Anwälte und die Crux des RVG bei Kleinmandaten

Als Anwalt ist man, bei Annahme von Mandaten, immer wieder in einer Zwickmühle – zumindest geht es mir so. Da gibt es Menschen, die sicherlich Hilfe gebrauchen können, aber das Problem ist: Als Anwalt verdient man daran nichts. Wie gerade, als jemand wegen eines Internetgeschäftes anrief. Der Streitwert war jedoch so gering, dass ich daran wohl ca. 30 Euro hätte abrechnen können. Nur, wer soll dafür Arbeiten? Wenn ich die Sekretärin bezahle, das Porto, den Strom für den PC, um den Antwortbrief zu schreiben und vieles weitere, dann würde mir ein Gewinn verbleiben, bei dem ich ganz ehrlich sagen muss, dass ich dafür lieber früher nach Hause gehe.

Auf der andere Seite brauchen solche Menschen eigentlich auch Hilfe. Nur leider – so hart es klingt – bin ich nicht die Wohlfahrt. Ist also die Grundkonstruktion des RVG schuld, die auf der anderen Seite der Gebührenskala es ermöglicht für beispielsweise Abmahnungen sehr teure Schreiben in tausendfacher Kopie zu verschicken? Oder liege ich mit meiner Einstellung falsch, dass man sich – trotz des Status als Organ der Rechtspflege – als gewinnorientierte Kanzlei mit “Kleckermandaten” nicht beschäftigen sollte?

Geschrieben von: Marian Härtel

“I love you”… schreibt der Drucker?

Endlich haben wir unseren neuen Drucker gestern eingerichtet und so halbwegs funktioniert er auch. Und er ist neben einer guten Druckqualität auch eierlegende Wollmilchsau, denn er kann z.B. Email empfangen und auch verschicken. Ersteres finde ich gerade durch unsere vielzähligen Reisetätigkeiten gar nicht schlecht: Einfach ein PDF an den Drucker mailen und bei der Rückkehr ist es bereits ausgedruckt und in einer Akte verstaut (hoffentlich!). Gut, die nicht so ganz technikaffinen Kollegen mögen einwenden, dass man das PDF auch an die Sekretärin mailen könnte, aber ich, aber ich…ach schön, dass der Drucker es kann.

Bei dem Email-Versenden Feature habe ich allerdings schon gemeine Antworten von unserer Chefsekretärin bekommen. Ob der Drucker jetzt meckern würde, wenn sie ihm viel zu Arbeiten geben würde? Ich suchte nach einem netten Konter, aber aufgrund fehlender Spontanität an einem Freitag Nachmittag kam mir dann nur die Antwort “Es tut mir leid Fr. W., eine Liebesbotschaft schickt er Ihnen (noch) nicht!” zum Besten. Ob ich die Antwort wohl noch bereuen werde?

Geschrieben von: Marian Härtel

Neues Blogdesign

In Vorbereitung auf die in der Entwicklung befindliche ,www.rae-ehrmannhaertel.de, habe ich auch das Blogdesign angepasst. Es sollte jetzt nicht nur moderner sein, sondern, durch den aufgelockerten Text, auch eine angenehmere Lesbarkeit aufweisen.

Meinung? Kritik?

Geschrieben von: Marian Härtel

Kreditkarten, Banken und die Beweislast bei Onlinegeschäften

Gute Nachrichten kommen für Kreditkartenbesitzer, die Ihre Karte für Interneteinkäufe nutzen, vom Amtsgericht München.

Widerruft ein Bankkunde Geldüberweisungen, weil er die dieser Abbuchung zugrundeliegenden Kreditkartengeschäfte bestreitet, muss die Bank, die die Abbuchungen zu verantworten hat, entweder beweisen, dass die Kreditkartengeschäfte von dem Kunden getätigt wurden oder dass er für den Missbrauch der Kreditkarte verantwortlich ist. Kann sie es nicht, muss sie den abgebuchten Geldbetrag dem Kunden erstatten.

