es recht sein. Wir wenigen Kollegen teilen uns einen deutschen Gesamtmarkt von 2,68 Milliarden Euro doch gerne alleine unter uns auf ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

Onlinespiele, Rechtsnatur von Spielaccounts und Abtretungsverbote

Gestern fand das Virtual Games Camp 2 in Berlin statt und ich konnte mit einem Kollegen ein wenig sinnieren über die Rechtsnatur von Spielaccounts, über die es aber wohl seit der ASP-Entscheidung des BGH keine große Diskussionsgrundlage mehr gibt, denn es liegen bei Onlinespielen wohl ebenfalls atypische Mietverträge vor, in denen dann auch Abtretungsverbote (Veräußerung von Spielcharakteren) vereinbart werden können – so denn die wirksame Einbeziehung von AGB durch den Anbieter gelinkt – und auf die dann wohl auch § 399 2. Alt BGB anwendbar ist.

Ich werde demnächst, wenn wieder Zeit ist, wohl einmal einen zusammenfassenden Artikel zum dem Themenkomplex, auch was Anbieter beachten müssen, verfassen. Veröffentlichen werden ich ihn dann wohl einzig hier, denn die MIM scheint endgültig über den Jordan gesprungen sein und die Märzausgabe mit diesem Artkel zu OLG Hamburg, AZ U 81/07 ist bislang immer noch nicht als gedruckte Version erhältlich.

Geschrieben von: Marian Härtel

Die ESL und Karlsruhe…

Turtle Entertainment sagt das für den 5. Juni angekündigte Intel Friday Night Game in Karlsruhe ab, welches im laufenden Karlsruher Kommunalwahlkampf kontrovers diskutiert wurde.

Spielegegner erhoben Vorwürfe, bei der Veranstaltung sei die Einhaltung des Jugendschutzes nicht gewährleistet. Turtle Entertainment verwahrt sich zwar gegen Behauptungen in diese Richtung, möchte sich aber nicht für den Wahlkampf instrumentalisieren lassen und verzichtete daher auf seinen zivilrechtlichen Anspruch auf Mietung der Räumlichkeiten.

Der vor neun Jahren gegründete Kölner eSport-Veranstalter und Ligenbetreiber ist europäischer Branchenprimus und einer der größten Arbeitgeber in der Computerspieleindustrie in Deutschland: weit über 900.000 aktive Sportler sowie mehr als hundert öffentliche Computerspiele-Veranstaltungen pro Jahr kennzeichnen Turtle Entertainments Position in der Branche.

Geschrieben von: Marian Härtel

Abmahnmissbrauch oder “Wie erklärt man Mandanten die Kosten?”

Ich hatte eigentlich schon einige Tage lang vor, zu dem Thema Abmahnmissbrauch und Gebühren des Anwaltes einen Eintrag zu verfassen. Das Gebührenthema, und wer die Gebühren trägt, ist leider immer wieder ein Thema zwischen mir und (potentiellen) Mandanten. Die Situation ist immer wieder ähnlich.

Ein Konkurrent soll abgemahnt werden.

Bei dieser Forderung sind Anfragende oft noch sehr bestimmend in ihren Worten. Wenn es dann aber zum Thema Gebühren kommt, folgt in 90% der Fälle die Frage, wer denn meine Gebühren tragen müsse, wenn der Gegner entweder nicht zahlen will oder, was auch oft genug passieren kann, nicht zahlen kann.

Die geniale Idee vieler Anfragender ist dann, dem Gegner doch die volle RVG Gebühr in Rechnung zu stellen, aber in dem Fall, dass der Gegner nicht zahlt, mir gegenüber nur eine geringe Gebühr zu schulden. Einmal abgesehen von der Tatsache, dass ich auch meine Kosten decken muss, ist dies schon sehr nahe am Betrugstatbestand, wenn nicht sogar die Grenze, in den meisten Fällen, nicht schon überschritten ist. Damit hat sich auch das Landgericht Berlin erneut beschäftigen müssen und juckte es anscheinend den Kollegen Dr. Bahr in den Fingern ein publizistisches Stöhnen zu veröffentlichen, das mir eindrucksvoll zeigt, dass wir nicht die Einzigen sind, bei denen diese Anfragen eingehen.

