Am Roundtable mit der WIPO

Morgen geht es ab zu zur Gamelab Spain 2009. Mit am Roundtable am Mittwoch zum Thema “Strategic value of the intellectual and industrial property in the videogames industry” wird Richard Owens von der WIPO sein. Dürfte ein sehr interessantes Gespräch werden und ich werden auf jedenfalls das Thema ansprechen, ob geistiges Eigentum im Internet den gleichen Stellenwert hat/haben sollte, wie in der sonstigen Gesellschaft.

Für ein Fachmagazin werde ich nach der Rückkehr einen Artikel zu genau diesem Thema verfassen, den ich dann hier auch veröffentlichen werde.

Jetzt muss ich mich nur noch an den Gedanken gewöhnen, dass mein Flugzeug morgen schon um 6:00 in Tegel startet );

Geschrieben von: Marian Härtel

Die Aufklärung des Mandanten durch den Rechtsanwalt – Normalfall oder Seltenheit?

Ich möchte einmal einen Kommentar aus meinem letzten Beitrag zum Anlass nehmen, um in den Raum zu stellen, wie gut die Aufklärung von Mandanten durch den eigenen Rechtsanwalt, insbesondere auch bei Kostenproblemen ist? Ich hatte ein ähnliches Problem schon einmal bei dem Beitrag Abmahnmissbrauch oder “Wie erklärt man Mandanten die Kosten?” angedeutet, möchte heute aber einmal rhetorisch die Frage ausweiten.

Da ich nicht weiß, ob der Kommentator hier ein Kollege oder ein Mandant eines Kollegen ist, gibt es für etwas provokante Frage mehrere Alternativen.

1) Er ist ein Kollege und hat die Erfahrung gemacht, dass viele Kollegen nicht besonders gut aufklären, dass Mandanten oft in sinnlose Verfahren gedrängt werden und über die Kosten und Erfolgschancen nicht aufgeklärt werden. Ein wenig deckt dies auch meine eigene Erfahrung.

2) Er ist ein Mandant eines Kollegen und hat die leidvolle Erfahrung gemacht, nicht aufgeklärt worden zu sein und am Ende mehr Geld und Stress gehabt zu haben, als es die Sache wert war. Dann ist es bedauerlich und vielleicht hilft es ihm in Zukunft, nicht einfach den erstbesten Rechtsanwalt aus den Gelben Seiten zu nehmen?

oder

3) Er ist ein Kollege und nutzt die Chance so viele Mandate zu akquirieren wie möglich. Schließlich haben wir ja eine Wirtschaftskrise ;-)

Bei uns in der Kanzlei ist es eigentlich normal, dass Mandanten vollkommen über Risiken aufgeklärt werden, auch wenn dies bedeutet, dass dann andere Kollegen sich den Mandanten einverleiben, die in Wettbewerbssachen und bei Abmahnungen eventuell weniger genau aufklären. Für mich gehört es zu einem normalen Juristenverständnis, den Mandanten auch einmal von einem Verfahren abzuraten, weil ich die Erfolgschancen als gering erachte – auch wenn mir dies mitunter dann Ärger mit dem Mandanten einbringt.

Aber ist dies der Normalfall? Oder hat man im Regelfall schlechtere Erfahrungen? Oder bin ich selber zu dumm und gebe dem Mandanten bereits viel zu viele Informationen bevor ich auch nur einen Cent auf dem Konto verbuchen konnte? Sollte ich Mandanten nur das nötigste sagen und mich freuen, wenn diese eben klagen wollen und die Kosten dann nur Nebenbei erklären?

Ich denke für die meisten Kollegen sollte man hier doch eine Lanze brechen und annehmen, dass sie sich in der modernen Zeit bewusst sind, im Wettbewerb mit anderen Kollegen zu stehen, aber ihrer Rolle als Organ der Rechtspflege entsprechend handeln, der?