Ab Mai 2007 besaß die spätere Klägerin bei ihrer Bank einen MasterCard-Vertrag, nach dem die mit Kreditkarte bezahlten Beträge von ihrem Konto eingezogen werden sollten. Einige Monate später stellte die Kundin fest, dass in der Kreditkartenabrechnung Abbuchungen auftauchten, die sie nicht veranlasst hatte. Sie ließ darauf hin die Karte sperren. Die Bank erstattete auch anstandslos die nicht akzeptierten Beträge. Die Kundin selbst ließ vorsichtshalber ein Virenprogramm auf ihrem Computer installieren. Im September 2007 erhielt sie eine neue Kreditkarte. Einen Monat später bemerkte sie wieder Abbuchungen, die sie nicht gelten lassen wollte. Sie ließ auch die zweite Karte sperren, erstattete Strafanzeige und versicherte an Eides statt, dass sie die Umsätze nicht getätigt habe.

Darauf hin erhielt sie die nunmehr dritte MasterCard. Aber auch hier wiederholte sich das Spiel. Sie entdeckte erneut Umsätze, die nicht von ihr stammten. Die Bank erstattete ihr noch weitere 57,74 Euro, den Rest in Höhe von 710,86 Euro jedoch nicht mehr. Sie war der Ansicht, die Kundin habe entweder die Abbuchungen selbst veranlasst oder Dritten leichtfertig die Möglichkeit verschafft, die Karte zu nutzen. Das ergebe sich schon daraus, dass immer die gleichen Händler betroffen seien, obwohl neue Karten ausgestellt wurden. Das lege den Verdacht nahe, dass diese Händler an die jeweiligen neuen Daten nur durch einen Sorgfaltsverstoß der Kundin gelangen konnten. Ein Missbrauch durch Mitarbeiter der Bank sei ausgeschlossen, weil diesen die Kartenprüfnummer auf der Rückseite der Karte nicht bekannt sei. Im Übrigen hätte sie ihre Computer sofort auf Viren überprüfen müssen.

Die Kundin klagte darauf hin vor dem AG München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht:

Die Bank müsse den eingeklagten Betrag erstatten. Durch die Abbuchungen vom Konto der Kundin sei auf Seiten der Bank eine Vermögensmehrung eingetreten. Um diese Vermögensmehrung behalten zu können, müsste von ihr nachgewiesen werden, dass die Kreditkartengeschäfte durch die Kundin tatsächlich getätigt wurden oder dass sie für den Missbrauch verantwortlich sei. Beides sei ihr nicht möglich gewesen. Soweit die Bank behaupte, die Kundin habe die Karte nicht mit genügender Sorgfalt aufbewahrt und diese Behauptung darauf stütze, dass die neuen Kartendaten jeweils den gleichen Zahlungsempfängern bekannt geworden seien, stelle dies eine reine Vermutung dar. Die Bank habe nicht dargelegt, wie sich die Datenübermittlung abgespielt haben solle. Das gleiche gelte für die Behauptung, es habe ein Virus im System des Computers der Kundin vorgelegen. Selbst wenn ein Virus vorhanden gewesen wäre, würde dies nur eine Möglichkeit bedeuten, wie die Händler an die Daten gekommen wären. Nach dem die Karte mit ihren Nummern bei den vielfachen Einsatzmöglichkeiten allen möglichen Leuten bekannt werden könne, im Übrigen auch Mitarbeitern der Bank, könne ein Datentransfer auch ohne Verschulden der Klägerin zustande gekommen sein. Eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises käme hier nicht in Frage. Eine solche würde voraussetzen, dass ein Sachverhalt feststehe, von dem aus ein denklogischer Schluss gezogen werden könne. Da hier die Bank nur mit bloßen Vermutungen arbeite und viele Möglichkeiten der Entstehung des Datenmissbrauches bestünden, komme ein Anscheinsbeweis zu Lasten der Kundin nicht in Betracht.