Gebe ich am Telefon dann nämlich die ehrliche Antwort, dass der Mandant eben das Risiko eingehen müsse, auf einen Gegner zu treffen, der insolvenzgefährdet ist oder sich wehrt oder dass man eben entsprechend geringere Kosten beim Gegner einfordern und damit leben müsse, dass der Abschreckungseffekt geringer ist, ist – leider – der Mandant oft genug verstört und meldet sich nicht erneut. Wie man an dem Beispiel des Kollegen Dr. Bahr erkennen kann, scheint es ja genug Kollegen zu geben, die es entweder trotzdem auf eine andere Weise versuchen (oder sich der rechtlichen Probleme nicht bewusst sind) oder die eben ein Mandat annehmen, ohne den eigenen Mandanten vorher auf das Kostenproblem aufmerksam zu machen.

Insbesondere Letzteres ist aber eigentlich nicht meine Art und Weise, mit Mandanten umzugehen: Will ich doch ehrlich und umfassend beraten. Verführt ist man manchmal aber schon mitzuteilen, dass auch Kollegen eigentlich keine andere Antwort geben können, wenn sie denn seriös beraten…

Haben die mitlesenden Kollegen hier ähnliche Erfahrungen gemacht?

Geschrieben von: Marian Härtel

BKA warnt vor betrügerischen Emails

Jetzt werden potentielle Nutzer von Tauschbörsen nicht nur offline mit Abmahnungen überschüttet, sondern sogar per Email angeblich vom Bundeskriminalamt angegangen. Während man bei den Abmahnungen über Sinn- und Unsinn aber trefflich diskutieren kann, handelt es sich bei den Emails mit absoluter Sicherheit um Betrugsversuche.

Wie dem Bundeskriminalamt am 22.05.09 bekannt wurde, sind derzeit gefälschte E-Mails in Umlauf, die als angeblichen Absender das BKA vorgeben. Der Betreff dieser E-Mails lautet “Bundeskriminalamt”.

Diese E-Mails stammen nicht vom BKA!

Der Inhalt der gefälschten E-Mails besagt, dass gegen den Empfänger angeblich eine Strafanzeige wegen illegalen Herunterladens von Filmen, Software und MP3-Musikdateien erstellt wurde. Der Empfänger wird aufgefordert, ein “Bußgeld” an eine in der Mail angegebene Kontoverbindung zu überweisen.

Die geforderte Überweisung keinesfalls vornehmen!

Sollten aufgrund dieser E-Mail bereits eine Zahlung geleistet worden sein, soll man sich bitte an die örtlich zuständige Polizeidienststelle wenden und möglichst umgehend mit dem eigenen kontoführenden Kreditinstitut in Verbindung treten.

Aus Anlass der aktuellen gefälschten E-Mails weißt das BKA noch einmal usdrücklich darauf hin, dass Strafanzeigen im Zusammenhang mit polizeilichen Vorgängen nicht per E-Mail verschickt werden.

Geschrieben von: Marian Härtel

Veräußerung von Softwareechtheitszertikaten (COA) ohne Einverständnis unzulässig

Mit einem Beschluss vom 12.5.2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens entschieden, dass der Ersterwerber von Softwarelizenzen nicht berechtigt ist, diese ohne Zustimmung des Herstellers an Zweiterwerber zu veräußern.