Geschrieben von: Marian Härtel

Seufzende Insolvenzrichter oder das Ständige dem Geld hinterherrennen

Für einen unserer Mandanten haben wir schon vor einer ganze Weile ein simple Zahlungsklage geführt. Dem Geld aus den Titeln rennen wir aber inzwischen immer noch hinterher, Besuche von Gerichtsvollziehern hatten bei der gegnerischen GmbH keinen Erfolg und inzwischen befindet sich die Gesellschaft in Liquidation. Insolvenzantrag wurde bislang aber noch nicht gestellt, obwohl diese – wie wir ziemlich genau wissen – bereits insolvent ist. Auch das tägliche Geschäft wird weitergeführt – unter fast unverändertem Namen. Um nun ein erneutes Verfahren gegen die Geschäftsführerin selber zu führen, aus Firmenfortführung, fehlender Stellung eines Insolvenzantrages und dergleichen, haben wir nun unsererseits Insolvenzantrag gestellt.

Lustig war allerdings der Anruf der zuständigen Insolvenzrichterin. Diese Frage mich, ob denn schon Geld gezahlt worden sei, was ich verneinte. Als ich mit gleichem Atemzug ihr mitteilte, dass ich auch stark bezweifele, dass jemals Geld von der Gesellschaft komme und auch dieses Verfahren nur der Vorbereitung weiterer Schritte diene, gähnte diese sichtlich genervt. Sie hatte der Gegnerin natürlich Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, aber noch keine Antwort bekommen. Als ich ihr sodann mitteilte, dass wir schon auf unsere letzten 5-10 Briefe keine Antwort mehr erhalten hätte, war ihr scheinbar klar, dass sie die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse nicht ohne Informationen verweigern könne und es, wegen der fehlenden Kooperation der Gegenseite nun der Einschaltung eines externen Gutachters bedürfe, welcher wiederum dem Gericht Kosten und Stress verursacht, obwohl zu wohl auch die Richterin ahnt, dass von der Gegnerin als Rechtspersönlichkeit kein Geld mehr zu bekommen ist.

Dabei bin es eigentlich ich, der gähnen müsste, denn bis auf Spesen, ist bisher nichts gewesen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Gewerbeummeldung – Bürokratiewahnsinn vom Feinsten

Ich wollte eigentlich nur eine GmbH ummelden. Dem Gewerbeamt mitteilen, dass diese GmbH innerhalb von Berlin umgezogen ist. Aber in Deutschland geht so etwas natürlich nicht formlos. Wo kommen wir denn da hin? Auf mein erstse Schreiben, schickte man mir ein Ummeldeformular zu, welches ich leider im Stress vergaß auszufüllen.

Jetzt bekam ich ein neues, böses Schreiben vom Gewerbeamt Charlottenburg, in dem man mir ein Verfahren androhte, wenn ich das Formular nicht ausfüllen würde. Kopfschüttelnd schrieb ich jetzt also die geänderte Adresse in ein Formular. Immerhin habe ich eine Sachbearbeiterin jetzt wahrscheinlich glücklich gemacht, denn die Adresse darf sie jetzt von dem Formular abtippen. Etwas, was unter keinen Umständen vom meinem formlosen Schreiben von vor 4 Monaten funktioniert hätte.

Was soll man dazu sagen, außer dass dieser Behördenwahnsinn sogar im Gesetz steht:

(4) Für die Anzeige ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung – GewA 1),
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung – GewA 2),
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung – GewA 3)
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Das Bundesverfassungsgericht und der Hackerparagraph

Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität wurde § 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht. Die Vorschrift geht auf das Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität (Convention on Cybercrime) vom 23. November 2001 zurück.

Die drei Beschwerdeführer üben verschiedene Tätigkeiten im Umgang mit Programmen aus, die nach ihrer Auffassung von der Vorschrift des § 202c StGB erfasst werden:

Der Beschwerdeführer zu 1) ist in einem Unternehmen tätig, das Dienstleistungen im Bereich der Sicherheit von Informations- und Kommunikationstechnologien anbietet und in diesem Rahmen nicht autorisierte Zugriffsversuche simuliert. Hierbei kommen zum einen so genannte dual use tools zum Einsatz; das sind Programme, die sowohl vom berechtigten Nutzer eines Computersystems zu dessen bestimmungsgemäßer Wartung und Pflege als auch ohne oder gegen den Willen des Berechtigten zum Zwecke des Ausspähens von Schwachstellen verwendet werden können. Verwendet werden aber auch Programme, bei denen zu vermuten ist, dass es sich um so genannte malware oder Schadsoftware handelt, also Software, die von ihren Urhebern zum Zwecke des illegalen Eindringens in EDV-Systeme konzipiert wurde. Der Beschwerdeführer zu 2) ist in der akademischen Lehre tätig und macht seinen Studenten zu Lehrzwecken regelmäßig Programme zugänglich, die sowohl zum Zweck der
Sicherheitsanalyse, als auch für Zwecke des unerlaubten Zugangs zu fremden Rechnern und Netzwerken eingesetzt werden können. Der Beschwerdeführer zu 3) setzt im Rahmen der Nutzung des Computerbetriebssystems Linux ebenfalls derartige Programmkomponenten ein.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die unmittelbar gegen die gesetzliche Vorschrift des § 202c StGB erhobenen Verfassungsbeschwerden der drei Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind. Die Beschwerdeführer werden von der Strafvorschrift nicht unmittelbar betroffen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in seinen Grundrechten betroffen ist. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer zunächst das Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens eingehen müsste, um Rechtsschutz vor den Fachgerichten erwirken zu können. Auf der
Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich aber nicht feststellen, dass die von ihnen beschriebenen Tätigkeitsfelder von § 202c Abs. 1 StGB erfasst werden. Das Risiko strafrechtlicher Verfolgung ist mithin nicht gegeben.

Die von den Beschwerdeführern eingesetzten Programme sind überwiegend keine tauglichen Tatobjekte der Strafvorschrift in den Grenzen ihrer verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung. Tatobjekt in diesem Sinn kann nur ein Programm sein, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) gerichtet ist. Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass
ein Programm – wie das für das so genannte dual use tools gilt – für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist.

Soweit der Beschwerdeführer zu 1) auch Schadsoftware einsetzt, die ein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 202c Abs. 1 Satz 2 StGB darstellen kann, fehlt dem Beschwerdeführer jedenfalls der zusätzlich erforderliche Vorsatz, eine Straftat nach § 202a oder § 202b StGB vorzubereiten. Da das Unternehmen, für das der Beschwerdeführer arbeitet, im Auftrag und somit im Einverständnis mit den über die überprüften Computersysteme Verfügungsberechtigten tätig wird, fehlt es am Tatbestandsmerkmal des „unbefugten“ Handelns im Sinne des § 202a oder § 202b StGB. Vielmehr liegt ein Handeln zu einem legalen Zweck vor; hierbei dürfen nach dem
insofern eindeutigen und durch die Entstehungsgeschichte wie die einschlägige Bestimmung des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität bekräftigten Wortlaut des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB grundsätzlich auch Schadprogramme, deren objektiver Zweck in der Begehung von Computerstraftaten liegt, beschafft oder weitergegeben werden. Ein Strafbarkeitsrisiko entsteht hier erst, sobald die betreffenden Programme durch Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder anderweitig auch Personen zugänglich gemacht werden, von deren Vertrauenswürdigkeit nicht ausgegangen werden kann.

Geschrieben von: Marian Härtel

BGH erlaubt Spickmich.de

Der Bundesgerichtshof erlaubt entgültig die Lehrerbewertungsplattform SpickMich.de.

Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa “cool und witzig”, “beliebt”, “motiviert”, “menschlich”, “gelassen” und “guter Unterricht”. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Geschrieben von: Marian Härtel

LG Hamburg: Rapidshare unterliegt gegen GEMA

Auf Antrag der GEMA untersagte das Landgericht Hamburg dem Betreiber des Sharehosting-Dienstes „rapidshare.com“ am 12. Juni 2009 per Urteil, ca. 5.000 Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Erstmals erging eine Entscheidung gegen einen Sharehoster mit einem Wert von 24 Mio. Euro.