Leiste die Bank ohne weitere Überprüfung an Unternehmen, deren Berechtigung die Klägerin vorher bereits bestritten hatte, könne sie ihr Risiko, dass sie das Geld vom Händler nicht mehr zurück bekomme, nicht auf die Kundin abwälzen. Dass die Bank die Abbuchungen durch die Händler ohne weitere Prüfung und ohne Belege zu verlangen, sozusagen automatisch, ermögliche, sei ihr Problem. Wolle sie sich absichern, solle sie ihr Programm zumindest so einstellen, dass es Abbuchungen von Händlern, gegen die Einspruch eingelegt wurden, nicht mehr zulasse. Der Mangel an Sicherheitsstandards bei der Beklagten könne der Klägerin nicht zur Last fallen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Geschrieben von: Marian Härtel

Verwaltungsgericht Stuttgart sagt: GEZ und beruflich genutzter PC vertragen sich nicht

Für einen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss sind keine Rundfunkgebühren zu entrichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 29.04.2009 (Az.: 3 K 4387/08).

Der Kläger hatte der GEZ angezeigt, dass er beruflich einen Internetfähigen PC nutze; seine Ehefrau entrichte Rundfunkgebühren für einen privat genutzten Fernseher. Darauf meldete der SWR den Kläger zum 01.01.2007 mit einem „neuartigen Rundfunkgerät“ als Rundfunkteilnehmer an und setzte im März 2008 rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von 71,35 € einschließlich Säumniszuschlägen fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, er verwende den internetfähigen Rechner (mit Pentium II Prozessor und Windows 98) beruflich. Beim Empfang von Internetradio stürze dieser Rechner jedoch regelmäßig ab. Er sei deshalb technisch nicht in der Lage, Internetradio zu empfangen. Eine nicht zeitversetzte Hör- und Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen – wie beim klassischen Rundfunk – sei zudem über das Internet technisch nicht möglich.

Die 3. Kammer führte aus:

Ein Rechner sei nicht per se ein Rundfunkempfänger, sondern ein multifunktionales Gerät, das jedenfalls im nicht privaten Bereich nach allgemeiner Lebenserfahrung anderen Zwecken diene als dem Rundfunkempfang. Deshalb träfe die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PC zum Rundfunkempfang die Sendeanstalt. Dies sei von deren Seite aus nicht geschehen, sie stelle sich auf den Standpunkt, es reiche allein die Nutzungsmöglichkeit für den Empfang. Da derartige multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken dienten, könne aus dem bloßen Besitz nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Dies belege auch die ARD/ZDF-Online-Studie. Das Gericht stellte außerdem fest, dass es eine unzulässige Besitzabgabe darstellen würde, wenn Eigentümer und Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur aufgrund des Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden.

Zudem seien beruflich genutzte PCs nach § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als Zweitgerät gebührenbefreit, wenn dort bereits ein privat genutztes Empfangsgerät vorhanden sei. Die vom SWR vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass “andere Rundfunkempfangsgeräte” nur gewerblich genutzte Geräte sein könnten, sei angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. Nach dieser Interpretation wäre für den ersten gewerblich genutzten PC eine Rundfunkgebühr zu entrichten, erst der zweite gewerblich genutzte PC wäre als Zweitgerät gebührenbefreit. Somit würde jeder von der GEZ in Anspruch genommene Gewerbetreibende zumindest für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät Gebühren entrichten müssen. Diese Interpretation überschreite die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im Wortlaut der Vorschrift hätten und begründe – am Gesetzgeber vorbei – einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen sei.

Das Gericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Bad.-Württ. zugelassen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Katja Günther vs. Stadtsparkasse München – 0:1

Fast so spannend, wie die Bundesliga, ist auch der Rechtsstreit der Stadtsparkasse München gegen Fr. Katja Günther. Erstere mag nämlich nicht mehr das Rechtsanwaltsanderkonto der Abmahnanwältin führen, auf welches laut Informationen der Fernsehsendung Akte 09 vom gestrigen Tage täglich ca. 250 Zahlungen abgemahnter Internetnutzer im Wert von 15.000-20.000 Euro eingehen. Ob es tatsächlich der öffentliche Druck ist oder vielmehr die ständigen Beschwerden und Briefe von Rechtsanwälten, das wird wohl das Geheimnis der Stadtsparkasse München bleiben.