Die Verfügungsklägerin, Microsoft Deutschland, stattet ihre Programme mit einem sog. Echtheitszertifikat (COA – certificate of authenticity) aus, das auch den für die Programminstallation nötige Seriennummer enthält. Mit dieser Seriennummer ist der Download des Programms und seine Aktivierung möglich.
Großkunden gestattet Microsoft im Rahmen von sog. Volumen-Lizenzverträgen, das Programm zu vervielfältigten und die Vervielfältigung zu verkaufen. Hat der Großkunde zu viele Lizenzen bzw. COAs erworben, veräußert er die nicht benötigten COAs an Händler zum Weiterverkauf. Auf diese Weise erwarb auch der Verfügungsbeklagte die streitbefangenen COAs und bot diese auf der Handelsplattform eBay seinerseits zum Kauf an.

Auf Antrag von Microsoft untersagte das Landgericht Frankfurt am Main dem Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung vom 26.11.2008, die Echtheitszertifikate ohne deren Einwilligung anzubieten, feilzuhalten oder sonst wie in den Verkehr zu bringen. Hiergegen legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein und beantragte, ihm zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte das Landgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Widerspruchs ab.

Zu Recht, wie das OLG nunmehr auf die Beschwerde des Verfügungsbeklagten entschied. Da die COAs neben ihrer Funktion, die Authentizität einer bestimmten Software zu bescheinigen, auch Lizenzrechte verkörperten, seien sie nicht ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin an Dritte übertragbar. Es sei grundsätzlich nur der Urheberrechtsinhaberin vorbehalten zu entscheiden, wem sie Nutzungsrechte an den von ihr entwickelten Softwareprogrammen einräume. Dabei könne sich der Erwerber auch nicht auf den sog. “Grundsatz der Erschöpfung” berufen. Dieser Grundsatz besagt, dass dem Rechtsinhaber nur das Recht der Erstverbreitung zusteht, er aber keine Möglichkeit hat, die Art und Weise der Weiterverbreitung einzuschränken. Erschöpfung könne aber nur an einem körperlichen Werkexemplar eintreten, nicht aber an Rechten bzw. Urkunden, die Rechte verkörpern. Die streitbefangenen COAs ermöglichten nur den Download und die Freischaltung der dazugehörigen Software. Deshalb handele es sich bei den COAS nicht um körperliche Werkexemplare, sondern nur um Lizenzrechte.

Geschrieben von: Marian Härtel

Onlinewerbung boomt auch in der Wirtschaftskrise

Online-Werbung im Wert von 340 Millionen Euro wurde in Deutschland von Januar bis März 2009 geschaltet. Das ist ein Plus von 11,2 Prozent gegenüber dem entsprechenden Vorjahresquartal. Diese Daten veröffentlichte der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien heute auf Basis einer exklusiven Untersuchung des Marktforschungsinstituts Thomson Media Control.

Die Zahl der Internetnutzer steigt weiter an, zugleich wächst die Nutzungsdauer. Dadurch wird das Netz als Werbemedium noch attraktiver. Im Internet ist zudem die Wirkung von Online-Werbung besonders hoch, da das Medium interaktiv genutzt wird und Zielgruppen zudem sehr genau angesprochen werden können.

Die wichtigsten Werbekunden sind erneut Telekommunikationsanbieter und Betreiber von Onlinediensten. Mit gut 86 Millionen Euro steuern sie im ersten Quartal 2009 den größten Anteil zum Online-Werbemarkt bei. Zu den Top-Fünf-Werbern zählen außerdem die Unternehmen der Touristik- und Gastronomiesparte mit einem Online-Werbebudget von insge-samt 46,1 Millionen Euro, Entertainment- und Medienunternehmen mit 43,5 Millionen Euro, Handel und Versandhäuser mit 41,6 Millionen Euro sowie die Finanzwirtschaft mit 40,6 Millionen Euro.

Im Gesamtjahr 2008 hatte der deutsche Markt für klassische Online-Werbung mit 1,3 Milliarden Euro eine neue Rekordmarke erreicht. Das ist ein Plus von 29 Prozent gegenüber 2007. Damals betrugen die Netto-Werbeumsätze mit grafischer Online-Werbung 976 Millionen Euro.

Geschrieben von: Marian Härtel

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