Nach zahlreichen Erfolgen in kleinerem Ausmaß im Kampf gegen illegales Filesharing über Sharehoster konnte die GEMA nunmehr einen Erfolg in einer ganz neuen Dimension erzielen. Der Sharehosting-Dienst ist nach dem Urteil nun selbst dafür verantwortlich, dass eine Veröffentlichung der betreffenden Musikwerke über seine Plattform in Zukunft nicht mehr erfolgt. Die fortlaufende und aufwendige Kontrolle durch die Rechteinhaber ist damit nicht mehr notwendig.
Damit hat die GEMA für ihre Mitglieder im Kampf gegen die Online-Piraterie einen von vielen Experten für nicht möglich gehaltenen Erfolg errungen. Die langfristige Strategie der GEMA, nicht gegen die Endnutzer, sondern gegen die Diensteanbieter vorzugehen, um dem Problem der Online-Piraterie insgesamt und nachhaltig entgegenzutreten, erweist sich damit als die richtige.

Das Gericht stellte zudem fest, dass die von „rapidshare.com“ – und anderen Sharehostern – angeblich getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um über den Dienst begangene Urheberrechtsverletzungen effektiv zu verhindern. Die Entscheidung hat damit Bedeutung über den konkreten Fall hinaus, da sie zeigt, dass Sharehosting-Dienste in der derzeitigen Ausgestaltung nicht rechtmäßig betrieben werden, sondern die Betreiber wesentlich wirksamere und umfangreichere Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten ergreifen müssen.

Die Gerichte erkennen, dass das Argument der Betreiber von Sharehosting-Diensten, eine Kontrolle der gespeicherten Dateien sei technisch nicht möglich, nur vorgeschoben ist. Wenn die GEMA gezielt rechtsverletzende Inhalte auf einem Dienst finden kann, gibt es keinen Grund, warum der Betreiber dazu nicht auch in der Lage sein sollte.

Geschrieben von: Marian Härtel

Reisekostenabrechnung – Dumm gelaufen, wenn die Belege nicht gelesen werden können

Reisekostenabrechnungen gehören bei meinem Kollegen Dr. Malte Behrmann, der ständig für die Interessen der Computerspieleindustrie durch die Welt jettet, zum alltäglichen Spiel. Manchmal verzweifelt aber nicht nur er, sondern auch unsere Auszubildene. So beispielsweise bei Belegen von seiner Reise für die EU nach China. Die Belege haben nur chinesische Schriftzeichen abgedruckt und nachdem die Auszubildene lamentierte, dass sie nicht wüsste, was auf den Belegen steht, gab wohl auch der Kollege auf und legte eine Sache mit dem viel sagenden Spruch

Das lassen wir ‘mal weg, könnte auch nur ein Garderobenschein sein.

in den Papierkorb.

Ein kleines Lächeln konnte ich mir da im Nebenraum nicht verdrücken ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

Insolvenz: Das Risiko des Geschäftsführers und seines Privatvermögens

Da wir es gerade selber bei einem Mandanten mit dem Problem der Insolvenzverschleppung der Gegnerin zu tun haben, mit den anwaltlichen Problemen, nie eine Antwort auf ein Brief zu bekommen und vielen weiteren Unwegsamkeiten kämpfen, fiel mir der dieser Artikel in die Finger, der das Problem recht gut beschreibt..

Eine GmbH kann ein Schutz vor der Haftung mit dem Privatvermögen sein, aber nur solange man sich als Geschäftsführer an die gesetzlichen Spielregeln hält, die – zum einen sehr vielen nicht im Detail bekannt sind – und die – bei den ganzen tollen Unternehmergesellschaften mit 50 Euro Stammkapital, auch meistens schon am ersten Tag greifen ;-)

Für den Gegner, der an das Privatvermögen heran will, macht das Ganze nur mehr Stress, mehr aber auch nicht. Eine sinnvolle Beratung, wenn man, gerade als Startup, eine Unternehmensgründung plant.

Geschrieben von: Marian Härtel

Browser? Was sind noch ‘mal Browser?

Aber über Internetsperren abstimmen. Was soll’s. Ärgern hilft nicht mehr, man muss einfach bei den nächsten Wahlen und weiteren Gelegenheiten seine Konsequenzen daraus ziehen…

Link: Kinder fragen Politiker nach dem internet

Bei Politikern kann man anscheinend nicht mehr mit Verstand rechnen, was man auch daran sieht, dass beispielsweise Elke Ferner (MDB) meint, dass man ein verfassungswidriges Verhalten, wie die Netzsperren, doch besser in Gesetzesform fassen sollte.

Geschrieben von: Marian Härtel

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