Jedenfalls wollte die Stadtsparkasse das Konto kündigen, kassierte von Fr. Günther jedoch einen Widerspruch und auch eine einstweilige Verfügung. Die Klage auf Kontofortführung schmetterte das Landgericht München I gestern jedoch ab. Neben der Tatsache, dass Katja Günther somit vor kurzem die ca. 1000 Schreiben am Tag abändern musste, weil die Schufa den Vertrag mit ihr kündigte, jetzt muss sie auch noch ein anderes Geldinstitut finden, um die Gelder einzutreiben.

Ein leidiges Thema und an den Google-Suchbegriffen, die täglich Besucher auf dieses Blog führen, merke ich auch, wie weit verbreitet das Problem ist. Darum einfach den allerbesten Tipp, den ich jeden geben kann:

Einfach Augen auf im Internet und bevor vorschnell persönliche Daten eingeben werden, die Seite nach Zahlungsinformationen absuchen.

Denn, auch wenn kein Anspruch enstehen sollte, Ärger und Stress macht es trotzdem, wenn man den Tricks eines eines “Abofallen-Unternehmens” aufgesessen ist.

Geschrieben von: Marian Härtel

Neue USK-Kennzeichen für Computerspiele

Neue USK Kennzeichen

Mit Wirkung zum 1. Juni 2009 führt die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) neu gestaltete Alterskenzeichen ein. Die neuen Logos stellen die Alterszahl in den Vordergrund der Gestaltung und verbessern die optische Wahrnehmung der Altersfreigabe. Insbesondere die Kennzeichen „Ohne Altersbeschränkung“ und „Keine Jugendfreigabe“ wurden überarbeit, um die Verständlichkeit zu verbessern. Die Jugendschutzentscheidung „Ohne Altersbeschränkung“ wird statt mit dem Kürzel „o. A.“ in Zukunft mit „ab 0“ dargestellt.

Das Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“ wird in Zukunft statt mit dem Kürzel „k. J.“ mit „ab 18“ auf die Volljährigkeit hinweisen. Die alten Kennzeichen wurden mit der Einführung des Jugendschutzgesetzes im Jahr 2003 offiziell in Deutschland eingeführt. Im Sommer 2008 wurde die Größe der Kennzeichen im Rahmen der Jugendschutznovelle vergrößert.

„Mit den neuen Kennzeichen werden wir nun die Wahrnehmbarkeit der Altersfreigaben der Obersten Landesjugendbehörden deutlich verbessern.“, begründet Olaf Wolters, Geschäftsführer der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle das neue Design. „Außerdem setzen wir einen Verbesserungsvorschlag des Hans-Bredow-Instituts aus dem Evaluationsbericht zum Deutschen Jugendschutzsystem um“, ergänzt Wolters.

Die neuen Kennzeichen stehen den Antragstellern ab dem 1. Juni 2009 auf der Website der USK zum Download zur Verfügung.

Geschrieben von: Marian Härtel

Intel Friday Night Game, Karlsruhe und die leidige Killerspieldiskussion

Die von der ESL veranstaltete Intel Friday Night Game ist bei diversen Städten, nach dem Amoklauf von Winnenden, auf Widerstand gestoßen. Diesen Freitag soll die Veranstaltung in Karlsruhe stattfinden und der Oberbürgermeister Fenrich reagierte besonnen:

Nur wer sich aktuellen gesellschaftlichen Themen und Problemen stellt und die Auseinandersetzung mit ihnen sucht, kann Entwicklungen beeinflussen. Wegschauen und Verdrängen führen nicht zum Ziel. Deshalb werden wir die ‚Intel Friday Night Games’ am 5. Juni in der Schwarzwaldhalle nutzen, um eine breite öffentliche Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von so genannten Ego-Shooter-Spielen anzustoßen. Oberbürgermeister Heinz Fenrich hat am gestrigen Dienstag den gemeinderätlichen Hauptausschuss über den eingehenden Abwägungsprozess in Abstimmung mit zahlreichen Institutionen innerhalb und außerhalb der Stadt informiert, der letztlich dazu geführt hat, die Veranstaltung der “Computerspiele-Bundesliga” in Karlsruhe nicht zu verbieten. Die Fraktionen haben den vom Stadtoberhaupt vorgestellten Weg ausnahmslos unterstützt. Ohne eindeutige rechtliche Vorgaben von Bund und Land können die Kommunen das Problem nicht lösen”, machte Fenrich deutlich. Trotzdem wollen wir unseren Teil dazu beitragen, das Wissen und das Bewusstsein für die Wirkungen gewalttätiger Computerspiele vor allem auf Jugendliche zu schärfen.

Es gibt niemanden, der Computerspiele für unbedenklich hält, in denen es darum geht, andere im virtuellen Raum zu töten – auch ich nicht

unterstreicht der Oberbürgermeister. Gleichzeitig weist er aber darauf hin, dass sämtliche Spiele, die in der Electronic Sports League (ESL) – der mit zwei Millionen Mitgliedern größten Liga für Computerspiele in Europa – gespielt werden, nicht verboten sind – auch so umstrittene Spiele wie “Counter-Strike” sind freigegeben ab 16 Jahren.

An dieser Stelle ist der Gesetzgeber gefordert, klar Stellung zu beziehen. Als Kommune sind wir an Recht und Gesetz gebunden. Wer solche Spiele für Jugend gefährdend hält, muss entsprechende rechtliche Grundlagen schaffen und kann nicht von den Kommunen verlangen, juristisch sanktionierte Tatsachen quasi in die Illegalität zu verdrängen, wird das Stadtoberhaupt deutlich und macht darauf aufmerksam, dass die Veranstalter der ESL die rechtlichen Vorschriften zum Jugendschutz einhalten: Zuschauer sind erst ab 16 Jahren zugelassen, es werden keine verbotenen Spiele gespielt – die so genannten Action- oder Shooter-Spiele sind ein Bereich neben Sport- und Rennspielen, Strategie- und Rollenspielen.

Ein wesentlicher Grund, die Veranstaltung nicht zu verbieten, war für uns auch die Empfehlung der Bundeszentrale für politische Bildung”, stellt OB Fenrich klar. Die Bundeszentrale für politische Bildung nutzt die ESL-Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Köln und dem Spieleratgeber NRW regelmäßig als Plattform, um gezielte Aufklärungsarbeit bei Eltern, Lehrerinnen und Lehrern zu leisten. Für den Projektleiter in der Bundeszentrale, Arne Busse, entzöge ein Verbot derartiger Veranstaltungen die Möglichkeit zur Aufklärungsarbeit und träfe tendenziell die Falschen. Deshalb tritt die Institution für die Durchführung der ESL-Treffen ein. In den so genannten Eltern-Lan-Angeboten gehe es darum, zu “verstehen, was gespielt wird.

Die Stadt Karlsruhe hat mit dem ESL-Veranstalter, der “Turtle Entertainment GmbH” in Köln, vereinbart, bei den Karlsruher Intel Friday Night Games zusätzlich zum Eltern-Lan und den Informationsmöglichkeiten für Zuschauer ein öffentliches Forum einzurichten mit dem Schwerpunkt Computerspiele und Gewaltbereitschaft. Bundeszentrale für politische Bildung, Sozial- und Jugendbehörde, Stadtjugendausschuss und KMK erarbeiten dazu die Inhalte.

Jetzt stoßen nach Informationen von Gamers against Rejection aber die Grünen ins Horn der Killerspieldiskussion und fordern:

Wir haben große Bedenken gegen diese Art von Freizeitbeschäftigung. Spiele wie Counter Strike verherrlichen Gewalt und verletzen die Würde der Menschen. Sie können bei exzessivem Gebrauch abstumpfen und bergen dann ein enormes Gefahrenpotential. Als Grüne fordern wir, dass die Stadt hier eindeutig Stellung bezieht”, so Lisbach und Segor. Außerdem erwecke die von der Stadtverwaltung herausgegebene Pressemitteilung den Eindruck, dass alle Fraktionen in die Entscheidungsfindung über die Genehmigung des Intel Friday Night Game einbezogen gewesen seien. “Dies war jedoch nicht der Fall. Uns wurde lediglich im Rahmen einer Ausschusssitzung mitgeteilt, dass juristisch keine Handhabe bestehe, die Veranstaltung in Karlsruhe zu verhindern.

Wenn es nach uns ginge, hätte Karlsruhe dem Intel Friday Night Game in der jetzt geplanten Form frühzeitig einen Riegel vorgeschoben, indem die KMK für diese Veranstaltung keine Halle zur Verfügung gestellt hätte. Das allein hätte aber das Problem nicht gelöst. Jeder kann sich diese Spiele heute zu Hause auf den Computer laden, ganz ohne dass die Öffentlichkeit etwas davon mit bekommt. [...] Wer in diesem Segment Geschäfte macht, handelt unverantwortlich.

Zum Glück geht es nicht nach den Grünen, sondern sind an einigen Stellen noch Menschen mit etwas Verstand und mit dem Interesse an Dialog in der Verantwortung! Da bleibt doch nur zu sagen. Lasst uns die Initiative von Gamers against Rejection unterstützen und endlich erkennen, dass wir alle selbstverantwortliche Menschen sind.

Geschrieben von: Marian Härtel

Die Deutschlandtour eines Druckers…

..dauert wohl bei uns etwas länger.

Da bereut man es schon fast wieder, über das Internet bestellt zu haben. Am letzten Donnerstag wurde der Drucker per Spedition versendet, heute ist er immer noch nicht da. Ob die das Gerät per Fahrradkurier transportieren? So sicher bin mir inzwischen nicht mehr, denn bei so einigen unserer Anrufenwar sich der Onlinehändler selber anscheinend nicht mehr sicher, ob die Sache nun per Transportdienst oder DHL oder als neue Variante heute per Transportdienst von DHL (die angeblich andere Fahrzeuge hätten) kommen soll. Zwischenzeitlich gab es sogar einmal Emails, dass es unsere Adresse nicht geben solle, das war allerdings auch schon am Sonnabend.

Gut, dass der alte Drucker wenigstens noch ein bißchen funktioniert. Es lebe der Kauf über das Internet, nur eilig darf man es nicht haben!

Geschrieben von: Marian Härtel

Missbrauch bei Abmahnungen und Ebay

Das Landgericht Stade entschied letzten Monat, dass Abmahnungen dann rechtsmissbräuchlich seien, wenn wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen stehe. Im entschiedenen Fall macht die Klägerin ca. 200.000 Euro Jahresumsatz, sprach aber in den letzten 5 Jahren insgesamt 164 Abmahnungen aus. Bereits bei einem solchen Verhältnis erkannten die Richter sachfremde Interessen und Ziele in den Abmahnungen.

In meinen Augen eine sehr harte Beurteilung der Sachlage, denn der Jahresumsatz ist nicht extrem gering und auch die aktive Suche nach Wettbewerbsverstößen durch die Klägerin, die das Gericht der Klägerin ankreideten, scheint ein wenig valides Argument zu sein, um eine Rechtsmißbräuchlichkeit zu attestieren.

Zumindest aber ist der Fall weit weniger offensichtlich, als im Fall des OLG Hamm, welches im März entschied, dass bei einem Monatsumsatz von 200 Euro das Aussprechen von Abmahnungen zu Streitwerten von 10.000 Euro rechtsmissbräuchlich sei, da in diesem Fall pro Abmahnung 700 Euro Abmahnkosten anfallen würden und das obwohl die Abmahnungen von dem Neffen der Klägerin, welcher Rechtsanwalt ist, ausgesprochen worden sind.

Geschrieben von: Marian Härtel

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